Altersentlastungsbetrag: Keine Diskriminierung Jüngerer

Der Umstand, dass der Altersentlastungsbetrag erst ab einem Alter von 64 Jahren gewährt wird, ist keine unzulässige Ungleichbehandlung jüngerer Steuerpflichtiger. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Der 1952 geborene Kläger und die 1966 geborene Klägerin beantragten beim Finanzamt, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2013 für beide Ehegatten einen Altersentlastungsbetrag zu berücksichtigen. Die Anknüpfung an das Alter sei eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige Diskriminierung. Beim Finanzamt hatte der Antrag keinen Erfolg.

Das FG Münster wies die hiergegen erhobene Klage ab. Die Kläger erfüllten nicht die Altersvoraussetzungen des § 24a Einkommensteuergesetz. Das AGG als einfachgesetzliche Norm sei nicht geeignet, Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu verdrängen. Darüber hinaus falle die Regelung zum Altersentlastungsbetrag nicht in den Anwendungsbereich des AGG, da es sich nicht um eine Sozialleistung, sondern um eine steuerliche Belastungsregelung handele. Der Altersentlastungsbetrag verfolge den Zweck, für andere Einkünfte als Leibrenten und Versorgungsbezüge, die typischerweise im Alter bezogen werden und einer begünstigten Versteuerung unterliegen (Ertragsanteil beziehungsweise Versorgungsfreibetrag), eine vergleichbare Entlastung herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund liege auch kein Verstoß gegen europarechtliche Diskriminierungsverbote und den allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz vor.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 24.02.2016, 10 K 1979/15 E

Elster: Einspruch geht erst mit Erklärungsausdruck zu

Eine Steuererklärung, die über das Internetportal Elster in nicht authentifizierter Form abgegeben wird, geht dem Finanzamt erst dann zu, wenn es Kenntnis von der für den Übermittlungsvorgang vergebenen Telenummer erhält. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn der Erklärungsausdruck eingeht. Nicht ausschlaggebend ist der (frühere) Zeitpunkt, in dem die Daten in den Machtbereich der Finanzverwaltung gelangt sind. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Niedersachsen klar.

Das beklagte Finanzamt hatte gegen den Kläger Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen festgesetzt, weil der Kläger der Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen nicht nachgekommen war. In der Folge gingen beim Finanzamt vom Kläger unterschriebene Ausdrucke der Einkommensteuer- und der Umsatzsteuererklärung ein. Es handelte sich dabei um so genannte komprimierte Steuererklärungen, die der Kläger mit dem von der Finanzverwaltung bereitgestellten Programm „ElsterFormular“ erstellt hatte und die er in nicht authentifizierter Form über das Internetportal Elster übermittelte. Das Finanzamt wertete die Einreichung dieser Ausdrucke als Einspruch gegen die Steuerbescheide, erachtete diesen jedoch als verspätet, sodass eine Änderung der Steuerbescheide zu seinen Gunsten nicht mehr erfolgen könne.

Das FG stimmte darin mit dem Finanzamt überein. Entscheidend sei, dass das elektronisch übermittelte Dokument vom Empfänger geöffnet und gelesen werden kann. Diese Voraussetzung sei bei der Übermittlung von Steuererklärungen mit komprimierter Steuererklärung erst zu dem Zeitpunkt erfüllt, zu dem das Finanzamt – in der Regel durch Eingang des Erklärungsausdrucks – Kenntnis von der für den Übermittlungsvorgang vergebenen Telenummern erhält. Denn erst hierdurch erhalte es die Möglichkeit, auf die von dem Steuerpflichtigen übermittelten Daten zuzugreifen. Die gegenteilige Auffassung des Klägers, es reiche für den Zugang aus, dass überhaupt Daten in den Machtbereich der Finanzverwaltung gelangt seien, auf die das Finanzamt zu einem späteren Zeitpunkt habe zugreifen können, verkennt nach Ansicht des FG, dass das Wesen des Zugangs gerade in der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Empfänger besteht.

