Änderung eines Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen

Die Änderung eines Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen, die zu einer höheren Steuer führen, ist nur dann möglich, wenn dem Fiskus die steuererhöhenden Punkte auch erst nach Erlass des bereits existenten Bescheides bekannt werden. Wusste der Beamte schon zuvor davon, darf er den bereits ergangenen Bescheid nicht ändern.

Nicht verwunderlich also, dass der Finanzbeamte oft mit zugehaltenen Augen und Ohren dasitzt und nur seinen Mund gebraucht. Er sagt: Mein Name ist Hase, ich weiß von nix! Und weil ich von nix weiß, darf ich die Steuerfestsetzung auch wegen für mich neuer Tatsachen erhöhen.

Ganz so einfach ist es aber dann doch nicht! So hat bereits das FG Berlin-Brandenburg (Az. 10 K 10167/11) entschieden, dass der Fiskus auch nachfragen muss, wenn der Akteninhalt Widersprüche hergibt.

Im Urteilsfall ging es um eine unterbliebene Auflösung einer Ansparrücklage. Das Finanzamt wollte wegen neuer Tatsachen den Bescheid ändern, weil es von der unterbliebenen Auflösung nichts gewusst haben wollte. Dies erlaubten die Richter jedoch nicht, denn auch der Fiskus muss arbeiten. Anders ausgedrückt: Der Akteninhalt hat Anhaltspunkte geliefert, dass hier eine Auflösung hätte stattfinden müssen, weshalb dann auch das Finanzamt mal nachfragen muss. Unterlässt es dies, hat es seine Amtsermittlungspflicht verletzt. Eine neue Tatsche scheidet dann aus, weil das Finanzamt von der Tatsache hätte wissen können.

Klar, wer arbeitet schon gerne? Augen und Ohren zuzumachen ist angenehmer, daher ist gegen die erstinstanzliche Entscheidung die Revision (Az. X R 21/15) anhängig.

Vorsicht bei Überlassung einer Mietwohnung an die unterhaltsberechtigte Kinder

Vermieten Eltern an ihre Tochter eine Wohnung, zahlt die Tochter die im Mietvertrag vereinbarte Miete aber nicht, so ist das Mietverhältnis mangels Einkunftserzielungsabsicht der Eltern steuerlich nicht anzuerkennen. Die Behauptung, die Miete werde mit dem Unterhaltsanspruch, den die Tochter gegen die Eltern habe, verrechnet, führt laut Finanzgericht (FG) Düsseldorf zumindest dann zu keinem anderen Ergebnis, wenn die Höhe des Unterhaltsanspruches nicht im Einzelnen festgelegt worden ist und auch die weiteren Barunterhaltsleistungen weder vereinbart und noch abgerechnet wurden.

Die Kläger vermieten seit November 2011 eine 54 Quadratmeter große Wohnung in einem Zweifamilienhaus an ihre Tochter, die bei Abschluss des Mietvertrags noch das Gymnasium besuchte und im Anschluss daran ein Studium aufnahm. Der Mietvertrag sah eine Kaltmiete von 350 Euro und Nebenkostenvorauszahlungen von 125 Euro vor. Tatsächlich zahlte die Tochter jedoch keine Miete.

Vor diesem Hintergrund verneinte das beklagte Finanzamt die Einkunftserzielungsabsicht der Kläger und ließ die geltend gemachten Werbungskosten nur anteilig zum Abzug zu. Dagegen machten die Kläger geltend, ihre Tochter habe die Miete von insgesamt 4.200 Euro und die abgerechneten Nebenkosten von 115 Euro aus dem Barunterhalt bestritten. Sie habe einen Unterhaltsanspruch von mindestens 781 Euro pro Monat. Der Differenzbetrag werde ihr je nach Bedarf bar ausgezahlt.

