Auch ein dem Grunde nach anzuerkennendes Fahrtenbuch, das ein Unternehmer für seinen auch privat genutzten Pkw führt, muss vom Finanzamt nicht berücksichtigt werden, wenn die Aufzeichnungen im Laufe des Jahres nur lose geführt werden und – sich auch daraus ergebend – noch nachträglich geändert werden können.
Der Bundesfinanzhof beanstandete die Führung eines Fahrtenbuches in einer MS-Excel-Datei, die von handschriftlich gefertigten Aufzeichnungen bedient wurde. Das entspreche nicht einer ordnungsgemäß geführten Datei, da sie Manipulationsmöglichkeiten einschließe.
BFH, Urteil vom 12.07.2011, VI B 12/11