Alterseinkünftegesetz: Verfassungsmäßigkeit bekräftigt

Der Bundesfinanzhof hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die Besteuerung der Altersrenten seit 2005 verfassungsgemäß ist, sofern nicht gegen das Verbot der doppelten Besteuerung verstoßen wird. Er hebt zudem hervor, dass mit dem Vorbringen gegen die Richtigkeit eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts keine erneute verfassungsgerichtliche Prüfung eines Gesetzes erreicht werden kann.

Der Kläger und seine 2014 verstorbene Ehefrau bezogen im Streitjahr 2009 Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Den steuerfreien Teil der Altersrenten ermittelte das Finanzamt gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 3ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Im finanzgerichtlichen Verfahren machte der Kläger geltend, die Besteuerung der Sozialversicherungsrenten sei verfassungswidrig. Das Urteil des BVerfG vom 06.03.2002 (2 BvL 17/99) zur Verfassungswidrigkeit der früheren Rentenbesteuerung beruhe teilweise auf falschen Daten. Deshalb dürften die Renten auch künftig nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das BVerfG drei Verfassungsbeschwerden, in denen die Verfassungswidrigkeit des Alterseinkünftegesetzes gerügt worden sei, nicht zur Entscheidung angenommen habe. Zudem hat der Kläger die Verletzung des Verbots der doppelten Besteuerung gerügt. Die steuerliche Entlastung seiner Altersrente sei geringer als die steuerliche Belastung der von ihm und seiner Frau geleisteten Vorsorgeaufwendungen.

Der BFH hat im Streitfall an seiner Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung seit 2005 festgehalten und klargestellt, dass der Kläger mit seinen Einwendungen gegen die Richtigkeit einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung im Revisionsverfahren nicht gehört werden kann. Die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Entscheidungsformel eines Urteils habe nach § 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Ob im konkreten Streitfall gegen das Verbot der doppelten Besteuerung verstoßen worden ist, konnte der BFH wegen fehlender Feststellungen des Finanzgerichts (FG) zu diesem Punkt nicht beurteilen. Er hat das Verfahren deshalb an das FG zurückverwiesen, diesem aber gewisse Vorgaben für die weitere Prüfung gemacht. So weist er darauf hin, dass bei der Berechnung einer möglichen doppelten Besteuerung das Nominalwertprinzip zugrunde zu legen ist. Bei der Ermittlung der steuerlichen Belastung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung müsse darüber hinaus berücksichtigt werden, dass die Arbeitgeberbeiträge gemäß § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei gewesen seien. Nach Auffassung des BFH sind bei der Ermittlung der steuerlichen Belastung der Altersvorsorgeaufwendungen zudem die Höchstbeträge des § 10 Absatz 3 EStG alter Fassung bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2004 anhand der Beitragssätze der gesetzlichen Sozialversicherung aufzuspalten. Bei freiwillig geleisteten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung seit 2005 seien die tatsächlich abziehbaren Beiträge gemäß § 10 Absatz 3 EStG neuer Fassung zugrunde zu legen.

Obwohl die Ehefrau des Klägers im Zeitpunkt der BFH-Entscheidung bereits verstorben war, kann nach Auffassung des BFH die Höhe der steuerlichen Entlastung ihrer Rente nicht anhand der von ihr konkret bezogenen Leistungen berechnet werden. Entscheidend für die Berechnung der steuerlichen Entlastung der Rente seien vielmehr die zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenbezugs der statistischen Wahrscheinlichkeit nach zu erwartenden Leistungen. Versterbe der Steuerpflichtige vor Erreichen der statistischen Lebenserwartung, verwirkliche sich das typische Rentenrisiko. Während bei einem Teil der Steuerpflichtigen die Lebenszeit die statistische Lebenserwartung unterschreite, werde diese bei anderen überschritten.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.04.2016, X R 2/15

Unverständliche Gesetze gehen gar nicht!

„Gesetze müssen so formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können.“

Spreche ich Ihnen damit aus der Seele? Eigentlich sollte es ja eine Selbstverständlichkeit sein, aber in der Praxis ist die Erkenntnis der Rechtslage aus dem Gesetzestext häufig schwierig. Dem FG Köln (Az: 9 K 3177/14) wurde es nun aber wohl zu bunt und es hat sich wortwörtlich wie eingangs geschrieben geäußert. Im Urteilsfall ging es dabei um die Anforderungen an den Inlandsbezug einer Spende.