Das FG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen und ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis abgelehnt. Die Überlassung der Wohnung stelle sich nicht als entgeltliche Nutzungsüberlassung dar, sondern als Naturalunterhalt. Bereits der Mietvertrag halte dem anzustellenden Fremdvergleich nicht stand. Vereinbart worden sei die unbare Zahlung der Miete durch Überweisung. Tatsächlich sei aber kein Geld von einem Konto der Tochter der Kläger auf ein Konto der Kläger geflossen. Auch die behauptete Verrechnung der Miete mit dem Unterhalt führe zu keinem anderen Ergebnis. So sei die Höhe des Unterhaltsanspruchs nicht im Einzelnen festgelegt worden. Ebenso wenig seien die weiteren Barunterhaltsleistungen vereinbart und abgerechnet worden. Schließlich zeigten die weiteren Umstände („schrittchenweiser“ Einzug der Schülerin in die Wohnung der verstorbenen Urgroßmutter, keine Nutzung der Wohnung zum selbstständigen hauswirtschaftlichen Leben), dass es den Beteiligten nicht um eine entgeltliche Vermietung, sondern um Naturalunterhalt in Gestalt der Wohnraumüberlassung gegangen sei.

Das FG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen IX R 28/15 anhängig ist.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2015, 7 K 1077/14 E, nicht rechtskräftig

Arbeitszimmer: Keine Werbungskosten bei gemischter Nutzung

Aufwendungen für einen Raum, der nur zweitweise beruflich genutzt wird, können nicht anteilig von der Steuer abgesetzt werden. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) entschieden. Über das Urteil berichtet die Bundessteuerberaterkammer (BStBK).

Sie erläutert, dass es damit bei der herrschenden Meinung bleibt, wonach die Kosten für ein Arbeitszimmer nur dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn es der ausschließlichen betrieblichen/ beruflichen Nutzung dient und hinreichend vom privaten Bereich der Lebensführung abgegrenzt werden kann.

Für viele Steuerpflichtige sei diese Entscheidung eine Enttäuschung, sagte BStBK-Präsident Raoul Riedlinger. Die moderne Arbeitswelt erfordere ein hohes Maß an Flexibilität. Dies spiegele sich auch in entsprechenden Arbeitsplatzmodellen wider. Dieser Entwicklung habe der BFH nicht Rechnung getragen. „Mit Verweis auf das Leistungsfähigkeitsprinzip wäre eine Aufteilbarkeit durchaus gut begründbar gewesen“, meint Riedlinger. Allerdings würden mit der Entscheidung des Großen Senats mögliche zukünftige Probleme bei der Aufteilung der Aufwendungen vermieden. Insofern herrsche wieder Rechtssicherheit.

Bundessteuerberaterkammer, PM vom 27.01.2016 zu Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.07.2015

Nepper, Schlepper, Bauernfänger

Ausnahmsweise an dieser Stelle mal kein Hinweis auf eine Steuersparmöglichkeit oder Ähnliches. Vielmehr wollen wir vor privaten Neppern, Schleppern und Bauernfänger warnen, die sich die Komplexität des Steuerrechts zu Nutze machen wollen.

In diesen Tagen wird ein behördlich aussehendes Schreiben versandt, welches schon auf dem Briefbogen den amtlich klingenden Absender „Zentrales Gewerberegister Umsatzsteuer-ID-Nr.de“ trägt. Dieses Schreiben ist jedoch keinesfalls amtlich oder behördlich, sondern stammt tatsächlich von einer „DR Verwaltung AG“ in Bonn. Dieses private Unternehmen gaukelt Ihnen vor, dass Sie aufgrund der Steuergesetzgebung einen Eintrag in das genannte Register vornehmen müssen.

Nur: Eine gesetzliche Verpflichtung dafür gibt es nicht. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen privaten Anbieter, der ein solches Register erstellen möchte. Selbstverständlich geschieht dies nicht aus reiner Nächstenliebe, denn dem Kleingedruckten kann entnommen werden, dass dafür ein jährlicher Veröffentlichungsbeitrag von schlappen 398,88 Euro zzgl. Mehrwertsteuer berechnet wird.