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.03.2014, 4 K 32/12, rkr

Abfindung: Ermäßigte Besteuerung

Die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Teilbeträgen steht der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausnahmsweise nicht entgegen, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und wenn die Nebenleistung geringfügig ist. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar. Der Kläger war seit 1971 bei demselben Arbeitgeber nichtselbstständig beschäftigt. Im Jahr 2009 betrug sein Bruttoarbeitslohn circa 34.500 Euro. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag zum 30.09.2010. Für den Verlust des Arbeitsplatzes sagte der Arbeitgeber dem Kläger eine betriebliche Abfindung von 104.800 Euro sowie eine Tarifabfindung von 10.200 Euro zu. Die Tarifabfindung floss dem Kläger im Jahr 2010 zu und wurde in voller Höhe besteuert. Der Bruttoarbeitslohn belief sich einschließlich der Tarifermäßigung im Jahr 2010 auf circa 44.300 Euro. Die betriebliche Abfindung floss dem Kläger im Streitjahr (2011) zu. Der Arbeitgeber führte die Lohnsteuer ohne Berücksichtigung der Tarifermäßigung ab. In seiner Einkommensteuererklärung für 2011 machte der Kläger geltend, die betriebliche Abfindung sei als Entschädigung für entgangene Einnahmen mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Das beklagte Finanzamt unterwarf die betriebliche Abfindung davon abweichend dem vollen Steuersatz. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.

Die 2011 vom Kläger vereinnahmte betriebliche Abfindung von 104.800 Euro führe unter Berücksichtigung seiner individuellen Steuerbelastung zu außerordentlichen Einkünften, so der BFH. Seien in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, sei nach § 34 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Nach § 34 Absatz 2 Nr. 2 EStG kämen als außerordentliche Einkünfte unter anderem Entschädigungen in Betracht, die gemäß § 24 Nr. 1a EStG als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. Um eine solche handele es sich bei der vom Kläger für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhaltenen einheitlichen Abfindung. Außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG setzten weiter voraus, dass die Entschädigung grundsätzlich in einem Veranlagungszeitraum zufließt und geeignet ist, zu einer einmaligen und außergewöhnlichen Progressionssteigerung zu führen. Diese abzumildern sei der Zweck der Billigkeitsregelung des § 34 EStG. Dass die Auszahlung der betrieblichen Abfindung beim Kläger im Streitjahr zu einer einmaligen außergewöhnlichen Progressionsspitze geführt hat, stehe außer Frage. Fraglich sei allein, ob die Auszahlung in zwei verschiedenen Veranlagungszeiträumen der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes entgegensteht. Denn dies sei grundsätzlich der Fall, weil Teilauszahlungen stets eine Progressionsmilderung bewirkten.

Eine Teilauszahlung könne aber ausnahmsweise unschädlich sein, wenn andernfalls der Zweck des Gesetzes verfehlt würde. Die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Teilbeträgen stehe der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausnahmsweise nicht entgegen, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und wenn die Nebenleistung geringfügig ist. Unter welchen Umständen von einer geringfügigen Teilleistung auszugehen ist, bestimme sich nach dem Vorliegen einer Ausnahmesituation in der individuellen Steuerbelastung des einzelnen Steuerpflichtigen.

