Sonder-AfA: Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde ist bindend

Die Renovierung einer denkmalgeschützten Immobilie kann sehr teuer werden. Als Anreiz und Unterstützung erhalten Bauherren darum die Möglichkeit, Aufwendungen für den Erhalt des Baudenkmals durch eine Sonderabschreibung nach § 7i EStG schneller steuerlich geltend zu machen.

Als Nachweis, um die Sonderabschreibung zu nutzen, muss dem Finanzamt eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde vorgelegt werden. Daraus muss nicht nur der Status der Immobilie als Baudenkmal hervorgehen, sondern auch festgestellt werden, welche Maßnahmen zur Erhaltung des Baudenkmals notwendig waren. Nur für diese Maßnahmen kann anschließend die Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden. Diese Einschränkung soll vermeiden, dass für andere Instandhaltungsaufwendungen die Sonderabschreibung geltend gemacht wird.

Das Sächsische Finanzgericht hatte zu entscheiden, welche Folgen eine detaillierte Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde für die Steuerfestsetzung hat. In dem konkreten Fall kaufte der Steuerpflichtige eine Eigentumswohnung in einer Altbauvilla. Das Gebäude bestand aus zwei Haushälften mit insgesamt vier Wohneinheiten.

Im Kaufvertrag verpflichtete sich die veräußernde GmbH, den Kaufgegenstand schlüsselfertig zu sanieren. Für den Erwerb und die Sanierung vereinbarten die Parteien einen Festpreis von 277.000 Euro. Davon sollten 69.160 Euro auf die Altbausubstanz sowie den Grund und Boden entfallen. Für die Sanierungsleistungen legte der Kaufvertrag einen Anteil von 207.840 Euro fest.

Die zuständige Denkmalschutzbehörde, das Regierungspräsidium, erließ einen Bescheid, in dem es Aufwendungen in Höhe von 207.840 Euro zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung als erforderlich ansah.

Bei einer Außenprüfung des Finanzamtes legte die Prüferin die Kaufpreisanteile von Altbausubstanz, Grund und Boden sowie Sanierungsleistungen neu zulasten des Steuerpflichtigen fest. Ergebnis: eine deutlich geringere Abschreibungsbasis für die Sonderabschreibung bei  dem Baudenkmal, nämlich nur gut 117.000 Euro. Der gegen den daraufhin erlassenen Feststellungsbescheid eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.

Dagegen klagten die Bauherren und bekamen im Wesentlichen recht. Die Finanzämter dürfen nicht von der Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde abweichen, wenn darin sowohl steuerrechtliche als auch denkmalschutzrechtliche Tatsachen enthalten sind, z. B. die berücksichtigungsfähigen Sanierungsaufwendungen.

Ausnahme: Es werden zu Unrecht Kosten bescheinigt, die vor der Baumaßnahme angefallen sind und für die deshalb § 7i EStG nicht gilt. Dazu gehören z. B. der Kaufpreis des Verkäufers für das Altobjekt sowie Kosten vor Abschluss des Kaufvertrags.

Sächsisches FG vom 3. 9. 2015, 6 K 1537/13

Einkommensteuer-Vorauszahlungen: Hinterziehung kann Zinsen auslösen

Die Hinterziehung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen kann Hinterziehungszinsen auslösen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Die Revision zum Bundesfinanzhof hat es zugelassen.

Im Streitfall hatte der Rechtsvorgänger der Kläger, die als Erben in den Prozess eingetreten waren, über mehrere Jahrzehnte hohe ausländische Kapitalerträge nicht in seinen Einkommensteuererklärungen angegeben. Im Rahmen einer Selbstanzeige holte er dies nach, worauf- hin das Finanzamt die Einkommensteuerfestsetzungen änderte, deren Höhe zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Ferner setzte das Finanzamt Hinterziehungszinsen auf Grundlage der geänderten Einkommensteuerbescheide fest, deren Zinslauf es allerdings bereits ab den jeweiligen vierteljährlichen Vorauszahlungszeitpunkten berechnete.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das FG führt aus, dass der Erblasser durch das Verschweigen der Kapitalerträge in den Einkommensteuererklärungen nicht nur Jahresfestsetzungen, sondern auch die aufgrund dieser Festsetzungen für spätere Jahre festzusetzenden Vorauszahlungen hinterzogen habe. Insbesondere aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit als Zahnarzt sei ihm das System der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen bekannt gewesen, sodass er auch hinsichtlich der Vorauszahlungen vorsätzlich gehandelt habe.