Weiter führt das Gericht aus: „Die Gerichte müssen in der Lage sein, die Anwendung der betreffenden Rechtsvorschrift durch die Verwaltung zu kontrollieren. Zwar ergibt sich weder aus dem Rechtsstaatsprinzip noch aus den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gewaltenteilung ein Verbot, unbestimmte Rechtsbegriffe, also Begriffe, die bei der Gesetzesanwendung noch der Konkretisierung bedürfen, zu verwenden. Der Gesetzgeber ist aber gleichwohl verpflichtet, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung muss sich eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lassen.“

Mit anderen Worten: Unverständliche Gesetze gehen gar nicht!

Einkommensteuererklärung: Auch bei Bedenken gegen Sicherheit der Datenübermittlung in elektronischer Form abzugeben

Steuerpflichtige müssen ihre Einkommensteuererklärung auch dann in elektronischer Form abgeben, wenn sie Bedenken gegen die Sicherheit der Datenübertragung über das Internet hegen. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg klar.

Der Kläger war als Ingenieur selbstständig tätig und daher wegen des Umstands, dass sein Jahresgewinn mehr als 410 Euro betragen hatte, gesetzlich zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form durch Datenfernübertragung verpflichtet. Unter Berufung auf die Enthüllungen des Whistleblowers Edward Snowden machte er geltend, dass jede Datenübermittlung an das Finanzamt abgehört und verändert werden könne. Auch sei nicht auszuschließen, dass die von der Finanzverwaltung bereitgestellte Software, wenn sie auf dem Rechner des Steuerpflichtigen installiert wird, möglicherweise ein Eigenleben führen werde. Deshalb komme für ihn eine Übermittlung der Steuerdaten über das Internet nicht in Frage. Das Finanzamt lehnte den Antrag des Klägers, ihm als Alternative die Abgabe der Steuererklärung in Papierform beziehungsweise auf einer CD zu gestatten, ab. Auch die Klage ist ohne Erfolg geblieben. Nach Ansicht des FG BadenWürttemberg war es dem Kläger zumutbar, ein befürchtetes Ausspähen seiner Daten durch handelsübliche Sicherheitssoftware zu unterbinden. Die von der Finanzverwaltung kostenlos bereitgestellte Übermittlungssoftware sei vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert worden und habe ein hinreichendes Maß an Datensicherheit gewährleistet. Konkrete Sicherheitslücken seien nicht erkennbar.

Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden. Diese läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VIII B 43/16.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2016, 7 K 3192/15, nicht rkr

Steuererklärung: Bundesrat stimmt elektronischer Erledigung zu

Von der Steuererklärung über den Steuerbescheid bis hin zu einem möglichen Rechtsbehelf soll das Steuerverfahren ab 2017 vollständig elektronisch erledigt werden können. Der Bundesrat hat am 17.06.2016 einem entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages zugestimmt. Eine Verpflichtung zur elektronischen Abwicklung von Steuerangelegenheiten ist dabei nicht vorgesehen. Papierbelege – wie beispielsweise Spendenquittungen – müssen künftig nicht mehr eingereicht werden, sondern sind nur noch aufzubewahren.

Wird eine Steuererklärung verspätet eingereicht, droht künftig ein Zuschlag. Dieser orientiert sich an der Höhe der festgesetzten Steuer. Er beträgt mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung. Steuerpflichtige sollen jedoch nunmehr zwei Monate länger Zeit haben, um ihre Steuererklärung einzureichen.

Der verstärkte Einsatz der Informationstechnologie und der zielgenauere Ressourceneinsatz sollen die Wirtschaftlichkeit und Effizienz des Steuerverfahrens steigern. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift und Verkündung vorgelegt.

Solidaritätszuschlag: Kein vorläufiger Rechtsschutz

Dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlags kommt Vorrang gegenüber dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden. Dem stehe nicht entgegen, dass das Niedersächsische Finanzgericht (FG) mit Beschluss vom 21.08.2013 (7 K 143/08) das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erneut zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes angerufen hat.