Hiernach sei die Teilauszahlung von 10.200 Euro im Vorjahr noch als geringfügige Nebenleistung anzusehen. Sie belaufe sich auf 8,87 Prozent der Gesamtabfindung oder 9,73 Prozent der Hauptleistung. Eine geringfügige Nebenleistung habe er BFH nicht mehr angenommen, wenn sie mehr als zehn Prozent der Hauptleistung beträgt. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass die Nebenleistung niedriger sei als die Steuerentlastung der Hauptleistung. Mit dieser Begründung habe der BFH zwar bislang nur eine sozial motivierte, nachträgliche Zusatzleistung des Arbeitgebers der Höhe nach als unschädlich erachtet. Der Maßstab lasse sich jedoch zur Konkretisierung der bloßen Geringfügigkeit gleichermaßen heranziehen. Müsste unter diesen Umständen die Tarifermäßigung versagt werden, stünde der Steuerpflichtige besser da, wenn er die Teilauszahlung nicht erhalten hätte. Die Teilauszahlung würde (vor Steuern) noch nicht einmal den steuerlichen Nachteil ausgleichen, den sie verursacht hat. Dieses Ergebnis würde zu wirtschaftlich unsinnigen Gestaltungen Veranlassung geben. Dies verdeutlicht, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach dem Zweck des Gesetzes trotz der Teilzahlung zur Abmilderung der einmaligen individuellen Progressionssteigerung im Streitjahr noch geboten ist. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger auf die Höhe der Abfindung und die Modalitäten ihrer Auszahlung offenbar keinen entscheidenden Einfluss hatte.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.10.2015, IX R 46/14

Steuererklärung: Durchschnittliche Rückerstattung lag bei 875 Euro

 Bis zum 31. Mai jeden Jahres müssen Steuerpflichtige, die für das Vorjahr eine Steuererklärung abgeben müssen, diese an das zuständige Finanzamt übermitteln. 2011 gab es in Deutschland rund 13,2 Millionen unbeschränkt Steuerpflichtige, die ausschließlich Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit und eventuell Kapitaleinkünfte erzielten.

Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, erhielten 11,5 Millionen dieser Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkommen steuerveranlagung eine Steuererstattung. Diese habe im Durchschnitt bei 875 Euro gelegen. Besonders häufig seien Rückerstattungen zwischen 100 und 1.000 Euro (62 Prozent) gewesen. Bei rund zehn Prozent der Betroffenen sei die Rückzahlung geringer als 100 Euro ausgefallen. Beträge über 5.000 Euro hätten die Finanzämter in einem Prozent der Fälle erstattet.

Eine Nachzahlung an das Finanzamt hätten 1,5 Millionen Steuerpflichtige leisten müssen – der durchschnittliche Betrag lag laut Destatis bei 954 Euro. Die Nachzahlungen hätten sich ebenso wie die Erstattungen besonders häufig im Bereich zwischen 100 und 1.000 Euro (61 Prozent) bewegt. Kleinere Beträge unter 100 Euro hätten 21 Prozent der Steuerpflichtigen zahlen müssen. Hohe Summen über 5.000 Euro hätten dagegen lediglich drei Prozent der Steuerpflichtigen getroffen.

Statistisches Bundesamt, PM vom 23.03.2016

Klage: Eingescannt und per E-Mail übersandt kann zulässig sein

Der Kläger hatte sich im entschiedenen Fall mit einer E-Mail an das FG (poststelle@fg.justiz.saarland.de) gegen einen Einkommensteuerbescheid gewandt. Im Anhang dieser E-Mail befanden sich mehrere Bilddateien im „jpg“-Format, wovon eine (KL1 001.jpg) die vom Kläger unterschriebene und sodann eingescannte Klage gegen den betreffenden Einkommensteuerbescheid enthielt. Der E-Mail-Anhang ging zusammen mit der E-Mail auf dem E-Mail-Server des FG ein und wurde einen Tag später in der Geschäftsstelle des FG ausgedruckt. Die E-Mail-Adresse des FG ist auf der Homepage des Gerichts zusammen mit dem Hinweis veröffentlicht, dass die Homepage – zumindest derzeit – nicht dazu gedacht sei, Klagen, Schriftsätze oder Ähnliches an das FG zu leiten. Hierzu seien die rechtlichen Voraussetzungen noch nicht geschaffen.

Das FG entschied, dass die Klage dennoch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht ist. Der per E-Mail übermittelte Schriftsatz des Klägers genüge dem Schriftformerfordernis des § 64 Absatz 1 FGO und habe die Klagefrist des § 47 Absatz 1 FGO gewahrt.

