Denkmalförderung: Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist Bedingung

Der Eigentümer einer Denkmalimmobilie kann Aufwendungen im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine solche Nutzung liegt auch dann vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten (Eigentums-)Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs wird eine Wohnung im Regelfall dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn der Eigentümer allein oder zusammen mit Familienangehörigen bzw. anderen in den Haushalt aufgenommenen Personen darin wohnt (Az. X R 13/10). Daraus folgt, dass die unentgeltliche Überlassung der gesamten Wohnung grundsätzlich nicht als Eigennutzung des Eigentümers beurteilt werden kann. Dies kann ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn er die Wohnung einem – einkommensteuerlich zu berücksichtigenden – Kind unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlässt. Dies ist dem Eigentümer in diesem Fall als eigene Nutzung zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen.

Eine nach diesen Grundsätzen zuzurechnende Eigennutzung scheidet jedoch aus, wenn der Nachwuchs nicht als Kind bei der Veranlagung des Wohnungseigentümers zur Einkommensteuer zu berücksichtigen ist und die Wohnung auch nicht zur Erfüllung einer gegenüber der Tochter bestehenden Unterhaltsverpflichtung überlassen wird. Zwar gab es die ehemalige Eigenheimzulage auch dann, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen überlassen wird. Gegen die gleiche Auslegung für die Denkmalförderung spricht nach Ansicht der Richter, dass der Gesetzgeber die Vorschrift nicht entsprechend angepasst hat. Dies lässt nur den Schluss zu, dass es Differenzen in beiden Fördertatbeständen gibt. Die Eigenheimzulage sollte auch Haushalten mit geringerem Einkommen den Zugang zum Kauf oder Erwerb
eigenen Wohneigentums erleichtern. Dies wurde durch die Abkehr von der vorherigen Progressionsabhängigkeit der Eigenheimförderung mittels einer für alle Bürger gleich hohen Zulage bewirkt. Damit kann zu Recht ausgeschlossen werden, dass die Regelungen zur Zulage allgemeingültig für den Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken anzusehen sind.

HINWEIS:
Vor diesem Hintergrund ist es also ratsam, wenn Käufer oder Bauherren von Denkmalobjekten sich frühzeitig darüber im Klaren sind, wer anschließend einziehen soll. Neben dem Eigentümer und seiner Familie darf der Sprössling nur dann alleine einziehen, wenn für ihn Anspruch auf Kindergeld besteht. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Sonderausgabenabzug von 90 Prozent der Aufwendungen steuerlich verloren ist.

Kann das Fahrtenbuch noch geändert werden, ändert das Finanzamt die Anerkennung

Auch ein dem Grunde nach anzuerkennendes Fahrtenbuch, das ein Unternehmer für seinen auch privat genutzten Pkw führt, muss vom Finanzamt nicht berücksichtigt werden, wenn die Aufzeichnungen im Laufe des Jahres nur lose geführt werden und – sich auch daraus ergebend – noch nachträglich geändert werden können.

Der Bundesfinanzhof beanstandete die Führung eines Fahrtenbuches in einer MS-Excel-Datei, die von handschriftlich gefertigten Aufzeichnungen bedient wurde. Das entspreche nicht einer ordnungsgemäß geführten Datei, da sie Manipulationsmöglichkeiten einschließe.

BFH, Urteil vom 12.07.2011, VI B 12/11

Unternehmen sollten in Zukunft verstärkt auf rechtzeitige Abgabe ihrer Steueranmeldungen achten

Härtere Zeiten drohen Unternehmern, die ihre regelmäßigen Steueranmeldungen, etwa bei der Umsatzsteuer oder Lohnsteuer, nicht rechtzeitig abgeben. Nach einer neuen Verwaltungsrichtlinie für die Finanzämter sollen künftig solche verspäteten Erklärungen sogleich an die Strafsachenstelle geleitet werden. Damit droht für viele Steuerpflichtige eine erhebliche Eskalation des Steuerverfahrens.