Der Streitfall betraf das Jahr 2012. Vom Arbeitslohn der Antragsteller war der Solidaritätszuschlag einbehalten und an das Finanzamt abgeführt worden. Die Antragsteller begehrten die vorläufige Rückzahlung des von ihnen entrichteten Solidaritätszuschlags von circa 715 Euro. Der BFH lehnte dies ab. Das öffentliche Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlaggesetzes sei wegen der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung vorrangig. Eine vorläufige Nichterhebung des Solidaritätszuschlags würde dazu führen, dass das Solidaritätszuschlaggesetz faktisch außer Kraft gesetzt werden würde. Dies hätte Einnahmenausfälle in Milliardenhöhe zur Folge. Es könne offen bleiben, ob der Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Solidaritätszuschläge begründen könne. Der BFH habe bereits früher entschieden, dass das Solidaritätszuschlaggesetz verfassungsgemäß sei (Urteile vom 21.07.2011, II R 52/10 und II R 50/09). Das BVerfG habe die dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.06.2016, II B 91/15

Kaufpreisaufteilung auf Grund und Boden sowie Gebäude: Sachwertverfahren vorrangig

Beim Erwerb eines bebauten Grundstücks hat die Kaufpreisaufteilung auf Grund und Boden sowie Gebäude anhand der im Sachwertverfahren ermittelten Verkehrswerte zu erfolgen. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Düsseldorf klar.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in exponierter Lage. Für dessen Erwerb hatte sie einen Gesamtkaufpreis von 1,7 Millionen Euro gezahlt. Im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr ließ sie Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten ausführen. Die Kosten hierfür machte sie als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt versagte den sofortigen Abzug als Erhaltungsaufwand, weil die Grenze von 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes überschritten sei (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Unter Anwendung des Sachwertverfahrens ermittelte es einen Gebäudeanteil an den Gesamtanschaffungskosten von 58 Prozent.

Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, dass die Aufteilung der Anschaffungskosten auf Grund und Boden sowie Gebäude nach dem Ertragswertverfahren vorzunehmen sei. Denn bei dem Grundstück handele es sich um ein Renditeobjekt, bei dem der nachhaltig erzielbare Ertrag für die Werteinschätzung am Grundstücksmarkt im Vordergrund stehe. Dem ist das Finanzamt entgegengetreten.

Das FG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Kaufpreisaufteilung anhand der im Sachwertverfahren ermittelten Verkehrswerte vorzunehmen. Bei Mietwohngrundstücken im Privatvermögen habe die Aufteilung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich im Sachwertverfahren zu erfolgen. Dem Steuerpflichtigen stehe es aber frei, durch ein im Ertragswertverfahren erstelltes Gutachten darzulegen, dass die Aufteilung der Anschaffungskosten im Sachwertverfahren wesentlich von der im Ertragswertverfahren abweiche. Dann habe das FG die Angemessenheit der im Sachwertverfahren ermittelten Werte zu prüfen.

Im Streitfall sei nicht ersichtlich, dass das Sachwertverfahren zu einem unangemessenen Ergebnis geführt habe, so das FG weiter. Daran könne auch der Umstand, dass im Fall der Klägerin bei der Anwendung des Sachwertverfahrens ein außergewöhnlich hoher Marktanpassungsfaktor angewandt werden müsse, nichts ändern. Eine Abweichung vom Sachwertverfahren sei auch nicht deshalb geboten, weil die Klägerin ihre Kaufentscheidung ausschließlich unter Renditegesichtspunkten getroffen und sich dabei auf Ertragswerte gestützt habe.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2016, 13 K 1496/13 E

Investmentfonds: Grünes Licht für andere Besteuerung

Der Finanzausschuss des Bundestages hat den Weg zu einem neuen Besteuerungsrecht für Investmentfonds freigemacht. Er beschloss in seiner Sitzung vom 08.06.2016 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (BTDrs. 18/8045). Die Fraktion Die Linke stimmte mit „Nein“, die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielt sich. Die Koalitionsfraktionen hatten zuvor noch 24 Änderungsanträge durchgesetzt.

