Fristen: Steuererklärungen 2015

Die Obersten Finanzbehörden der Länder haben in gleich lautenden Erlassen die Fristen für die Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2015 bekannt gegeben. Die Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium.

Danach sind bis zum 31.05.2016 abzugeben:

  • Die Einkommensteuererklärungen einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags.
  • Die Erklärungen zur Körperschaftsteuer einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer.
  • Erklärungen zur Gewerbesteuer einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags.
  • Die Umsatzsteuererklärung sowie Erklärungen zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes.

Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2015/2016 folgt.

Werden die vorbezeichneten Steuererklärungen durch einen Steuerberater angefertigt, so gilt allgemein eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2016.
Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des 31.12.2016 der 31.05.2017.

Nach den gleich lautenden Erlassen bleibt es den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden, für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung beziehungsweise vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Absatz 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden, sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat, hohe Abschlusszahlungen erwartet werden, für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.

Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28.02.2017 beziehungsweise bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, bis zum 31.07.2017 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Die Obersten Finanzbehörden betonen, dass die allgemeine Fristverlängerung nicht für Anträge auf Steuervergütungen gilt. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31.12.2015 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31.12.2015 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben.

Oberste Finanzbehörden der Länder, Gleich lautende Erlasse vom 04.01.2016

ERGÄNZUNG IN EIGENER SACHE: FRISTEN STEUERERKLÄRUNGEN 2014

Für unsere Nordrhein-Westfälischen Mandanten nehmen wir am sogenannten „Kontingentierungsverfahren“ teil. Das bedeutet: wenn bis zum allgemeinen Abgabetermin 31.12. mindestens 75% der gesamten Steuerfälle der Kanzlei beim Finanzamt eingegangen sind wird für den verbliebenen Teil automatisch eine Fristverlängerung bis zum 28.02. erteilt. Diese Quote haben wir auch im vergangenen Jahr wieder erreicht. -sb