Verluste aus Ferienwohnungsvermietung

Sehr geehrte Mandanten,

nach wie vor tut sich die Finanzverwaltung bei der steuermindernden Verrechnung von Verlusten schwer. So z. B. auch bei Werbungskostenüberschüssen aus der Vermietung einer Ferienwohnung.

Dabei sind die Regelungen dafür schon seit langem klar: Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit bereitgehaltenen Ferienwohnung ist grundsätzlich und ohne weitere Prüfung von der Vermietungsabsicht auszugehen, wenn die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen (ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind) nicht erheblich unterschritten wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn mehr als 75 % der ortsüblichen Vermietungszeit erreicht wird.

Bei der Prüfung dieser Voraussetzung möchte das Finanzamt nun jedoch offensichtlich Äpfel mit Birnen vergleichen. Denn tatsächlich hat der Fiskus in einem Sachverhalt vor dem FG Mecklenburg-Vorpommern im Fall einer Ferienwohnung nicht nur weitere Ferienwohnungen zum Vergleich herangezogen, sondern sämtliche Beherbergungsmöglichkeiten.

Mit Urteil vom 23.10.2019 (Az: 3 K 266/15) haben die Richter dazu jedoch eine ganz klare Auffassung: Bei der Berechnung ist nicht auf die ortsübliche Auslastung der insgesamt angebotenen Betten/ Schlafgelegenheiten abzustellen, sondern vielmehr nur auf vergleichbare Ferienwohnungen.

Zu der Frage, ob Äpfel Äpfel bleiben dürfen und Birnen Birnen oder ob Äpfel auch Birnen sind, muss nun jedoch noch der BFH (Az: IX R 33/19) Stellung nehmen und klarstellen, wie die Prüfung der ortsüblichen Vermietungszeit im Detail zu erfolgen hat.