Mit dem Gesetz soll die Besteuerung von Publikums-Investmentfonds einfacher werden. Außerdem sollen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Besteuerung von Kapitalerträgen, die unter dem Begriff Cum/Cum-Geschäfte bekannt geworden waren, unterbunden werden. So wird in Zukunft keine Anrechnung von Verlusten mehr gewährt, wenn Steuerpflichtige innerhalb eines 91-tägigen Zeitraums rund um den Dividen dentermin nicht an 45 Tagen Eigentümer der Wertpapiere ist. Damit soll die Vermeidung von Kapitalertragsteuern durch Verrechnung mit Verlusten durch Verkäufe unmittelbar nach der Dividendenausschüttung unterbunden werden. Im Bereich Verhinderung von Gestaltungen nahm der Ausschuss noch umfangreiche Änderungen vor, unter anderem durch die Einführung einer Beweislastumkehr. Dem entsprechenden Änderungsantrag stimmten auch die Oppositionsfraktionen zu.

Durch die Gesetzesänderung müssen inländische Publikumsfonds Steuern auf aus deutschen Einkunftsquellen stammende Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien abführen. Im Gegenzug müssen Anleger die Erträge der Fonds nicht mehr vollständig versteuern, sondern es erfolgt eine Teilfreistellung. Bei der Kapitalanlage in Aktienfonds bleiben beim Privatanleger in Zukunft 30 Prozent steuerfrei, bei Mischfonds sind es 15 Prozent.

Die CDU/CSU-Fraktion meint, die Ziele, das Investmentsteuerrecht zu vereinfachen und Gestaltungsmöglichkeiten zu verhindern, seien erreicht worden. Ein Sprecher der Fraktion wies besonders auf die zusätzlichen Regelungen gegen Gestaltungsmöglichkeiten wie die mit den Änderungsanträgen eingefügte Umkehr der Beweislast hin. Die SPD-Fraktion erklärte, mit den Änderungsanträgen seien viele Anregungen aus der öffentlichen Expertenanhörung des Ausschusses aufgenommen und umgesetzt worden. Die Maßnahmen gegen Gestaltungmöglichkeiten wie Cum/Cum-Geschäfte seien ein Schritt in die richtige Richtung. Möglicherweise seien aber noch nicht alle Gestaltungsmöglichkeiten unterbunden worden, sagte der Sprecher der SPD-Fraktion mit Blick auf Wertpapier-Leihgebühren. Daher solle das Gesetz, wie die beiden Koalitionsfraktionen mitteilten, nach einiger Zeit evaluiert werden.

Die Oppositionsfraktionen bezweifelten die Wirksamkeit der beschlossenen Maßnahmen. Die Fraktion Die Linke erklärte, die Ziele der Vereinfachung und der Verhinderung von Gestaltungsmöglichkeiten würden wohl nicht erreicht. Zwar würden ein paar Gestaltungsmodelle in Zukunft nicht mehr möglich sein. Das Dividenden-Stripping werde aber wohl weiter möglich bleiben. Auch sei die nach wie vor bestehende Steuerfreiheit für bestimmte Einkunftsarten innerhalb von Fonds eine Einladung zur Steuergestaltung. Wie die Fraktion Die Linke begrüßte auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, dass die Regelungen gegen Steuergestaltungen per Änderungsantrag deutlich nachgebessert worden seien. „Aber wir wissen nicht, ob wir alle Gestaltungsmöglichkeiten erreicht haben“, zeigte sich ein Sprecher der Fraktion skeptisch, der von einer regelrechten „Steuergestaltungsindustrie“ sprach. Auf diese Industrie müsse reagiert werden. Außerdem würden Fondsanleger im Vergleich zu Direktanlegern bevorzugt.

Deutscher Bundestag, PM vom 08.06.2016

Fahrtkosten bei Vermietung und Verpachtung regelmäßig in voller Höhe abziehbar

Vermieter können Fahrtkosten zu ihren Vermietungsobjekten im Regelfall mit einer Pauschale von 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Die ungünstigere Entfernungspauschale (0,30 Euro nur für jeden Entfernungskilometer) ist aber dann anzuwenden, wenn das Vermietungsobjekt ausnahmsweise die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt.

Im Streitfall sanierte der Steuerpflichtige mehrere Wohnungen und ein Mehrfamilienhaus und suchte die hierfür eingerichteten Baustellen 165 beziehungsweise 215 Mal im Jahr auf. Aufgrund der Vielzahl der Fahrten zu den beiden Objekten kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige am Ort der Vermietungsobjekte seine regelmäßige Tätigkeitsstätte habe. Die Fahrtkosten waren daher nach Ansicht des Finanzamtes nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar.

