Steuerhinterziehung: Unterbrechung der Verjährungsfristen gefordert

Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG) macht sich für eine Unterbrechung der Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung stark. „Die Corona-Krise ist in der Abgabenordnung nicht vorgesehen. Die Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung laufen daher weiter, obwohl die Steuerfahndungsstellen weitgehend lahmgelegt sind“, sagte DSTG-Bundesvorsitzender Thomas Eigenthaler. Er reagierte damit auf Informationen, wonach Durchsuchungen, die Beschlagnahme von Unterlagen sowie Vernehmungen aktuell wegen der Corona-Pandemie kaum möglich sind. „Die DSTG fordert daher den Gesetzgeber auf, die Verjährungsfristen im Zusammenhang mit Steuerverkürzung für einen Zeitraum von mindestens sechs, besser für zwölf Monate zu unterbrechen“, erklärte Eigenthaler am 07.05.2020.

Hintergrund der Forderung sei, dass die Corona-Krise derzeit Steuerhinterziehern aus der Vergangenheit in die Hände spiele, insbesondere mutmaßlichen Steuerbetrügern, die in großer Zahl und in großem Stil Steuerstraftaten begangen hätten. Als Beispiele nennt die DSTG Ermittlungen wegen Cum-Ex-Fällen, wegen Umsatzsteuerkarussellen oder die Auswertung der berüchtigten Panama-Papers. Hier liefen die Verjährungsfristen ganz normal weiter, obwohl die Ermittler bei ihrer Arbeit stark eingeschränkt seien.

„Durchsuchungen sollen aktuell grundsätzlich nicht durchgeführt werden, und auch Vernehmungen sind wegen der Ansteckungsgefahr für Ermittler, Zeugen, Beschuldigte und Verteidiger kaum vernünftig möglich“, betonte DSTG-Chef Eigenthaler. Auch die Zusammenarbeit mit dem Ausland sei weitgehend unterbrochen. So gehe wertvolle Zeit verloren. Kriminelle hätten dadurch ein leichtes Spiel und setzten zusammen mit ihren Anwälten entweder auf rasche Milde der Ermittler oder auf den Ablauf von Verjährungsfristen, so Eigenthaler. Einen Corona-bedingten Stillstand des Kampfes für Steuergerechtigkeit in Deutschland dürfe es aber nicht geben. Zudem sei der Staat angesichts der Krise auf jeden Euro dringend angewiesen.

Die DSTG fordert daher, die Festsetzungsverjährung in Fällen von Steuerhinterziehung (§ 169 Absatz 2 Satz 2 Abgabenordnung – AO) sowie die Verfolgungsverjährung bei besonders schwerer Steuerhinterziehung (§ 376 Absatz 1 AO) für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten, besser aber von zwölf Monaten zu unterbrechen. Dadurch hätten die Ermittler in kritischen Fällen mehr Zeit, um Straftaten aufzuklären.

Es könne nicht sein, dass der Staat bei Verstößen gegen eine Maskenpflicht oder gegen das Abstandsgebot Bußgelder verhänge, während Fälle von besonders schwerer Steuerkriminalität möglicherweise Corona-bedingt verjährten, begründete Eigenthaler die DSTG-Forderung. Da eine Pandemielage im Verfahrensrecht nicht vorgesehen und die Ablaufhemmung nach § 170 Absatz 1 AO nicht ausreichend sei, müsse der Gesetzgeber umgehend handeln. Zudem seien weitere Pandemiewellen nicht ausgeschlossen.

Deutsche Steuer-Gewerkschaft, PM vom 07.05.2020

Private Existenzgefährdung begründet keinen Anspruch auf NRW-Soforthilfe im Eilverfahren

Im gerichtlichen Eilverfahren kann eine NRW-Soforthilfe 2020 nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass ohne die Zahlung eine Existenzgefährdung seines Unternehmens vorliegen würde, sondern sich auf eine private Existenzgefährdung beruft. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden. Eine Solo-Selbstständige beantragte bei der Bezirksregierung Köln mittels eines Online-Antrags die Gewährung von „NRW-Soforthilfe 2020“ in Höhe von 9.000 Euro. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung im Online-Verfahren ab, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen.

