Bei rund zwei Drittel der eingelegten Einsprüche bekommen Steuerzahler Recht. Daher lohnt der kostenlose Protest gegen den Einkommensteuerbescheid, und wer sich nur über die Erstattung oder eine unverhofft geringe Nachzahlung seines Steuerbescheides freut und die Schreiben des Fiskus anschließend ungeprüft ablegt, verschenkt meist bares Geld. Denn oft zahlt sich oft aus, gegen den Bescheid vorzugehen. Aus der vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Statistik für 2010 geht hervor, dass von den entschiedenen Einsprüchen mehr als 70 Prozent zu Gunsten der Steuerzahler ausgehen (Az. 2011/0779238).
Neben der erstaunlichen Erfolgsquote gibt es eine Reihe von weiteren guten Argumenten, Einspruch einzulegen und das Geld nicht endgültig in der Staatskasse zu belassen. Denn der Einspruch ist kostenlos. Das gilt unabhängig davon, wer anschließend als Gewinner aus dem Verfahren hervorgeht. Bekommen Bürger erst nach langem Hin und Her Recht, kommt auf die Erstattungsbeträge auch noch ein attraktiver Jahreszins von sechs Prozent hinzu. Solche Renditen lassen sich derzeit bei den Banken kaum erzielen, und über Bundesanleihen schon überhaupt nicht. Gibt es im eigenen Rechtsstreit bereits ein anhängiges
Gerichtsverfahren, kann sich daran problemlos beteiligt werden. Bis zur Entscheidung ruht der Einspruch, ohne dass eigene Begründungen
eingereicht werden müssen. Geht das Verfahren positiv aus, profitieren
Steuerzahler dann automatisch. Ansonsten bleibt alles beim Alten.
Erlässt das Finanzamt nun einen sog. Abhilfebescheid, der dem bei Einlegung des Einspruchs gestellten Antrag voll entspricht, muss das nicht unbedingt das Ende bedeuten, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der Einspruchsfrist den Einspruch ausdrücklich erweitert. Das gilt nach dem Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg sogar dann, wenn nicht erkennbar ist, dass jemand anschließend Widerstand leistet und seinen Einspruch als erledigt ansieht (Az. 12 K 12161/08).
Das Einspruchsverfahren bleibt nämlich auch dann anhängig, wenn die Finanzbeamten davon ausgehen, dass der Steuerzahler keinen weitergehenden Antrag mehr verfolgt. Das Einspruchsverfahren erledigt sich vielmehr erst dadurch, dass der Betroffene in irgendeiner Weise und unter Umständen auch stillschweigend zu erkennen gibt, dass er das Einspruchsverfahren ebenfalls als erledigt ansieht.
Steuerzahler sind daher nicht gehindert, die Begründung nachzuliefern. Das hält ihnen die Option offen, sich hierbei auf eine Gerichtsentscheidungen zu berufen, die zuvor noch nicht bekannt gewesen sein kann.
Es kommt nicht selten vor, dass im Hinblick auf zu erwartende, aber noch nicht ergangene Urteile Rechtsbehelfe eingelegt werden, um den Steuerfall offen zu halten. Dies kann im Hinblick auf die Erweiterung keinem verwehrt werden, betonten die Richter.