Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Pflicht zu elektronischer Abgabe verfassungsgemäß

Die gesetzliche Verpflichtung des Unternehmers, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, ist verfassungsgemäß. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Rechtlicher Hintergrund: Seit dem 01.01.2005 müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt elektronisch übermittelt werden. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten darauf verzichten. Dann muss wie bisher eine Papiererklärung eingereicht werden. Das Finanzamt muss dem Antrag entsprechen, wenn die elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist, etwa weil die Schaffung der technischen Voraussetzungen nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre, oder wenn der Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

Im Streitfall hatte eine GmbH & Co. KG den Antrag gestellt und die
Verfassungswidrigkeit der Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung gerügt.
Dem ist der BFH nicht gefolgt. Die elektronischen Daten könnten von den Finanzämtern automatisch weiterverarbeitet werden. Dies diene unter anderem der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und erleichtere die notwendige Kontrolle. Die Regelung sei auch verhältnismäßig.

Denn die Härtefallregelung berücksichtige die berechtigten Belange der Steuerpflichtigen ausreichend. Ob die Klägerin mit Erfolg eine unzumutbare Härte geltend machen kann, blieb vor dem BFH offen. Ohne Erfolg hatte die Klägerin allerdings das hohe Alter und die mangelnde Computererfahrung ihrer Geschäftsführer geltend gemacht. Beides galt zumindest für zwei ihrer insgesamt vier Geschäftsführer nicht. Dass diese nur zum Schein bestellt seien, ließ der BFH nicht gelten. Über den Antrag der Klägerin muss das Finanzamt nun noch einmal entscheiden, weil es sein Ermessen im ersten Durchgang fehlerhaft ausgeübt hatte.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.03.2012, XI R 33/09

Schreiben Sie einen Kommentar