Kinderbetreuungskosten: Steuerabzug auch bei geplanter Arbeitsaufnahme

Seit 2006 können Eltern den Aufwand für die Betreuung ihres Nachwuchses bis zum 14. und bei eingetretener Behinderung bis zum 25. Lebensjahr zu steuerlich deutlich verbesserten Konditionen mit 2/3 der getätigten Aufwendungen und bis zu 4.000 Euro pro Kind und Jahr wie Betriebsausgaben und Werbungskosten oder als Sonderausgaben geltend machen. Das gilt nach der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage

 

  • für zusammen wohnenden Elternteile, wenn beide erwerbstätig sind,
  • für Alleinerziehende mit Berufstätigkeit,
  • wenn ein Elternteil berufstätig ist und der andere sich in Ausbildung befindet, krank oder behindert ist oder
  • bei Berufstätigkeit nur eines Elternteils bei Kindern zwischen drei und sechs Jahren.

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Steuer-Identifikationsnummer: Zuteilung und Datenspeicherung waren verfassungsgemäß

Die Zuteilung der Steuer-Identifikationsnummer und die dazu beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgte Datenspeicherung sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die darin liegenden Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung für durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Da die Identifikationsnummern den steuerpflichtigen natürlichen Personen – anders als die bisherigen Steuernummern – auf Dauer und bundeseinheitlich zugeteilt würden, ermöglichten sie deren eindeutige Identifizierung im  Besteuerungsverfahren. Dies diene zum einen dem auch verfassungsrechtlich gebotenen gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze und ermögliche zum anderen einen gewichtigen Abbau von Bürokratie sowohl im Bereich der Steuerverwaltung als auch bei Unternehmen und anderen Stellen, erläutert der BFH. Read more

Steuerrecht: Bundesrechnungshof fordert Vereinfachung

Der Bundesrechnungshof (BRH) mahnt eine Vereinfachung des Steuerrechts
an. Außerdem müsse das Risikomanagement der Steuerverwaltung weiterentwickelt werden. Denn es bestehe weiter großer Handlungsbedarf zur Verbesserung des Steuervollzugs, so BRH-Präsident Dieter Engels. Die gesetzmäßige Besteuerung von Arbeitnehmern sei – trotz stärkerer IT-Unterstützung, wie der Einführung eines Risikomanagements – weiterhin nicht gewährleistet, erläutert Engels. Read more

Abgeltungsteuer: Ein Fall für Karlsruhe?

Vor dem Hintergrund eines erneut gesunkenen Steueraufkommens hat der Bundesvorsitzende der Deutschen Steuer-Gewerkschaft (DSTG), Thomas Eigenthaler, die Abgeltungsteuer gegenüber der „Neuen Osnabrücker Zeitung“ (Ausgabe vom 28.01.2012) als „Rohrkrepierer“ bezeichnet. Während das Aufkommen für die Abgeltungsteuer im Jahr 2009 noch bei 12,4 Milliarden Euro gelegen habe, sei es 2011 auf 3,53 Milliarden Euro eingebrochen. Read more

EDITORIAL 03_2012

Liebe Leser,

wenn der Bundesfinanzhof (BFH) zugunsten von Steuerzahlern entscheidet, können Sie sich nicht darauf verlassen, dass Sie künftig oder rückwirkend für alte Jahre weniger Geld ans Finanzamt zahlen müssen. Denn die Unsitte des Fiskus, ihm unliebsame Urteile zu ignorieren und per Nichtanwendungserlass zu reagieren, nimmt derzeit wieder zu – obwohl die Bundesregierung im Koalitionsvertrag vereinbart hatte, dieses Vorgehen einzudämmen.

Aktuelles Beispiel ist die Entscheidung des BFH, Zivilprozesskosten für Kläger und Beklagten generell als außergewöhnliche Belastung zu akzeptieren. Nur wenige Wochen später kam das Schreiben des Finanzministeriums, das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Begründung: Die Finanzbeamten hätten bei den vielen Fällen in der Praxis kaum die Möglichkeit, die Erfolgsaussichten jeder Klage zu überprüfen. Im Umkehrschluss heißt das, bei Anwendung des Urteils ginge der Staatskasse viel Geld verloren.
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Denkmalförderung: Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist Bedingung

Der Eigentümer einer Denkmalimmobilie kann Aufwendungen im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine solche Nutzung liegt auch dann vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten (Eigentums-)Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs wird eine Wohnung im Regelfall dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn der Eigentümer allein oder zusammen mit Familienangehörigen bzw. anderen in den Haushalt aufgenommenen Personen darin wohnt (Az. X R 13/10). Daraus folgt, dass die unentgeltliche Überlassung der gesamten Wohnung grundsätzlich nicht als Eigennutzung des Eigentümers beurteilt werden kann. Dies kann ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn er die Wohnung einem – einkommensteuerlich zu berücksichtigenden – Kind unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlässt. Dies ist dem Eigentümer in diesem Fall als eigene Nutzung zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen.