Tatsächlich muss gesagt werden, dass in dem Schreiben nirgends die Unwahrheit steht. Vielmehr ist es so, dass die Wahrheit lediglich kleingedruckt ist und alles Fettgedruckte sowie die gesamte Aufmachung einen behördlichen Absender suggerieren. Belustigend ist dabei der doppelköpfige Vogel, welcher wahrscheinlich den Bundesadler nachahmen soll. Prüfen Sie also Ihre Eingangspost genau und fallen Sie nicht auf solch miese Tricks herein!

Begriff „Lebenspartner“ im ErbStG erfasst nur Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Unter dem in § 15 Absatz 1 Steuerklasse I Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) verwendeten Begriff „Lebenspartner“ sind nur Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) zu verstehen. Dies betont der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Beschwerdeverfahren, in dem die Nichtzulassung einer Revision angefochten worden war.

Der BFH stellte klar, dass die von der Klägerin und Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob der in § 15 Absatz 1 Steuerklasse I Nr. 1 ErbStG verwendete Begriff „Lebenspartner“ im umgangssprachlichen Sinn oder als Rechtsbegriff im Sinne des LPartG zu verstehen sei, nicht klärungsbedürftig sei und deshalb keine grundsätzliche Bedeutung habe. Es sei geklärt, dass der Rechtsbegriff „Lebenspartner“ auf solche Partner(innen) gleichen Geschlechts beschränkt sei, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (vgl. BFH, Urteil vom 24.04.2013, II R 65/11).

Die durch die Änderung des § 15 ErbStG aufgrund des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 13.12.2010 herbeigeführte erbschaftsteuerrechtliche Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern sei aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21.0.2010 (1 BvR 611/07 und andere) aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten gewesen. Das BVerfG habe zur Begründung darauf hingewiesen, dass eingetragene Lebenspartner wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft mit rechtlich verbindlicher Verantwortung für den Partner lebten. Lebenspartnern stünden Unterhaltsansprüche zu, die denjenigen von Ehegatten im Wesentlichen entsprächen.

Mit dem in der Beschwerdebegründung geltend gemachten umgangssprachlichen Begriffsverständnis einer auch Personen verschiedenen Geschlechts umfassenden Lebenspartnerschaft sowie dem in § 15 Absatz 1 Steuerklasse I Nr. 1 ErbStG fehlenden Hinweis auf eingetragene Lebenspartner würden keine gewichtigen neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, die einer erneuten Klärung in einem Revisionsverfahren bedürften, so der BFH.

Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift sei der im Gesetz zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers und nicht der umgangssprachliche Gehalt eines Begriffs. Hiernach sei der in § 15 Absatz 1 Steuerklasse I Nr. 1 ErbStG verwendete Begriff „Lebenspartner“ auf einen solchen im Sinne des LPartG beschränkt, weil aus verfassungsrechtlichen Gründen nur für eine(n) solche(n) Lebenspartner(in) im Rahmen der Einteilung der Steuerklassen die Gleichstellung mit einem Ehegatten geboten sei. Die entsprechende Regelungsabsicht des Gesetzgebers komme auch in der auf „Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten“ ausgerichteten Gesetzesbegründung zum JStG 2010 sowie darin zum Ausdruck, dass der in zahlreichen Bestimmungen des ErbStG verwendete Begriff „Lebenspartner“ nach dem jeweiligen systematischen Zusammenhang auf einen solchen im Sinne des LPartG zugeschnitten sei.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 01.10.2015, II B 23/15

Beruflich im Ausland: Bundesfinanzministerium informiert über steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen

Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) dreht sich um die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 01.01.2016.

Zunächst gibt das BMF in einer Übersicht die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen bekannt. Sodann stellt es klar, dass bei eintägigen Reisen ins Ausland der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend ist. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gelte für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) Folgendes: Bei der Anreise vom Inland ins Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätig werden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24.00 Uhr Ortszeit erreicht wird. Bei der Abreise vom Ausland ins Inland oder vom Inland ins Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend. Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24.00 Uhr Ortszeit erreicht. Schließe sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, sei für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen. Zur Kürzung der Verpflegungspauschale gelte, dass sie bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten tagesbezogen vorzunehmen ist, das heißt von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit, unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist laut BMF der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten seien ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug seien nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend. Dies gelte entsprechend für den Betriebsausgabenabzug.