Allerdings habe erst der vollständige Ausdruck des E-Mail-Anhangs mit der Bezeichnung „KL1 001.jpg“ (Klageerhebung) und nicht schon der Eingang der E-Mail eine formwirksame Klageerhebung bewirkt. Denn die E-Mail stelle ein elektronisches Dokument dar, für welches § 52a FGO bestimme, dass ein solches „nur“ dann (wirksam) übermittelt werden kann, wenn dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder Landesregierung zugelassen wurde. Eine solche Rechtsverordnung sei für den Zuständigkeitsbereich des FG indes (noch) nicht geschaffen. Die Klage war laut FG daher nicht gemäß § 52a Absatz 2 FGO zu dem Zeitpunkt eingegangen, als es von der für den Empfang bestimmten Einrichtung – dem Server mit dem eingerichteten E-Mail-Postfach – aufgezeichnet worden ist.

Der in der Geschäftsstelle des Gerichts erzeugte Ausdruck des E-Mail Anhangs habe jedoch dem Schriftformerfordernis des § 64 Absatz 1 FGO genügt. Dieser verkörpere die Klageerhebung, schließe mit einer Unterschrift ab und unterscheide sich insofern nicht von einem Telefax. Beim Telefax sei allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort erstellte körperliche Urkunde maßgeblich, auch wenn das Telefax zunächst im Empfangsgerät elektronisch gespeichert worden sei (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.07.2008, X ZB 8/08). Dass es sich bei der Unterschrift nicht um die Originalunterschrift, sondern lediglich um eine Kopie davon handelt, sei unerheblich.

Die somit mit dem Ausdruck in der Geschäftsstelle des FG wirksam eingegangene Klageschrift sei auch innerhalb der Monatsfrist des § 47 Absatz 1 FGO erfolgt.

FG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 09.10.2015, 2 K 1323/15

Steueransprüche: Keine Verjährung am Wochenende

Fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Im Streitfall beantragte ein Arbeitnehmer für 2007 die so genannte Antragsveranlagung gemäß § 46 Absatz 2 Nr. 8 EStG. Der Antrag ist innerhalb der so genannten Festsetzungsfrist zu stellen. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung und beträgt vier Jahre. Der Antrag ging im konkreten Fall beim Finanzamt erst am 02.01.2012 ein. Finanzamt und Finanzgericht sahen dies als verspätet an, da die Festsetzungsfrist bereits mit Ablauf des 31.12.2011 geendet habe.

Dem ist der BFH entgegengetreten. Der Kläger habe den gemäß § 46 Absatz 2 Nr. 8 Satz 2 EStG erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt. Zwar verjähre die Einkommensteuer 2007 eigentlich mit Ablauf des Jahres 2011. Als Besonderheit sei aber zu berücksichtigen, dass das Jahresende 2011 auf einen Samstag gefallen sei. In einem solchen Fall trete Verjährung nicht mit Ablauf des 31. Dezember, sondern nach § 108 Absatz 3 AO erst mit Ablauf des nächsten Werktages und damit am 02.01.2012 ein. Folglich sei der Kläger – entgegen der Auffassung von Finanzamt und FG – für 2007 zur Einkommensteuer zu veranlagen. Die Entscheidung ist laut BFH auch für die Verjährung zum Jahresende 2016 von Bedeutung, da der 31.12.2016 auf einen Samstag fällt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.01.2016, VI R 14/15

Investmentfonds: Besteuerung wird vereinfacht

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung gebilligt. Damit soll die Besteuerung von Investmentfonds und Anlegern vereinfacht und leichter handhabbar gemacht werden, so das BMF. Bekannte Steuergestaltungsmodelle würden ausgeschlossen und die Gefahr von neuen Gestaltungsmissbräuchen erheblich reduziert. EU-rechtliche Risiken, die sich heute aus den unterschiedlichen Besteuerungsregelungen für inländische und ausländische Investmentfonds ergeben, würden ausgeräumt.

