Seit 2006 können Eltern den Aufwand für die Betreuung ihres Nachwuchses bis zum 14. und bei eingetretener Behinderung bis zum 25. Lebensjahr zu steuerlich deutlich verbesserten Konditionen mit 2/3 der getätigten Aufwendungen und bis zu 4.000 Euro pro Kind und Jahr wie Betriebsausgaben und Werbungskosten oder als Sonderausgaben geltend machen. Das gilt nach der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage
- für zusammen wohnenden Elternteile, wenn beide erwerbstätig sind,
- für Alleinerziehende mit Berufstätigkeit,
- wenn ein Elternteil berufstätig ist und der andere sich in Ausbildung befindet, krank oder behindert ist oder
- bei Berufstätigkeit nur eines Elternteils bei Kindern zwischen drei und sechs Jahren.
Nicht begünstigt ist, wenn bei zusammen wohnenden Elternteilen nur einer der Partner erwerbstätig ist. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (12.10.2011, Az. 7 K 2296/11 E) können Kinderbetreuungskosten aber auch dann berücksichtigt werden, wenn nicht beide Eltern berufstätig sind und Vater oder Mutter aktuell keine berufliche Tätigkeit ausüben und im Hinblick auf die zukünftige Aufnahme einer Tätigkeit bereits vorab Kinderbetreuungskosten
gezahlt haben. Dies betrifft insbesondere Eltern, die im Hinblick auf die geplante Aufnahme einer Tätigkeit sich bereits im Vorfeld um eine Betreuung bemühen und zum Beispiel aufgrund von Auseinanderfallen von Kindergartenjahr und Arbeitsaufnahme vor Beginn der Berufstätigkeit Aufwendungen für Kinderbetreuung tätigen.
Im zugrunde liegenden Fall war der Ehemann ganzjährig berufstätig. Die Ehefrau war von Januar bis September arbeitslos, hatte sich aber durchgängig um die Aufnahme einer Tätigkeit bemüht. Das Betreuungsverhältnis für die Kinder war jeweils nur zum Schuljahresende kündbar. Ab Oktober war die Ehefrau dann berufstätig. Das Finanzamt versagte zunächst die Berücksichtigung der Aufwendungen für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit der Ehefrau. Da auf Anweisung des Bundesfinanzministeriums (Az. IV C 4–S 2221–2/07, Randziffer 24) eine Unterbrechung der Berufstätigkeit für einen Zeitraum von bis zu vier
Monaten unschädlich ist, konnten die Kosten nur für die Monate Januar bis April zeitanteilig abgesetzt werden.
Die Richter haben die Aufwendungen für die Kinderbetreuung für den ganzen Zeitraum der Arbeitslosigkeit bis September als durch die Erwerbstätigkeit der Eltern veranlasst eingestuft. Ein objektiver tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang liege nämlich auch dann vor, wenn ein Elternteil aktuell keine berufliche Tätigkeit ausübt, die Aufwendungen aber im Hinblick auf eine angestrebte Tätigkeit anfallen. Denn wenn die Eltern den bestehenden Betreuungsvertrag gekündigt hätten, wäre im Fall der Aufnahme der Berufstätigkeit eine Betreuung nicht sichergestellt gewesen, da kein Rechtsanspruch darauf bestand.
Hinweis:
Ab 2012 kommt es durch das Steuervereinfachungsgesetz zu einer Verbesserung der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten:
Die Neuregelung verzichtet auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen
bei den Eltern, wie zum Beispiel Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Krankheit, Behinderung. Wer Kinderbetreuungskosten hat, darf diese jetzt steuerlich geltend machen. Im Rahmen des bisherigen Abzugshöchstbetrags (2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro pro Jahr und Kind) werden Kinderbetreuungskosten nunmehr einheitlich in allen Fällen als Sonderausgaben berücksichtigt, sie gelten nicht mehr wie Betriebsausgaben und Werbungskosten.