Die Antragstellerin wandte sich daraufhin mit einem Eilantrag an das VG und begehrte die Auszahlung der Soforthilfe, weil ohne diese ihre private Existenz bedroht sei. Da sie keine Einnahmen mehr aus ihrer selbstständigen Tätigkeit habe, benötige sie die Beihilfe zur Deckung der Miete für ihre Privatwohnung, ihrer Krankenversicherungsbeiträge und sonstiger Lebensunterhaltskosten.

Das VG hat den Antrag abgelehnt. Eine Gewährung der Soforthilfe sei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Sie könne zwar in Betracht kommen, wenn ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährdet würde. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der „Soforthilfen NRW 2020“ sei aber erforderlich, dass der Betroffene die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmens darlege.

Denn das von der Bundesregierung beschlossene Maßnahmenpaket zur Unterstützung der von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen sei so konzipiert, dass die Beihilfen aus dem Programm „Soforthilfe NRW 2020“ ausschließlich für bestehende Verbindlichkeiten des Unternehmens gewährt und verwendet werden sollten. In Abgrenzung dazu solle etwa das Gehalt von Mitarbeitern durch das Kurzarbeitergeld gesichert werden und für den persönlichen Lebensunterhalt solle Arbeitslosengeld II vereinfacht beantragt und verwendet werden können.

Die Antragstellerin erfülle die genannten Voraussetzungen nicht, da sie nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie die Beihilfen für Verbindlichkeiten ihres Unternehmens benötige beziehungsweise überhaupt Verbindlichkeiten des Unternehmens bestünden, sondern ausschließlich geltend gemacht habe, ihre private Existenz sei bedroht.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen.

Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 08.05.2020 16 L 787/20, anfechtbar

Editorial – Hat ein Wirtschaftsjahr immer 12 Monate?

Sehr geehrte Mandanten,

ein Wirtschaftsgut, für das ein Investitionsabzugsbetrag angesetzt wurde, muss mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss der Investitionsabzugsbetrag steuererhöhend rückgängig gemacht werden.

Soweit ist die Regelung klar, jedoch scheinen Teile der Finanzverwaltung nicht zu wissen, was ein Wirtschaftsjahr ist. Vor dem BFH (Az: X R 30/92) wird nämlich aktuell die Frage aufgeworfen, ob ein Wirtschaftsjahr im Zusammenhang mit dem Investitionsabzugsbetrag einen Zeitraum von zwölf Monaten umfassen muss oder ob auch ein Rumpfwirtschaftsjahr ausreichend sein kann. Insbesondere geht es also um die Frage, ob unter der Formulierung „folgenden Wirtschaftsjahr“ ein zwölf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr gemeint ist.

Naja, da das Wirtschaftsjahr in der Regelung zum Investitionsabzugsbetrag nicht näher definiert ist, kann man wohl sicherlich davon ausgehen, dass die allgemeine gesetzliche Definition greift. Es hilft also ein Blick ins Gesetz: Laut § 8b EStDV ist geregelt, dass ein Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von zwölf Monaten umfasst. Insoweit scheint die Streitfrage der Finanzverwaltung berechtigt. Wer weiterlesen kann, ist jedoch im Vorteil, denn danach steht: Es darf einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen, wenn ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder veräußert wird. Exakt dies ist das Rumpfwirtschaftsjahr.

Ein Rumpfwirtschaftsjahr ist also auch ein Wirtschaftsjahr, unabhängig davon, ob es zwölf Monate umfasst.

Wohnungsreinigung für Eltern: Keine steuerlich begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung

Reinigt ein Kind wöchentlich die Wohnung eines Elternteils, ist es ihm bei notwendigen Einkäufen behilflich und erstattet der Elternteil dem Kind lediglich die dabei angefallenen Fahrtkosten, so kann der Elternteil für die Fahrtkostenerstattungen nicht die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Absatz 2 Einkommensteuergesetz – EStG) in Anspruch nehmen. Dies hat das Finanzgericht (FG) des Saarlandes entschieden.