Wie das Bundesfinanzministerium mitteilt, gilt das Schreiben entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 09.12.2015, IV C 5 – S 2353/08/10006 :006

Fristen: Steuererklärungen 2015

Die Obersten Finanzbehörden der Länder haben in gleich lautenden Erlassen die Fristen für die Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2015 bekannt gegeben. Die Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium.

Danach sind bis zum 31.05.2016 abzugeben:

  • Die Einkommensteuererklärungen einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags.
  • Die Erklärungen zur Körperschaftsteuer einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer.
  • Erklärungen zur Gewerbesteuer einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags.
  • Die Umsatzsteuererklärung sowie Erklärungen zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes.

Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2015/2016 folgt.

Werden die vorbezeichneten Steuererklärungen durch einen Steuerberater angefertigt, so gilt allgemein eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2016.
Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des 31.12.2016 der 31.05.2017.

Nach den gleich lautenden Erlassen bleibt es den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden, für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung beziehungsweise vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Absatz 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden, sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat, hohe Abschlusszahlungen erwartet werden, für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.

Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28.02.2017 beziehungsweise bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, bis zum 31.07.2017 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Die Obersten Finanzbehörden betonen, dass die allgemeine Fristverlängerung nicht für Anträge auf Steuervergütungen gilt. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31.12.2015 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31.12.2015 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben.

Oberste Finanzbehörden der Länder, Gleich lautende Erlasse vom 04.01.2016

ERGÄNZUNG IN EIGENER SACHE: FRISTEN STEUERERKLÄRUNGEN 2014

Für unsere Nordrhein-Westfälischen Mandanten nehmen wir am sogenannten „Kontingentierungsverfahren“ teil. Das bedeutet: wenn bis zum allgemeinen Abgabetermin 31.12. mindestens 75% der gesamten Steuerfälle der Kanzlei beim Finanzamt eingegangen sind wird für den verbliebenen Teil automatisch eine Fristverlängerung bis zum 28.02. erteilt. Diese Quote haben wir auch im vergangenen Jahr wieder erreicht. -sb

Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim trotz verzögerter Selbstnutzung?

Der II. Senat des Bundesfinanzhofs hat entschieden, dass Kinder des Erblassers ein vom Erblasser zu Wohnzwecken genutztes Familienheim steuerfrei erwerben können, wenn sie innerhalb angemessener Zeit nach dem Erbfall die Absicht fassen, das Familienheim selbst für eigene Wohnzwecke zu nutzen, und diese Absicht durch den Einzug auch tatsächlich umsetzen. Erwirbt ein Kind als Miterbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses über seinen Erbteil hinaus das Alleineigentum an dem Familienheim, erhöht sich sein steuerbegünstigtes Vermögen unabhängig davon, ob die Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung zeitnah, d. h. innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt.

Der Kläger und seine Schwester waren je zur Hälfte Miterben ihres Ende 2010 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörte ein Zweifamilienhaus. Eine Wohnung war vom Vater und der Schwester gemeinsam genutzt worden; eine Wohnung war fremdvermietet. Ende 2011 zog der Kläger mit seiner Ehefrau in die vormalige Wohnung des Vaters ein. Bei der Erbauseinandersetzung im März 2012 erhielt der Kläger dann das Alleineigentum an dem Zweifamilienhaus. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung für die selbstgenutzte Wohnung nur entsprechend dem Erbteil des Klägers und damit nur zur Hälfte.

Der BFH folgte der Rechtsauffassung des Finanzgerichts, dass die Steuerbegünstigung in voller Höhe, also auch für den erst im Rahmen der Erbauseinandersetzung erworbenen Anteil am Zweifamilienhaus zu berücksichtigen sei. Dem Kläger stehe die Steuerbefreiung für die selbstgenutzte Wohnung zu, weil er ca. ein Jahr nach dem Erbfall und damit innerhalb angemessener Zeit eingezogen sei. Eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung könne auch vorliegen, wenn die Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Erbfall genutzt werde. Die Gründe für die verzögerte Nutzung der Wohnung müssten in einem solchen Fall aber dargelegt werden. Unschädlich sei, dass die Erbauseinandersetzung erst über ein Jahr nach dem Erbfall erfolgt sei.