Dies meldet der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV). Rechtsanwalt und
Steuerberater Markus Deutsch, Leiter der Öffentlichkeitsarbeit des DStV, hofft dennoch, „dass die Finanzverwaltung weiterhin in kleinen Fällen mit Augenmaß vorgeht“. Zwar habe auch bisher eine verzögerte Abgabe einer Steuererklärung
nach allgemeiner Meinung eine „Steuerhinterziehung auf Zeit“ dargestellt, erläutert der Verband. Dies gelte unverändert aber nur, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich die Zahlung durch Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Frist verzögert. In vielen Fällen beruhe aber die Verspätung auf anderen Gründen, wie Krankheit, fehlenden Unterlagen oder schlichtweg Vergessen. In diesem Sinne habe eine frühere Version der genannten Verwaltungsanweisung ausdrücklich auf die automatische Einschaltung der Straf- und Bußgeldstelle verzichtet, sofern Steueranmeldungen im Finanzamt nicht rechtzeitig eingingen.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 09.01.2012

Steuerliche Neuregelungen: Das ändert sich 2012 für Gewerbetreibende

Der Fiskus hat im Jahr 2011 viel auf den Weg gebracht und beschert privaten wie betrieblichen Steuerzahlern viele Änderungen, pünktlich ab dem 1. Januar 2012 mit dem Start der Silvesterraketen. Nachfolgend wichtige Informationen für Unternehmer und Freiberufler.

Elektronische Rechnungen: Die Bundesregierung hat die elektronische
Rechnungsstellung durch die Gleichstellung von Papier- und elektronischer Rechnung vereinfacht. Hierbei werden die bisher sehr hohen Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen erheblich herabgesetzt und liberalisiert. Das bedeutet, dass kein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren vorgeschrieben ist. Der Rechnungsaussteller ist vielmehr frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er Rechnungen übermittelt, sofern der Empfänger dem zugestimmt hat. Eine elektronische Signatur ist nicht mehr vorgeschrieben, kann aber gleichwohl wie zuvor schon verwendet werden. Der Vereinfachungseffekt für den Unternehmer besteht darin, dass er auf
aufwendige Signatur- oder Datenaustauschverfahren verzichten und
stattdessen auf vorhandene innerbetriebliche Kontrollverfahren zurückgreifen kann, die er bereits aus betriebswirtschaftlichen Gründen zur Überprüfung seiner Zahlungsverpflichtungen verwendet.

Liquiditätsvorteil: Die für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten – sogenannte Ist-Versteuerung – maßgebliche
Umsatzgrenze wurde zum 1. Juli 2009 bundeseinheitlich auf 500.000 Euro angehoben. Die Maßnahme war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2011 befristet. Die Umsatzgrenze von 500.000 Euro wird nunmehr auf Dauer beibehalten. Die Unternehmen erhalten hierdurch mehr Planungssicherheit und müssen die Umsatzsteuer erst dann ans Finanzamt abführen, wenn der Kunde tatsächlich bezahlt hat. Die Vorsteuer aus den Rechnungen darf er weiterhin schon vorher geltend machen.

Auslandsumsätze: Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 an werden die Beleg- und Buchnachweispflichten für Ausfuhrlieferungen außerhalb des EU-Raums an die bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren – sogenanntes Verfahren „ATLAS-Ausfuhr“ – angepasst. Außerdem werden für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen innerhalb der EU einfachere und eindeutigere Nachweisregelungen geschaffen: Für innergemeinschaftliche Lieferungen ist sowohl in Beförderungs- als auch in Versendungsfällen der gesetzlich vorgeschriebene Belegnachweis mit einer sogenannten Bestätigung vom Empfänger zu führen.

Gebührenpflicht: Selbstständige können sich bereits im Vorfeld einer
Investitionsentscheidung mehr Rechtssicherheit über die damit verbundenen steuerlichen Folgen verschaffen, indem sie beim Finanzamt einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft stellen. Bei Bagatellfällen – Gegenstandswert unter 10.000 Euro, Bearbeitungsdauer durch Finanzbeamte unter zwei Stunden – wird auf eine Gebührenerhebung verzichtet und die Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte damit auf wesentliche und aufwendige Fälle beschränkt.

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Die für die Steuerverschonung unternehmerischen Vermögens wichtigen Werte Ausgangslohnsumme, Anzahl der Beschäftigten und Summe der gezahlten Löhne und Gehälter wird gesondert festgestellt. Gleiches gilt für die Angaben zum nicht begünstigten Verwaltungsvermögen. Sowohl die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft beteiligte Person durch überproportionale Einlage einer anderen Person erlangt, gilt als steuerpflichtige Schenkung als auch Vermögensverschiebungen zwischen Kapitalgesellschaften.

Zivilprozesskosten auch weiterhin keine außergewöhnlichen Belastungen

Trotz einer gegenläufigen Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) bleibt das Bundesfinanzministerium bei seiner Ansicht, dass Zivilprozesskosten steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Das Urteil des BFH vom 12.05.2011 (VI R 42/10) sei über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Das Bundesfinanzministerium führt hierzu aus, nach der langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH habe bislang in Übereinstimmung mit der Verwaltungsauffassung gegolten, dass Kosten von Zivilprozessen regelmäßig nicht zwangsläufig erwachsen und daher keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen sei nur ausnahmsweise in Betracht gekommen, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Mit seiner neuen Entscheidung habe der BFH seine Rechtsauffassung geändert und lasse den Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen dann zu, wenn die Prozessführung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses beziehungsweise der Motive der Verfahrensbeteiligten stünden der Finanzverwaltung aber keine Instrumente zur Verfügung, gibt das BMF zu bedenken. Betroffen von dieser neuen Rechtsprechung sei eine erhebliche Anzahl von Fällen.

