Private Existenzgefährdung begründet keinen Anspruch auf NRW-Soforthilfe im Eilverfahren

Im gerichtlichen Eilverfahren kann eine NRW-Soforthilfe 2020 nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass ohne die Zahlung eine Existenzgefährdung seines Unternehmens vorliegen würde, sondern sich auf eine private Existenzgefährdung beruft. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden. Eine Solo-Selbstständige beantragte bei der Bezirksregierung Köln mittels eines Online-Antrags die Gewährung von „NRW-Soforthilfe 2020“ in Höhe von 9.000 Euro. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung im Online-Verfahren ab, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen.

Die Antragstellerin wandte sich daraufhin mit einem Eilantrag an das VG und begehrte die Auszahlung der Soforthilfe, weil ohne diese ihre private Existenz bedroht sei. Da sie keine Einnahmen mehr aus ihrer selbstständigen Tätigkeit habe, benötige sie die Beihilfe zur Deckung der Miete für ihre Privatwohnung, ihrer Krankenversicherungsbeiträge und sonstiger Lebensunterhaltskosten.

Das VG hat den Antrag abgelehnt. Eine Gewährung der Soforthilfe sei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Sie könne zwar in Betracht kommen, wenn ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährdet würde. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der „Soforthilfen NRW 2020“ sei aber erforderlich, dass der Betroffene die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmens darlege.

Denn das von der Bundesregierung beschlossene Maßnahmenpaket zur Unterstützung der von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen sei so konzipiert, dass die Beihilfen aus dem Programm „Soforthilfe NRW 2020“ ausschließlich für bestehende Verbindlichkeiten des Unternehmens gewährt und verwendet werden sollten. In Abgrenzung dazu solle etwa das Gehalt von Mitarbeitern durch das Kurzarbeitergeld gesichert werden und für den persönlichen Lebensunterhalt solle Arbeitslosengeld II vereinfacht beantragt und verwendet werden können.

Die Antragstellerin erfülle die genannten Voraussetzungen nicht, da sie nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie die Beihilfen für Verbindlichkeiten ihres Unternehmens benötige beziehungsweise überhaupt Verbindlichkeiten des Unternehmens bestünden, sondern ausschließlich geltend gemacht habe, ihre private Existenz sei bedroht.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen.

Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 08.05.2020 16 L 787/20, anfechtbar