Reinigt ein Kind wöchentlich die Wohnung eines Elternteils, ist es ihm bei notwendigen Einkäufen behilflich und erstattet der Elternteil dem Kind lediglich die dabei angefallenen Fahrtkosten, so kann der Elternteil für die Fahrtkostenerstattungen nicht die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Absatz 2 Einkommensteuergesetz – EStG) in Anspruch nehmen. Dies hat das Finanzgericht (FG) des Saarlandes entschieden.
Es stellt in diesem Zusammenhang klar, dass der in 35a Absatz 2 EStG gesetzlich nicht definierte Begriff der „Dienstleistungen“ nur solche Leistungen umfasst, die entgeltlich ausgeführt werden. Die Dienstleistung müsse durch eine Dienstleistungsagentur oder einen selbstständigen Dienstleister erfolgen.
Selbst wenn man aber der Auffassung folgen würde, dass Dienstleistungen im Sinne des § 35a Absatz 2 Satz 1 2. Alternative EStG auch von nahen Angehörigen erbracht werden könnten, die nicht gewerbsmäßig handeln, so wäre hierfür ein Vertrag zu fordern, der bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden ist und dessen Gestaltung und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht.
Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 15.05.2019, 1 K 1105/17