Das geltende Investmentsteuerrecht sei komplex und stelle hohe Anforderungen für die Besteuerung der Anleger von Publikums-Investment-fonds. Der Gesetzentwurf enthalte daher ein grundlegend reformiertes Besteuerungssystem für solche Investmentfonds. Statt bisher bis zu 33 Besteuerungsgrundlagen bräuchten die Anleger für ihre Steuererklärung zukünftig nur noch vier Angaben: die Höhe der Ausschüttung, den Wert des Fondsanteils am Jahresanfang, den Wert des Fondsanteils am Jahresende und die Angabe, ob es sich um einen Aktienfonds, einen Mischfonds, einen Immobilienfonds oder um einen sonstigen Fonds handelt. Diese Informationen seien leicht zu beschaffen. Es werde daher zukünftig ohne steuerliche Nachteile möglich, in ausländische Investmentfonds zu investieren, die keine deutschen Besteuerungsgrundlagen ermitteln, erwartet das BMF. Damit werde das neue Investmentsteuergesetz der steigenden Mobilität der Bürger gerecht.

Über die Reform der Investmentbesteuerung hinaus enthält der Entwurf laut Ministerium eine Änderung des Einkommensteuergesetzes, mit der Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung (Cum/CumGeschäfte) verhindert werden. Nach dieser Neuregelung sei die Anrechenbarkeit der auf Dividenden erhobenen Kapitalertragsteuer davon abhängig, dass der Steuerpflichtige die Aktie für einen Mindestzeitraum hält und dabei ein Mindestmaß an wirtschaftlichem Risiko trägt. Diese Beschränkung gelte bei Dividendenerträgen von mehr als 20.000 Euro jährlich. Kleinanleger seien daher nicht betroffen.

Im Einzelnen sehe die geplante Reform der Investmentbesteuerung vor, dass erstmals auch bei inländischen Publikums-Investmentfonds die aus deutschen Einkunftsquellen stammenden Dividenden und Immobilienerträge auf Fondsebene besteuert werden. Alle anderen Ertragsarten (z.B. Zinsen, Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und anderen Wertpapieren, Erträge aus Termingeschäften) seien auf Fondsebene weiterhin steuerfrei. Damit würden inländische und ausländische Publikums-Investmentfonds gleich besteuert, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die im geltenden Recht bestehenden Risiken eines Verstoßes gegen EU-Recht zu beseitigen.

Wie bisher blieben Investmenterträge steuerfrei, wenn die Investmentanteile im Rahmen von zertifizierten Altersvorsorgeverträgen (private Riester-Renten) oder Basisrentenverträgen (Rürup-Renten) gehalten werden oder wenn die Erträge gemeinnützigen Anlegern zufließen. Beim Anleger seien die Ausschüttungen eines Publikums-Investmentfonds grundsätzlich in voller Höhe zu versteuern. Eine Ausnahme gilt laut BMF für Publikums-Investmentfonds, die überwiegend in Aktien oder in Immobilien investieren, weil bei diesen Aktien- und Immobilienfonds bereits ein Teil der Erträge auf der Fondsebene besteuert wurde. Als Ausgleich für die steuerliche Vorbelastung auf der Fondsebene werde bei Aktien- und Immobilienfonds ein Teil der Ausschüttung und des Gewinns aus der Veräußerung des Investmentanteils von der Besteuerung freigestellt (Teilfreistellung). Für Privatanleger seien bei Aktienfonds 30%, bei Mischfonds 15% und bei Immobilienfonds 60% der Erträge steuerfrei. Bei Immobilienfonds, die überwiegend in ausländische Immobilien investieren, gelte ein höherer Freistellungssatz von 80%, weil ausländische Staaten die dortigen Immobilienerträge in der Regel bereits in höherem Maße auf Fondsebene besteuert haben.