Es stellt in diesem Zusammenhang klar, dass der in 35a Absatz 2 EStG gesetzlich nicht definierte Begriff der „Dienstleistungen“ nur solche Leistungen umfasst, die entgeltlich ausgeführt werden. Die Dienstleistung müsse durch eine Dienstleistungsagentur oder einen selbstständigen Dienstleister erfolgen.

Selbst wenn man aber der Auffassung folgen würde, dass Dienstleistungen im Sinne des § 35a Absatz 2 Satz 1 2. Alternative EStG auch von nahen Angehörigen erbracht werden könnten, die nicht gewerbsmäßig handeln, so wäre hierfür ein Vertrag zu fordern, der bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden ist und dessen Gestaltung und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht.

Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 15.05.2019, 1 K 1105/17

Verbraucher: Mehr Schutz vor Pfändungen

Die Bundesregierung hat am 23.03.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes beschlossen. Mit dem Gesetz soll der Pfändungsschutz von Kontoguthaben auf einem Pfändungsschutzkonto (so genanntes P-Konto) weiterentwickelt und an aktuelle gesellschaftliche Bedürfnisse angepasst werden.

Wie das Bundesjustizministerium mitteilt, sieht der Gesetzentwurf zu diesem Zweck verschiedene Maßnahmen vor: So solle die Frist für die Übertragung von nicht verbrauchtem, pfändungsfreiem Guthaben von einem Monat auf drei Monate verlängert werden. Auf diese Weise könnten höhere Summen als bisher angespart werden. Dadurch solle Bürgern zum Beispiel ermöglicht werden, größere Anschaffungen zu tätigen.

Vorgesehen sei außerdem die Einführung eines Schutzes von Guthaben bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos. Jeder Berechtigte könne ein separates P-Konto errichten und von dessen Schutz profitieren.

Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung bei Zahlungskonten mit negativem Saldo solle gesetzlich normiert werden. Auf diese Weise werde sichergestellt, so das Ministerium, dass Bürger über Zahlungseingänge auch dann verfügen können, wenn sie ein Zahlungskonto mit negativem Saldo in ein P-Konto umwandeln. Auch ein erleichterter Zugang des Schuldners zu Bescheinigungen für die Erhöhung des pfändungsfreien Grundfreibetrags sei vorgesehen. Eine Erhöhung des Grundfreibetrags sei zum Beispiel beim Bezug von Kindergeld möglich. Es werde nun geregelt, dass die zuständigen Stellen verpflichtet sind, eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Auch sehe das Gesetz vor, wie der Schutz gewährleistet wird, wenn die Bescheinigung nicht rechtzeitig erteilt wird.

Der Anpassungszeitraum für die Pfändungsfreigrenzen von Arbeitseinkommen solle von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt werden. Dies ermöglicht laut Bundesjustizministerium eine raschere Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung und trägt dadurch zu einem stärkeren Schutz bei.

Schließlich werde auch der Pfändungsschutz von Kultusgegenständen in religiösen und weltanschaulichen Zusammenhängen erweitert.

Bundesjustizministerium, PM vom 23.03.2020

Umnutzung einer wegen Corona-Schutzmaßnahmen geschlossenen Gaststätte als Ladengeschäft ist genehmigungsbedürftig

Die Umnutzung einer Gaststätte als Verkaufsraum für typische Einzelhandelswaren bedarf einer baurechtlichen Genehmigung. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln per Beschluss entschieden und damit einen Eilantrag eines Gastwirts aus Bergisch Gladbach abgelehnt, der mit dem Warenverkauf auf Einnahmeausfälle infolge der Corona-Schutzmaßnahmen reagieren wollte.

Der Antragsteller ist Inhaber einer genehmigten Gaststätte, die aufgrund der Corona-Schutzmaßnahmen derzeit jedoch geschlossen ist. Da er um seine wirtschaftliche Existenz fürchtet, beabsichtigte er, sein Geschäftsmodell zu ändern und nunmehr Einzelhandelswaren wie Toilettenpapier, Küchenrollen, Obst und Gemüse, Getränke sowie Gutscheine für Online-Shops zu verkaufen. Dies teilte er der Stadt Bergisch Gladbach mit und fügte hinzu, er gehe davon aus, dass seinem Vorhaben keine rechtlichen Bedenken entgegenstünden. Er werde daher mit dem Verkauf in Kürze beginnen, wenn er von der Stadt nichts Abweichendes höre. Die Stadt antwortete per E-Mail, die beabsichtigte Nutzung als Verkaufsstätte sei unzulässig.