Der BFH gab der Behörde Recht. Denn auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung könne ein Vermieter – vergleichbar einem Arbeitnehmer – am Vermietungsobjekt eine regelmäßige Tätigkeitsstätte haben, wenn er sein Vermietungsobjekt nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht. Dies sei aufgrund der ungewöhnlich hohen Zahl der Fahrten und der damit praktisch arbeitstäglichen Anwesenheit hier der Fall gewesen. Der Steuerpflichtige habe daher seine Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehen können.

Im Regelfall suche ein Steuerpflichtiger ein Vermietungsobjekt allerdings nicht arbeitstäglich auf, sondern in größerem oder kleinerem zeitlichem Abstand, zum Beispiel zu Kontrollzwecken, bei Mieterwechseln oder zur Ablesung von Zählerständen. Zudem erfordere bei nicht umfangreichem Grundbesitz die Verwaltung eines Mietobjekts in der Regel keine besonderen Einrichtungen, wie zum Beispiel ein Büro, sondern erfolge regelmäßig von der Wohnung des Steuerpflichtigen aus. In einem solchen Fall sei das Vermietungsobjekt nicht der ortsgebundene Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit. Die Fahrtkosten könnten dann entsprechend den lohnsteuerlichen Grundsätzen mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden, so der BFH.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.12.2015, IX R 18/15

Haushaltshilfe: Keine Steuerermäßigung für Vermittlungsgebühren

Die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse ist nicht bei Aufwendungen für die Vermittlung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses zu gewähren. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Köln klar.

Die Klägerin hatte einer Agentur den Auftrag erteilt, ihr eine Haushaltshilfe zu vermitteln, die ihre Wohnung reinigen solle. Die Agentur übernahm ferner die Verpflichtung, jederzeit bei Urlaub, Krankheit sowie generell bei Ausfall von Personal kostenlose Folgevermittlungen zu schaffen. Die Klägerin hatte dafür an die Agentur neben einer einmaligen Bearbeitungsgebühr von 25 Euro einen monatlichen Abo-Betrag in Höhe von 17 Euro zu zahlen. Die Agentur vermittelte der Klägerin eine Haushaltshilfe. Dieser zahlte die Klägerin im Streitjahr 780 Euro Arbeitslohn. Weitere 112 Euro zahlte die Klägerin an die Minijob-Zentrale. Den Vermittlungsauftrag ließ die Klägerin bestehen und entrichtete an die Agentur insgesamt 204 Euro (=17 Euro x 12). In ihrer Steuererklärung machte die Klägerin für Aufwendungen in Höhe von 1.096 Euro (780 Euro + 112 Euro + 204 Euro) eine Steuerermäßigung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt geltend. Das Finanzamt gewährte eine Steuerermäßigung nur für die Leistungen an die Haushaltshilfe und die Minijob-Zentrale. Die Zahlungen der Klägerin an die Agentur berücksichtigte es nicht. Hiergegen wendet sich die Klägerin.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Das Finanzamt habe es zu Recht abgelehnt, für die Zahlung der 204 Euro an die Agentur eine Steuerermäßigung zu gewähren. In Betracht kämen allein die Steuerermäßigungen nach § 35a Absatz 1 und Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen. Für die hier zu beurteilenden Aufwendungen sei aber keine der beiden Steuerermäßigungen zu gewähren.

Nach § 35a Absatz 1 EStG ermäßige sich die tarifliche Einkommen steuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse. Die 204 Euro seien aber keine Aufwendungen „für“ ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis. Ein solches bestehe nur zwischen der Klägerin und der Haushaltshilfe. Die 204 Euro seien keine Aufwendungen für dieses Beschäftigungsverhältnis. Denn damit sei ausschließlich das Entgelt gemeint, das an diejenige Person gezahlt wird, die in dem privaten Haushalt tätig wird. Aufwendungen an andere Personen, wie hier die Zahlungen an die Agentur, die lediglich in einem Veranlassungszusammenhang mit dem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis stehen, seien nach dem eindeutigen Text des § 35a Absatz 1 EStG nicht begünstigt.