Die gleichen Grundsätze gelten nach der Entscheidung des BFH auch für die vermietete Wohnung. Der verminderte Wertansatz war ebenfalls nicht von einer zeitnahen Erbauseinandersetzung abhängig.

BFH, Pressemitteilung Nr. 61/15 vom 09.09.2015 zum Urteil II R 39/13 vom 23.06.2015

Bei Aktienverkäufen gilt: First in, first out

Seit Anfang Oktober geht es an den Aktienmärkten wieder kräftig aufwärts. Da liegt der Gedanke nahe, auch einmal Gewinne zu realisieren und damit zu sichern.

Wichtig zu wissen: Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, unterliegen bei einem Verkauf grundsätzlich der 25-prozentigen Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Ein Verkauf älterer Wertpapierbestände ist dagegen steuerfrei.

Hat ein Anleger Aktien eines Unternehmens teilweise vor und teilweise nach diesem Stichtag erworben, sollte er die Regel „First in, first out“ kennen. Sie besagt, dass bei einem Teilverkauf von Aktien eines Unternehmens aus einem Depot die am frühesten erworbenen Papiere als diejenigen angesehen werden, die auch als erstes verkauft werden. Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns gilt also grundsätzlich „First in, first out“. Dieser Grundsatz betrifft auch Kapitalentnahmen aus Fondssparplänen. Anleger, die häufiger Wertpapiere kaufen und verkaufen, sollten daher prüfen, ob die Einrichtung eines zweiten Depots sinnvoll ist. Dann kann je nach Bedarf aus Depot 1 oder Depot 2 verkauft werden.

Bei allen taktischen Überlegungen sollten Anleger aber nicht vergessen, dass jeder Kauf und Verkauf von Wertpapieren oder Fonds mit Kosten verbunden ist. Es gilt also auch das Motto „Hin und her macht Taschen leer“ zu beherzigen. Also besser nicht jedem kurzfristigen Börsentrend hinterherlaufen, sondern wohlüberlegt investieren.

Keine Weihnachtsgeschenke vom Finanzamt

Weihnachten ist nicht nur das Fest der Liebe, es ist auch ein kirchliches Fest. Zwar soll es jetzt nicht religiös werden, jedoch ist der kirchliche Ursprung des Weihnachtsfests durchaus herauszustellen. Immerhin werden wir ja auch im TV mit zahlreichen „Reportagen“ überschüttet, in denen Leute auf der Straße nach dem Ursprung von Weihnachten gefragt werden. Eloquente Antworten wie „die Erfindung des Weihnachtsbaums“ sind oft das Resultat.

Ein Steuerpflichtiger wollte sich selbst ein Weihnachtsgeschenk machen und verlangte den Abzug der Kirchensteuer als Sonderausgabe. Soweit nichts Ungewöhnliches. Besonders an dem Fall war allerdings, dass der Steuerpflichtige keiner Religionsgemeinschaft angehörte. Dennoch sah er sich gegenüber Mitgliedern einer Kirche benachteiligt, weil diese die gezahlte (!) Kirchensteuer als Sonderausgabe steuermindernd berücksichtigen können. Auch wenn er selber tatsächlich nicht einen Cent Kirchensteuer oder vergleichbare Zahlungen entrichtet hatte, forderte er den Sonderausgabenabzug von fiktiver Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen und prangerte in der Nichtgewährung einen Ermessensfehler des Fiskus an.

Auch wenn jedes Jahr Weihnachten ist, verwehrte das Finanzgericht (Az: 5 K 257/15) dieses Geschenk und sagte für den Kläger die Erfindung des Weihnachtsbaums ab.

In diesem Sinne: „Der Staat hat halt nichts zu verschenken…“