EDITORIAL 03_2012

Liebe Leser,

wenn der Bundesfinanzhof (BFH) zugunsten von Steuerzahlern entscheidet, können Sie sich nicht darauf verlassen, dass Sie künftig oder rückwirkend für alte Jahre weniger Geld ans Finanzamt zahlen müssen. Denn die Unsitte des Fiskus, ihm unliebsame Urteile zu ignorieren und per Nichtanwendungserlass zu reagieren, nimmt derzeit wieder zu – obwohl die Bundesregierung im Koalitionsvertrag vereinbart hatte, dieses Vorgehen einzudämmen.

Aktuelles Beispiel ist die Entscheidung des BFH, Zivilprozesskosten für Kläger und Beklagten generell als außergewöhnliche Belastung zu akzeptieren. Nur wenige Wochen später kam das Schreiben des Finanzministeriums, das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Begründung: Die Finanzbeamten hätten bei den vielen Fällen in der Praxis kaum die Möglichkeit, die Erfolgsaussichten jeder Klage zu überprüfen. Im Umkehrschluss heißt das, bei Anwendung des Urteils ginge der Staatskasse viel Geld verloren.

Auch per Gesetz wird verstärkt gegen den BFH vorgegangen. Kaum hatte der BFH entschieden, dass die Kosten von Erstausbildung und Erststudium als Werbungskosen absetzbar sind, wurde dies gesetzlich rückwirkend in allen offenen Fällen wieder ausgehebelt. Zuvor bereits wurde durch das Jahressteuergesetz 2010 eine Reihe von für Steuerzahler günstigen Entscheidungen revidiert, z.B. zu Verlusten aus dem Verkauf von Anteilen einer ertraglosen GmbH. Laut BFH zählt das Minus steuerlich in voller Höhe, nach der Gesetzesänderung sind es jetzt lediglich 60 Prozent.

Und was meint der BFH dazu? Er hält zwar das Vertrauen der Steuerpflichtigen in die Rechtsprechung für schutzwürdig, ein Nichtanwendungserlass kann dieses Vertrauen aber nicht beeinträchtigen (Az. IX R 70/07).

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