Wenn der Publikums-Investmentfonds nichts oder nur in sehr geringem Maße ausschüttet, werde eine Vorabpauschale erhoben. Damit soll laut Finanzministerium die Nutzung von Investmentfonds als Steuerstundungsmodell verhindert werden. Die Höhe der Vorabpauschale bestimme sich nach dem Wert des Fondsanteils am Jahresanfang multipliziert mit einem Basiszinssatz. Dieser Basiszins sei ein einmal jährlich durch die Bundesbank ermittelter Durchschnittszinssatz öffentlicher Anleihen. Für das Jahr 2015 hätte die Vorabpauschale rund 0,7% betragen.

Bei Spezial-Investmentfonds, die für institutionelle Anleger wie Banken, Versicherungen und Industrieunternehmen konzipiert sind, werde die bisherige Systematik grundsätzlich fortgeführt. Gleichwohl seien auch hier Anpassungen erforderlich. Die Neuregelungen in diesem Bereich verfolgten die Ziele, Steuerumgehungsmodelle auszuschließen, Gestaltungsspielräume einzuschränken und EU-rechtliche Risiken auszuräumen.

Keine Veränderung enthalte der Entwurf bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz. Es bleibe das Ziel der Bundesregierung, eine Regelung zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz zu schaffen, die keine neue steuerliche Belastung bei der Finanzierung junger, innovativer Unternehmen schafft. Dafür müsse sichergestellt sein, dass die Regelungen für junge, innovative Unternehmen aus Sicht der EU-Kommission europarechtlich zulässig sind.

Die Arbeiten an einer solchen Lösung gehen laut BMF weiter. Die neuen Vorschriften sollen ab dem 01.01.2018 angewendet werden. Die Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Verhinderung von Cum/Cum-Geschäften soll bereits ab dem 01.01.2016 gelten, um Gestaltungen schon in der Dividendensaison 2016 zu verhindern.

Bundesfinanzministerium, PM vom 24.02.2016

Solaranlage: Einnahmen aus dem Betrieb sind auf Altersrente anzurechnen

Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage sind auf eine Altersrente anzurechnen und können bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze dazu führen, dass bereits ausgezahlte Rentenleistungen zurückerstattet werden müssen. Dies zeigt ein vom Sozialgericht (SG) Mainz entschiedener Fall.

Der Kläger bezog eine Altersrente und hatte zusätzlich Einnahmen aus einem 400-Euro-Job. Durch das zuständige Finanzamt erfuhr die Rentenversicherung, dass der Kläger ausweislich seines Einkommensteuerbescheides darüber hinaus noch E02innahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage in Höhe von 253 Euro im Kalenderjahr hatte. Daraufhin hob sie den Rentenbescheid teilweise auf und forderte vom Kläger insgesamt 2.411,66 Euro zurück. Die Einnahmen aus dem Betrieb der Solaranlage hätten zusammen mit dem monatlichen Einkommen in Höhe von 400 Euro dazu geführt, dass die zum damaligen Zeitpunkt geltende Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro überschritten worden sei. Der Kläger habe daher nur noch Anspruch auf eine Rente in Höhe von 2/3 der Vollrente.

Hiergegen wehrte sich der Kläger. Er machte geltend, dass es darauf ankomme, ob das Einkommen einer Tätigkeit entspringe. Hierunter könnten nicht Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage fallen, die eher mit Erträgen aus einer Kapitalanlage vergleichbar seien. Im Übrigen seien die Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb versehentlich in seiner Steuererklärung und nicht in der seiner Ehefrau aufgetaucht. Das SG schloss sich der Argumentation des Klägers nicht an. Es betonte, dass Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage Arbeitseinkommen im Sinne des Rentenrechts seien. Ausreichend sei hierfür, dass der Kläger eine unternehmerische Stellung innehabe, welche ihm die Einkünfte vermittle. Dabei sei für die Höhe des Arbeitseinkommens der Einkommensteuerbescheid maßgeblich. Das Gesetz sehe eine volle Parallelität von Einkommensteuer- und Rentenversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung von Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens vor, sodass die Rentenversicherung die Zahlen des Finanzamtes übernehmen könne. Etwaige Fehler der Finanzverwaltung seien nicht durch die Rentenversicherung zu korrigieren.