Daraufhin hat der Gastwirt einen Eilantrag beim Gericht gestellt. Er wollte feststellen lassen, dass er für den Warenverkauf keine Baugenehmigung brauche, da es sich um keine wesentliche Nutzungsänderung handele und die beabsichtigte Verkaufstätigkeit baurechtlich genehmigungsfrei sei.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Die vom Antragsteller angestrebte Änderung der Nutzung bedürfe einer baurechtlichen Genehmigung. Denn für die Nutzung einer baulichen Anlage als Gaststätte würden beispielsweise hinsichtlich des Stellplatzbedarfs andere bauordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für eine Nutzung als Ladengeschäft. Es komme entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht darauf an, ob die Art der beabsichtigten neuen Nutzung eine höhere Intensität als die bestehende Nutzung aufweise. Die Bauordnung gehe ausdrücklich vom Vorliegen einer genehmigungsbedürftigen Nutzungsänderung aus, wenn Anforderungen gegeben sind, die im Baugenehmigungsverfahren Prüfungsgegenstand sein können. Dies sei hier etwa im Hinblick auf die Vorgaben zu Stellplätzen der Fall.

Die Beteiligten können gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

VG Köln, Pressemitteilung vom 17.04.2020 zum Beschluss 2 L 688/20 vom 14.04.2020

Stundung: Ermessensfehler bei Ablehnung

Die Ablehnung einer Stundung ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht (hier: Bezug von Leistungen zur Grundsicherung). Dies stellt das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg klar und fügt hinzu, dass der Umstand, dass ein Antragsteller im Kindergeldverfahren seine Mitwirkungspflichten verletzt hat, für sich genommen nicht ausreiche, um seine Stundungswürdigkeit zu verneinen und auf eine Prüfung der Stundungsbedürftigkeit zu verzichten.

Die als Arbeitnehmerin beschäftigte Klägerin hatte für ihre beiden Kinder S und T Kindergeld bezogen, das sie in Höhe eines Teilbetrages von 1.296 Euro zurückzahlen musste. Für die Rückforderung war der Inkasso-Service der Familienkasse zuständig, bei dem die Klägerin einen Stundungsantrag stellte. Der Inkasso-Service lehnte den Antrag ab. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Die beklagte Familienkasse meinte, die Rückforderung beruhe auf einer Verletzung der Mitwirkungspflicht der Klägerin. Sie habe nicht rechtzeitig das Ende der Ausbildung ihres Kindes S mitgeteilt. Daher sei es zur Überzahlung von Kindergeld gekommen. Die Klägerin habe weder vorgetragen noch nachgewiesen, sämtliche Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft zu haben. Erlassbedürftigkeit sei auch nicht anzunehmen. Die Klägerin beziehe Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II und sei durch die Pfändungsfreigrenzen geschützt. Ihr Existenzminimum sei gesichert und vor Vollstreckungseingriffen geschützt. Vorliegend könne im Rahmen einer Interessenabwägung weder eine Stundungswürdigkeit noch eine Stundungsbedürftigkeit angenommen werden.

Die Klägerin macht geltend, sie habe weder ihre Mitwirkungspflichten verletzt noch sei sie derzeit in der Lage, die Rückstände auf einmal oder in Raten zu begleichen. Sie habe Schulden. Erst ab 01.01.2020 könne sie mit den bestehenden Gläubigern kleinere Ratenzahlungen vereinbaren. Bis dahin hätten sich ihre Schulden an diese verringert und sie könnte dann die Familienkasse bedienen.