Im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten, die auch die rückwirkende Anknüpfung an die bisher geltende Rechtslage einschließe, könnten daher grundsätzlich Prozesskosten auch nicht für eine Übergangszeit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 20.12.2011

Steuerliche Neuregelungen: Das ändert sich zum 1. Januar 2012 für Familien

Verbesserung der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten: Wer Kinderbetreuungskosten hat, darf diese künftig steuerlich geltend machen. Dadurch reduziert sich der Nachweis- und
Erklärungsaufwand bei der „Anlage Kind“ zur Einkommensteuererklärung deutlich. Im Rahmen des bisherigen Abzugshöchstbetrags von 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro pro Jahr und Kind, werden Kinderbetreuungskosten jetzt einheitlich als Sonderausgaben berücksichtigt.

Wegfall der Einkommensgrenze für volljährige Kinder: Nach der bisherigen Regelung waren der Anspruch auf Kindergeld und -freibeträge davon abhängig, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Betrag von 8.004 Euro nicht übersteigen. Ab 2012 wird ein volljähriges Kind zwischen 18 und 25 Jahren unabhängig von seinen eigenen Einkünften berücksichtigt. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums allerdings nur, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

Übertrag von Freibeträgen für Kinder: Die Möglichkeit, sich den Kinderfreibetrag des anderen Elternteils übertragen zu lassen, wird um die Fälle erweitert, in denen der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.

Behinderung: Die Erweiterung der Übertragungsmöglichkeit des Kinderfreibetrages wirkt sich auch auf die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages aus. Der Elternteil, der ein behindertes Kind betreut und für dessen Unterhalt überwiegend allein aufkommt, kann neben dem Kinder- auch den Behinderten-Pauschbetrag des Kindes in voller Höhe übertragen lassen.

Betreuung: Neu ist auch, dass der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, die Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes auf den anderen Elternteil verhindern kann, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder eigenen Betreuungsaufwand hat.

Außergewöhnliche Belastung und Spendenabzug: Nach dem Jahreswechsel werden die abgeltend besteuerten Kapitalerträge nicht mehr bei der Berechnung der zumutbaren Belastung sowie des Höchstbetrages beim Spendenabzug berücksichtigt. Insoweit entfällt die Notwendigkeit, diese Zinsen, Dividenden und Börsengewinne nur für diese Zwecke in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Erstattung von Sonderausgaben: Die steuerliche Berücksichtigung von
erstatteten Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträgen oder Kirchensteuern wird neu geregelt. Ein Erstattungsbetrag wird mit den im Jahr getätigten gleichartigen Aufwendungen verrechnet und der Differenzbetrag dann als Sonderausgabe berücksichtigt. Sind die Erstattungen höher als die Aufwendungen, wird dieser Erstattungsüberhang berücksichtigt, indem er das Einkommen dieses Jahres entsprechend erhöht.

Riester-Rente: Um Rückforderungen von Zulagen bei der Riester-Förderung wegen einer schleichenden Änderung der Zulageberechtigung zu vermeiden, ist bei mittelbar Zulageberechtigten die Zahlung eines Mindestbeitrags von 60 Euro vorgesehen. Die Riester-Förderberechtigten werden von den Anbietern von Altersvorsorgeverträgen über die Neuregelung informiert.

Steuerbescheid: Rechtsbehelfsbelehrung muss auf Möglichkeit des Einspruchs per E-Mail hinweisen

Eine Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid ist unvollständig und damit unrichtig, wenn sie über die in § 356 Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Elemente hinaus Angaben zur Form der Einspruchseinlegung macht, aber dabei die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail nicht erwähnt. Dies hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen in einem Fall entschieden, in dem die Rechtsbehelfsbelehrung den Satz enthielt: „Der Einspruch ist beim Finanzamt X schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären“, ohne weitere Angaben zur Form des Einspruches zu machen.