Eine nach diesen Grundsätzen zuzurechnende Eigennutzung scheidet jedoch aus, wenn der Nachwuchs nicht als Kind bei der Veranlagung des Wohnungseigentümers zur Einkommensteuer zu berücksichtigen ist und die Wohnung auch nicht zur Erfüllung einer gegenüber der Tochter bestehenden Unterhaltsverpflichtung überlassen wird. Zwar gab es die ehemalige Eigenheimzulage auch dann, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen überlassen wird. Gegen die gleiche Auslegung für die Denkmalförderung spricht nach Ansicht der Richter, dass der Gesetzgeber die Vorschrift nicht entsprechend angepasst hat. Dies lässt nur den Schluss zu, dass es Differenzen in beiden Fördertatbeständen gibt. Die Eigenheimzulage sollte auch Haushalten mit geringerem Einkommen den Zugang zum Kauf oder Erwerb
eigenen Wohneigentums erleichtern. Dies wurde durch die Abkehr von der vorherigen Progressionsabhängigkeit der Eigenheimförderung mittels einer für alle Bürger gleich hohen Zulage bewirkt. Damit kann zu Recht ausgeschlossen werden, dass die Regelungen zur Zulage allgemeingültig für den Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken anzusehen sind.

HINWEIS:
Vor diesem Hintergrund ist es also ratsam, wenn Käufer oder Bauherren von Denkmalobjekten sich frühzeitig darüber im Klaren sind, wer anschließend einziehen soll. Neben dem Eigentümer und seiner Familie darf der Sprössling nur dann alleine einziehen, wenn für ihn Anspruch auf Kindergeld besteht. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Sonderausgabenabzug von 90 Prozent der Aufwendungen steuerlich verloren ist.

Kann das Fahrtenbuch noch geändert werden, ändert das Finanzamt die Anerkennung

Auch ein dem Grunde nach anzuerkennendes Fahrtenbuch, das ein Unternehmer für seinen auch privat genutzten Pkw führt, muss vom Finanzamt nicht berücksichtigt werden, wenn die Aufzeichnungen im Laufe des Jahres nur lose geführt werden und – sich auch daraus ergebend – noch nachträglich geändert werden können.

Der Bundesfinanzhof beanstandete die Führung eines Fahrtenbuches in einer MS-Excel-Datei, die von handschriftlich gefertigten Aufzeichnungen bedient wurde. Das entspreche nicht einer ordnungsgemäß geführten Datei, da sie Manipulationsmöglichkeiten einschließe.

BFH, Urteil vom 12.07.2011, VI B 12/11

Unternehmen sollten in Zukunft verstärkt auf rechtzeitige Abgabe ihrer Steueranmeldungen achten

Härtere Zeiten drohen Unternehmern, die ihre regelmäßigen Steueranmeldungen, etwa bei der Umsatzsteuer oder Lohnsteuer, nicht rechtzeitig abgeben. Nach einer neuen Verwaltungsrichtlinie für die Finanzämter sollen künftig solche verspäteten Erklärungen sogleich an die Strafsachenstelle geleitet werden. Damit droht für viele Steuerpflichtige eine erhebliche Eskalation des Steuerverfahrens.

Dies meldet der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV). Rechtsanwalt und
Steuerberater Markus Deutsch, Leiter der Öffentlichkeitsarbeit des DStV, hofft dennoch, „dass die Finanzverwaltung weiterhin in kleinen Fällen mit Augenmaß vorgeht“. Zwar habe auch bisher eine verzögerte Abgabe einer Steuererklärung
nach allgemeiner Meinung eine „Steuerhinterziehung auf Zeit“ dargestellt, erläutert der Verband. Dies gelte unverändert aber nur, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich die Zahlung durch Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Frist verzögert. In vielen Fällen beruhe aber die Verspätung auf anderen Gründen, wie Krankheit, fehlenden Unterlagen oder schlichtweg Vergessen. In diesem Sinne habe eine frühere Version der genannten Verwaltungsanweisung ausdrücklich auf die automatische Einschaltung der Straf- und Bußgeldstelle verzichtet, sofern Steueranmeldungen im Finanzamt nicht rechtzeitig eingingen.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 09.01.2012

Steuerliche Neuregelungen: Das ändert sich 2012 für Gewerbetreibende

Der Fiskus hat im Jahr 2011 viel auf den Weg gebracht und beschert privaten wie betrieblichen Steuerzahlern viele Änderungen, pünktlich ab dem 1. Januar 2012 mit dem Start der Silvesterraketen. Nachfolgend wichtige Informationen für Unternehmer und Freiberufler.