Das FG hob die Ablehnungsentscheidung über die Stundung auf und verpflichtete die Beklagte, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte habe die gesetzlich gezogenen Grenzen ihres Ermessens (§ 222 Abgabenordnung (AO)) bei ihrer Stundungsentscheidung infolge einer Ermessensunterschreitung nicht eingehalten. Sie unterschreite ihr Ermessen, wenn sie von fehlerhaften Tatsachen ausgehe. Die Klägerin habe entgegen den Ausführungen der Beklagten keine Leistungen zur Grundsicherung bezogen. Infolgedessen sei eine Einziehung der Forderung möglich und könne eine erhebliche Härte für die Klägerin bedeuten. Die Einziehung könne dazu führen könne, dass die Klägerin die mit anderen Gläubigern vereinbarten Ratenzahlungen bis Ende 2019 nicht mehr erfüllen könne. Der Anspruch sei durch eine Stundung auch nicht dauerhaft gefährdet, da der Klägerin ab 01.01.2020 nach Tilgung anderweitiger Verbindlichkeiten Mittel zur Rückzahlung von Kindergeld zur Verfügung stünden.

Berücksichtige die Beklagte diese Umstände nicht, setze sie sich nicht hinreichend mit dem Sinn und Zweck der Norm § 222 AO auseinander. Eine Stundung diene dazu, den Einzug der Forderung zeitweilig, aber nicht dauerhaft hinauszuschieben. Im Streitfall liege kein Fall dauerhafter Zahlungsunfähigkeit vor. Persönliche Stundungsgründe könnten vorliegen, da eine Stundung die wirtschaftliche Existenz der Klägerin ermöglichen könne. Die Beklagte stelle ausschließlich darauf ab, dass die Klägerin das Ausbildungsende des Kinds nicht rechtzeitig mitgeteilt habe und es dadurch zu einer Rückforderung gekommen sei, die sich anhand des geführten Schriftwechsels nachvollziehen lasse. Dies reiche jedoch nicht aus, um die Stundungswürdigkeit zu verneinen und auf eine Prüfung der Stundungsbedürftigkeit zu verzichten. Im Streitfall komme hinzu, dass nach Aktenlage nicht ausgeschlossen sei, dass bei Mitteilung des Ausbildungsbeginns das Ausbildungsende erkennbar gewesen sei und infolgedessen die für die Festsetzung des Kindergelds zuständige Familienkasse schon früher nach dem Ausbildungsende hätte nachfragen können beziehungsweise in Kenntnis des voraussichtlichen Endes Kindergeld möglicherweise zu Unrecht weiterbezahlt habe.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2019, 12 K 234/19, rechtskräftig

Verluste aus Ferienwohnungsvermietung

Sehr geehrte Mandanten,

nach wie vor tut sich die Finanzverwaltung bei der steuermindernden Verrechnung von Verlusten schwer. So z. B. auch bei Werbungskostenüberschüssen aus der Vermietung einer Ferienwohnung.

Dabei sind die Regelungen dafür schon seit langem klar: Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit bereitgehaltenen Ferienwohnung ist grundsätzlich und ohne weitere Prüfung von der Vermietungsabsicht auszugehen, wenn die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen (ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind) nicht erheblich unterschritten wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn mehr als 75 % der ortsüblichen Vermietungszeit erreicht wird.

Bei der Prüfung dieser Voraussetzung möchte das Finanzamt nun jedoch offensichtlich Äpfel mit Birnen vergleichen. Denn tatsächlich hat der Fiskus in einem Sachverhalt vor dem FG Mecklenburg-Vorpommern im Fall einer Ferienwohnung nicht nur weitere Ferienwohnungen zum Vergleich herangezogen, sondern sämtliche Beherbergungsmöglichkeiten.

Mit Urteil vom 23.10.2019 (Az: 3 K 266/15) haben die Richter dazu jedoch eine ganz klare Auffassung: Bei der Berechnung ist nicht auf die ortsübliche Auslastung der insgesamt angebotenen Betten/ Schlafgelegenheiten abzustellen, sondern vielmehr nur auf vergleichbare Ferienwohnungen.

Zu der Frage, ob Äpfel Äpfel bleiben dürfen und Birnen Birnen oder ob Äpfel auch Birnen sind, muss nun jedoch noch der BFH (Az: IX R 33/19) Stellung nehmen und klarstellen, wie die Prüfung der ortsüblichen Vermietungszeit im Detail zu erfolgen hat.