Gemäß § 35a Absatz 2 Satz 1 EStG ermäßige sich die Einkommensteuer für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 (Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) sind. Die hier interessierende Wohnungsreinigung sei keine Handwerkerleistung gemäß § 35a Absatz 3 Satz 1 EStG. Die Zahlung der Klägerin an die Agentur sei daher nur dann durch § 35a Absatz 2 Satz 1 EStG begünstigt, wenn die Agentur von der Klägerin haushaltsnah beschäftigt wird oder für sie eine (andere) haushaltsnahe Dienstleistung erbringt. Eine derartige Haushaltsnähe weise die Tätigkeit der Agentur jedoch nicht auf. Das ergebe sich aus § 35a Absatz 4 Satz 1 EStG. Diese Norm verlange nämlich unter anderem, dass das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung „in einem … Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht wird“. Das sei bei der Tätigkeit der Agentur für die Klägerin nicht der Fall.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 21.10.2015, 3 K 2253/13

Zivilprozess wegen Baumängeln: Kosten der Hauseigentümer mindern Steuerlast nicht

Kosten eines Zivilprozesses, der gegen den Bauträger eines selbst genutzten Wohnhauses wegen Baumängeln (hier: Eindringen von Wasser in den Keller) geführt wird, sind keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Dies zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).

Das klagende Ehepaar machte in seiner Einkommensteuererklärung rund 10.300 Euro „Rechtsanwaltskosten wegen Bauschaden“ als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das beklagte Finanzamt erkannte die Kosten nicht an. Dagegen klagte das Ehepaar ohne Erfolg. Der BFH betont, Zivilprozesskosten seien nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er auch bei unsicheren Erfolgsaussichten zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, sodass die Prozesskosten zwangsläufig im Sinne von § 33 EStG erwüchsen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze seien die von den Klägern getragenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen. Der von ihnen verfolgte (vermeintliche) Anspruch auf Rückabwicklung des Kauf- und Werkvertrags habe nicht ihren existenziellen Bereich berührt, auch wenn er das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Haus der Kläger betroffen habe. Der Ausgang des Prozesses sei für die Kläger zwar von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gewesen, nicht aber von existenzieller. Die Gefahr, die Existenzgrundlage zu verlieren oder die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können, hätte für die Kläger auch dann nicht bestanden, wenn sie sich nicht dazu entschlossen hätten, ihren (vermeintlichen) Anspruch auf Rückabwicklung des Kauf- und Werkvertrags gerichtlich zu verfolgen.

Der Erwerb eines Einfamilienhauses berühre nämlich typischerweise das Existenzminimum nicht und erscheine deshalb steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung. Für die von den Klägern getätigten Aufwendungen zur Rückabwicklung eines solchen Erwerbs gelte nichts anderes. Auch wenn das elementare private Wohnbedürfnis nicht durch das Wohnen in einem eigenen Haus befriedigt werden muss, seien Aufwendungen zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit eines selbstgenutzten Einfamilienhauses nach Eintritt eines ungewöhnlichen Schadensereignisses nach der Rechtsprechung des BFH allerdings nicht grundsätzlich von der Anwendung des § 33 EStG ausgeschlossen (Urteile vom 06.05.1994, III R 27/92 und vom 09.08.2001 (III R 6/01). In diesem Zusammenhang könnten auch Zivilprozesskosten einen existenziellen Bereich betreffen.

Im Streitfall sei die wesentliche Ursache, die zur Geltendmachung des (vermeintlichen) Anspruchs auf Rückabwicklung des Kauf- und Werkvertrags führte, das Eindringen von Wasser in den nicht ausgebauten Keller der Doppelhaushälfte aufgrund von Baumängeln gewesen. Das Eindringen des Wassers in den Keller der Doppelhaushälfte habe zum einen aber nicht zur Unbewohnbarkeit des Hauses geführt. Zum anderen seien Baumängel nach ständiger Rechtsprechung des BFH keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen vergleichbar (Beschluss vom 11.02.2009, VI B 140/08). Selbst Aufwendungen zur Behebung gesundheitsgefährdender Baumängel erlaubten deshalb grundsätzlich keine Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 Absatz 1 EStG (Beschluss vom 19.06.2006, III B 37/05). Soweit die von der Klägerin aufgewendeten Anwalts- und Gerichtskosten daher dazu gedient oder beigetragen haben, die Baumängel an der Doppelhaushälfte der Klägerin zu beseitigen, scheide ihre Berücksichtigung nach § 33 Absatz 1 EStG unter diesem Gesichtspunkt folglich ebenfalls aus.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.01.2016, VI R 19/14