Elektronische Rechnungen: Die Bundesregierung hat die elektronische
Rechnungsstellung durch die Gleichstellung von Papier- und elektronischer Rechnung vereinfacht. Hierbei werden die bisher sehr hohen Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen erheblich herabgesetzt und liberalisiert. Das bedeutet, dass kein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren vorgeschrieben ist. Der Rechnungsaussteller ist vielmehr frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er Rechnungen übermittelt, sofern der Empfänger dem zugestimmt hat. Eine elektronische Signatur ist nicht mehr vorgeschrieben, kann aber gleichwohl wie zuvor schon verwendet werden. Der Vereinfachungseffekt für den Unternehmer besteht darin, dass er auf
aufwendige Signatur- oder Datenaustauschverfahren verzichten und
stattdessen auf vorhandene innerbetriebliche Kontrollverfahren zurückgreifen kann, die er bereits aus betriebswirtschaftlichen Gründen zur Überprüfung seiner Zahlungsverpflichtungen verwendet.

Liquiditätsvorteil: Die für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten – sogenannte Ist-Versteuerung – maßgebliche
Umsatzgrenze wurde zum 1. Juli 2009 bundeseinheitlich auf 500.000 Euro angehoben. Die Maßnahme war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2011 befristet. Die Umsatzgrenze von 500.000 Euro wird nunmehr auf Dauer beibehalten. Die Unternehmen erhalten hierdurch mehr Planungssicherheit und müssen die Umsatzsteuer erst dann ans Finanzamt abführen, wenn der Kunde tatsächlich bezahlt hat. Die Vorsteuer aus den Rechnungen darf er weiterhin schon vorher geltend machen.

Auslandsumsätze: Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 an werden die Beleg- und Buchnachweispflichten für Ausfuhrlieferungen außerhalb des EU-Raums an die bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren – sogenanntes Verfahren „ATLAS-Ausfuhr“ – angepasst. Außerdem werden für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen innerhalb der EU einfachere und eindeutigere Nachweisregelungen geschaffen: Für innergemeinschaftliche Lieferungen ist sowohl in Beförderungs- als auch in Versendungsfällen der gesetzlich vorgeschriebene Belegnachweis mit einer sogenannten Bestätigung vom Empfänger zu führen.

Gebührenpflicht: Selbstständige können sich bereits im Vorfeld einer
Investitionsentscheidung mehr Rechtssicherheit über die damit verbundenen steuerlichen Folgen verschaffen, indem sie beim Finanzamt einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft stellen. Bei Bagatellfällen – Gegenstandswert unter 10.000 Euro, Bearbeitungsdauer durch Finanzbeamte unter zwei Stunden – wird auf eine Gebührenerhebung verzichtet und die Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte damit auf wesentliche und aufwendige Fälle beschränkt.

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Die für die Steuerverschonung unternehmerischen Vermögens wichtigen Werte Ausgangslohnsumme, Anzahl der Beschäftigten und Summe der gezahlten Löhne und Gehälter wird gesondert festgestellt. Gleiches gilt für die Angaben zum nicht begünstigten Verwaltungsvermögen. Sowohl die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft beteiligte Person durch überproportionale Einlage einer anderen Person erlangt, gilt als steuerpflichtige Schenkung als auch Vermögensverschiebungen zwischen Kapitalgesellschaften.

Zivilprozesskosten auch weiterhin keine außergewöhnlichen Belastungen

Trotz einer gegenläufigen Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) bleibt das Bundesfinanzministerium bei seiner Ansicht, dass Zivilprozesskosten steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Das Urteil des BFH vom 12.05.2011 (VI R 42/10) sei über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Das Bundesfinanzministerium führt hierzu aus, nach der langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH habe bislang in Übereinstimmung mit der Verwaltungsauffassung gegolten, dass Kosten von Zivilprozessen regelmäßig nicht zwangsläufig erwachsen und daher keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen sei nur ausnahmsweise in Betracht gekommen, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Mit seiner neuen Entscheidung habe der BFH seine Rechtsauffassung geändert und lasse den Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen dann zu, wenn die Prozessführung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses beziehungsweise der Motive der Verfahrensbeteiligten stünden der Finanzverwaltung aber keine Instrumente zur Verfügung, gibt das BMF zu bedenken. Betroffen von dieser neuen Rechtsprechung sei eine erhebliche Anzahl von Fällen.

Im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten, die auch die rückwirkende Anknüpfung an die bisher geltende Rechtslage einschließe, könnten daher grundsätzlich Prozesskosten auch nicht für eine Übergangszeit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 20.12.2011