EDITORIAL: Corona-Jahr 2020

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

durch die Corona-Pandemie verläuft dieses Jahr bisher deutlich anders als von uns allen angenommen. Einschränkungen im persönlichen Leben und Kontaktbeschränkungen sind das Eine. Die wirtschaftlichen Folgen aufgrund von amtlich angeordneten Betriebsschließungen oder anderweitigem Auftrags- und Umsatzeinbruch sind heute noch gar nicht abzusehen.

Mein Team und ich haben in den vergangenen Wochen nach besten Kräften daran gearbeitet, mit Ihnen die durch die gesamtwirtschaftliche Vollbremsung verursachten Probleme zu lösen oder zumindest zu mildern. Mit den richtigen Maßnahmen und einer Extraportion Unternehmergeist können wir alle diese herausfordernden Zeiten meistern.

Wir sind auch weiterhin bestrebt, alle Ihre Anfragen zu Ihrer Zufriedenheit zu beantworten. Nur leider gibt es auf manche Fragen auch heute – Stand Ende April 2020 – noch keine Antworten. Oder zumindest keine, die jeden zufrieden stellen werden. Und auch scheinbar einfache Lösungen wie z.B. die Corona-Soforthilfe des Bundes und des Landes NRW stellen sich bei genauerem Hinsehen als komplexes Themengebiet heraus, bei dem mitunter sogar das Risiko besteht sich strafbar zu machen.

Angst und Panik sind in dieser Zeit schlechte Ratgeber. Dagegen ist überlegtes und vernünftiges Handeln mit „kühlem Kopf“ unbedingt notwendig. Wir werden Ihnen gerne weiter zur Seite stehen um gemeinsam die Weichen für Ihr Unternehmen richtig zu stellen.

Auch für uns stellen diese Zeiten eine Herausforderung dar, da das Aufkommen an Beratungsanfragen in den vergangenen Wochen zugenommen hat. Wir möchten diese Krisensituation aber auch als Chance sehen, uns als Kanzlei besser aufzustellen. Das Zauberwort heißt hier „DIGITALISIERUNG“. Mit unserem Mandantenportal bieten wir Ihnen heute schon verschiedenste Möglichkeiten an, die regelmäßigen Prozesse der Finanzbuchhaltung digital abzuwickeln – was Vereinfachungen für Sie als Mandanten und auch für uns als Kanzlei bedeuten kann. Die dadurch frei werdenden Kapazitäten möchten wir nutzen um Sie als Mandanten noch besser mit unserer Expertise beratend zu unterstützen. So kann uns die Digitalisierung ein Stück weit näher zusammenbringen – und das trotz Corona!

Zur Zeit ist die Kanzlei zu den regulären Öffnungszeiten besetzt und wir sind in erster Linie telefonisch oder per E-Mail zu erreichen. Persönliche Beratungsgespräche „Angesicht zu Angesicht“ biete ich Ihnen auch per Skype oder Zoom als Videokonferenz an. In Ausnahmefällen ist der Besuch vor Ort unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nach Voranmeldung möglich.

Stephan Bischoff und das Team von BISCHOFF Steuerberatung

Coronaviruskrise – Maßnahmenpaket der Landesregierung NRW

Die Landesregierung von NRW hat heute ein Maßnahmenpaket vorgestellt und in Teilen auch schon zur Verfügung gestellt, um Unternehmen und Freiberuflern, die durch die Coronakrise in finanzielle Probleme geraten, schnell und unbürokratisch zu helfen. Einzelheiten hierzu finden Sie auf der Webseite des Landes NRW.

Zu den steuerlichen Erleichterungen zählen:

  • Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen, Erlass von Säumniszuschlägen
  • ein vereinfachter Antrag zur Stundung von Steuerzahlungen und/oder Herabsetzung von Steuervorauszahlungen
  • Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen werden auf Antrag auf Null herabgesetzt

Wir beraten Sie jederzeit gerne über die für Sie passenden Möglichkeiten und Maßnahmen.

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