Sozialgericht Mainz, Urteil vom 27.11.2015, S 15 R 389/13

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Notrufsystem in Seniorenresidenz kann darunter fallen

Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, können als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Absatz 2 Satz 1 EStG die Einkommensteuer ermäßigen, sagt der BFH. Der Kläger bewohnt eine Drei-Zimmer-Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ in einer Seniorenresidenz. Neben dem Mietvertrag mit dem Eigentümer der Wohnung schloss er mit dem Betreiber der Residenz einen Seniorenbetreuungsvertrag ab. Darin verpflichtete sich der Betreiber unter anderem dazu, dem Kläger 24 Stunden pro Tag ein Notrufsystem zur Verfügung zu stellen, einschließlich des für die Nachtwache und die Soforthilfe im Notfall erforderlichen Fachpersonals.

In seiner Steuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger 1.357 Euro (76 Prozent der Betreuungspauschale) als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend. Das Finanzamt gewährte ihm nur eine Steuerermäßigung in Bezug auf die Aufwendungen für den Hausmeister und die Reinigung.

Der BFH bestätigte die Vorinstanz und hat entschieden, dass es sich bei den Aufwendungen für das mit der Betreuungspauschale abgegoltene Notrufsystem um solche für eine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des § 35a Absatz 2 Satz 1 EStG handelt. Durch die Rufbereitschaft werde sichergestellt, dass ein Bewohner, der sich im räumlichen Bereich seines Haushalts aufhalte, im Notfall Hilfe erhalten könne. Eine solche Rufbereitschaft leisteten typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige. Es handele sich damit um haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne der Vorschrift. Diese würden nach Auffassung des BFH auch in dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. Da der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintrete, werde die Leistung auch im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Ohne Bedeutung sei insoweit, dass die Notrufzentrale sich außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen befindet.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.09.2015, VI R 18/14

Diätverpflegung: Aufwendungen für Arzneimittel sind außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel im Sinne von § 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) unterfallen nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung nach § 33 Absatz 2 Satz 3 EStG und können des wegen als außergewöhnliche Belastung in Ansatz gebracht werden. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Die Klägerin leidet an einer chronischen Stoffwechselstörung. Sie nimmt aus diesem Grund – ärztlich verordnet – Vitamine und andere Mikronährstoffe ein. Die hierfür entstandenen Aufwendungen machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung vergeblich als Krankheitskosten und damit als so genannte außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend. Die Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Aufwendungen für Vitamine und andere Mikronährstoffe seien Diätverpflegung und könnten deshalb nach § 33 Absatz 2 Satz 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Auf die Revision der Klägerin hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Das FG habe nicht festgestellt, ob es sich bei den von der Klägerin eingenommenen Präparaten um Nahrungsergänzungsmittel im Sinne des § 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung und damit um Lebensmittel oder ob es sich um Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG handele. Die erforderlichen Feststellungen habe es im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Denn vom Abzugsverbot nach § 33 Absatz 2 Satz 3 EStG würden nur Aufwendungen für Diätlebensmittel, nicht aber Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG erfasst. Dies gelte auch dann, wenn die Arzneimittel im Rahmen einer Diät eingenommen würden. Aufwendungen hierfür seien vielmehr als Krankheitskosten nach § 33 Absatz 1 EStG zu berücksichtigen, wenn die Einnahme der Medikamente einer Krankheit geschuldet und die Medikation durch ärztliche Verordnung nachgewiesen sei.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.04.2015, VI R 89/13