In der Entscheidung erteilt das FG der Ansicht des Finanzamtes eine
Absage, wonach die Formulierung in einer Rechtsbehelfsbelehrung,
der Einspruch sei „schriftlich“ einzulegen, ausreicht, da die E-Mail eine
Unterform der Schriftform sei. Ein derartiges Verständnis werde weder
vom Wortlaut getragen noch stehe dies im Einklang mit dem Willen
des Gesetzgebers und der Systematik des Gesetzes, so das Gericht.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2011, 10 K 275/11

EDITORIAL 02_2012

Liebe Leser,

kaum ein Geschäft ist für den Fiskus transparenter als der Erwerb einer Immobilie durch Kauf, Schenkung oder Erbschaft: Eine Kopie des Vertrags geht nach der Beurkundung sofort ans Finanzamt, die Notare übermitteln zusätzlich alle in diesem Zusammenhang stehenden Abmachungen, etwa zu Treuhand oder Baubetreuung. Wenig bekannt ist, dass auch Bauherr und -unternehmen Kopien ihrer Vereinbarungen binnen zwei Wochen dem Finanzamt anzeigen müssen, sofern sie nicht notariell beurkundet wurden.

Erst wenn die Grunderwerbsteuer vollständig bezahlt ist oder das Finanzamt mitteilt, dass keine anfällt, lässt sich der Eigentümerwechsel ins Grundbuch eingetragen. Die lückenlosen Informationen zahlen sich für die Grunderwerbsteuer aus, denn das Aufkommen ist jährlich rund 50 Prozent höher als das aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer zusammen. Die Bundesländer dürfen den Tarif jetzt selbst bestimmen.

Berlin hat den Anfang gemacht und den zuvor bundeseinheitlichen
Satz von 3,5 Prozent bereits 2007 auf 4,5 Prozent angehoben. Viele
weitere klamme Bundesländer sind dem Beispiel gefolgt und verlangen
teilweise sogar 5 Prozent. Dabei handelt sich um eine reine Tariferhö-
hung zu Lasten von Hausbesitzern, da sich an Bemessungsgrundlagen
und Anwendungsregeln nichts geändert hat.

Steuerbescheide erst ab Mitte März 2012 möglich

Im Jahr 2012 können die Finanzämter erst frühestens im März die ersten Steuerbescheide versenden. Hierauf weist die Oberfinanzdirektion
(OFD) Koblenz hin.

Grund seien gesetzliche Änderungen, die Arbeitgebern, Versicherungen und anderen Institutionen eine Frist bis zum 28. Februar eines Jahres einräumen, um die für die Steuerberechnung benötigten Daten, wie Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen an die Finanzverwaltung zu liefern. Daher könnten die Finanzämter in den meisten Fällen erst ab März die Einkommensteuererklärungen endgültig bearbeiten. Mit einem fertigen Steuerbescheid könne also nicht vor
Mitte März 2012 gerechnet werden, so die OFD.

Oberfinanzdirektion Koblenz, PM vom 04.01.2012

Steuerliche Neuregelungen: Wichtige Änderungen zum 01.01.2012

Die Steuergesetzgebung hat im Jahr 2011 wichtige Änderungen gebracht. Welche wesentlichen Änderungen ab dem 01.01.2012 auf Bürger und Unternehmen zukommen, stellt das Bundesfinanzministerium auf seinen Internetseiten unter www.bundesfinanzministerium.de vor.

Informiert wird über die Änderungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten, den Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich, die Änderungen bei der Berechnung der Entfernungspauschale, die Vereinheitlichung der Prozentgrenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung sowie die Ermittlung der zumutbaren Belastung und des Spendenabzugsvolumens.

Außerdem geht es um die Übertragung der Freibeträge für Kinder, die Vereinfachung der steuerlichen Berücksichtigung erstatteter Basiskranken- und gesetzlicher Pflegeversicherungsbeiträge oder von Kirchensteuern, die Änderung und Neufassung der Regelungen des Lohnsteuerabzugsverfahrens und die Steuerfreiheit der Sozialversicherungsrenten an Empfänger, die als Verfolgte nach § 1 Bundesentschädigungsgesetz anerkannt sind.

Schließlich informiert das Bundesfinanzministerium über die vorgesehene Zahlung eines Mindestbeitrags von 60 Euro pro Jahr für die im Rahmen der steuerlich geförderten Altersvorsorge mittelbar zulageberechtigten Personen, die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages, die Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung, die dauerhafte Fortführung der erhöhten Umsatzgrenze von 500.000 Euro bei der Ist-Versteuerung, die Anpassung der Beleg- und Buchnachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, die Beschränkung der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte, die Änderungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, die Änderungen des
Bewertungsgesetzes und über die Änderungen aufgrund des EU-Beitreibungsgesetzes, mit dem die EU-Beitreibungsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt wurde.

Bundesfinanzministerium, PM vom 12.12.2011