Da die Zinsen nach den tatsächlich hinterzogenen Beträgen zu berechnen seien, sei nicht die spätere Jahresfestsetzung als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Vielmehr berechnete das Gericht für jeden Vorauszahlungszeitpunkt den Vorauszahlungsbetrag, der sich aufgrund der zu diesem Zeitpunkt existierenden aktuellsten Jahresfestsetzung bei zutreffender Angabe der Kapitaleinkünfte ergeben hätte.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 20.04.2016, 7 K 2354/13 E

Freibeträge: Schenkung mit Auslandsbezug

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sieht in § 16 Abs. 2 vor, dass beschränkt Steuerpflichtige nur einen Freibetrag von 2.000 Euro erhalten. Das kann mehr Steuerpflichtige treffen, als man auf den ersten Blick glaubt: Wandert beispielsweise ein Rentner-Ehepaar nach Mallorca aus und hält in der Bundesrepublik Deutschland noch Immobilienvermögen zurück, besteht laut Gesetz im Fall einer Erbschaft oder Schenkung zwischen den Eheleuten nur der geringe Freibetrag von 2.000 Euro statt ansonsten 500.000 Euro.

Dies hat der Europäische Gerichtshof bereits in der Vergangenheit angeprangert und klargestellt, dass eine solche gesetzlich vorgegebene Ungleichbehandlung zwischen beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen in keinem Fall mit der Kapitalverkehrsfreiheit der Europäischen Union zu vereinbaren ist.

Um dieses Manko zu heilen, hatte der deutsche Gesetzgeber den § 2 Abs. 3 ErbStG verankert. Danach kann auch ein beschränkt Steuerpflichtiger wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt werden – vorausgesetzt, er stellt einen entsprechenden Antrag. Wird dieser Antrag nicht gestellt (egal aus welchem Grund), bleibt es jedoch bei dem mickrigen Freibetrag von 2000 Euro.

Das FG Düsseldorf musste sich mit einem Fall beschäftigen, in dem kein solcher Antrag gestellt worden war. Dabei ging es um eine in einem anderen Staat der Europäischen Union lebende Schenkerin (konkret ging es um das noch-EU-Mitglied Großbritannien), die wegen eines in Deutschland belegenen Grundstücks hier bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer beschränkt steuerpflichtig ist. Zu klären war nun, ob die Schenkerin auch ohne Antragstellung Anspruch auf die großen bzw. üblichen Freibeträge von unbeschränkt Steuerpflichtigen hat.

Das FG Düsseldorf hat dem Europäischen Gerichtshof die Streitfrage vorgelegt – und dieser hat klargestellt, dass eine nationale Regelung, nach der bei einer Schenkung unter Gebietsfremden die Steuer unter Anwendung eines niedrigeren Steuerfreibetrags berechnet wird, wenn der Erwerber keinen spezifischen Antrag stellt, nicht mit den Grundsätzen des EU-Vertrags übereinstimmt (Urteil vom 8.8.2016, C-479/14). Auf Basis dieses Urteils hat das FG Düsseldorf anschließend entschieden, dass die in Großbritannien lebende Schenkerin Anspruch auf denselben Freibetrag hat wie ein Schenker, der in Deutschland wohnt und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig ist. Dies gilt ausdrücklich ungeachtet der Möglichkeit, zur unbeschränkten Steuerpflicht mittels Antrag zu optieren.

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.7.2016, Az. 4 K 488/14 Erb

„Auswirkungen der Niedrigzinspolitik auf die Besteuerung“

Am Finanzmarkt gibt es keine attraktiven Zinsen mehr fürs Geld. Es bleibt die Frage, ob diese Niedrigzinspolitik auch Auswirkungen auf das Steuerrecht hat? Die ganz klare Antwort: Ja!

Als erstes fällt einem doch die Verzinsung von Nachzahlungen und Erstattungen ein: Ab dem 15. Monat gelten hier immerhin 0,5 Prozent pro Monat. Wer daher auf eine Nachzahlung zusteuert, insbesondere nach einer Betriebsprüfung, der wird doch wohl unverhältnismäßig mit der Verzinsung der Nachzahlung belastet, oder? Dazu entgegnet der Fiskus natürlich, dass die Verzinsung auch für Erstattungsfälle gilt. Das ist richtig – aber: Wie viele Betriebsprüfungen gibt es denn mit Erstattungen? Eher weniger. Bei den Betriebsprüfungen mit Nachzahlung wird jedoch dann auch noch mit den hohen Zinsen zu Kasse gebeten.

Darüber hinaus passt es aber auch mit den steuerlichen Bewertungsrechnungen, beispielsweise der Unternehmensbewertung, nicht. Aufgrund der typisierten Verfahren führen die niedrigen Marktzinsen doch dazu, dass Unternehmensbewertungen zu hoch sind.

Insgesamt könnte man an dieser Stelle anfügen, dass quasi überall, wo im Gesetz Zinssätze festgeschrieben sind, eine Marktüblichkeit weit weg ist. Das Ergebnis dürfte im Wesentlichen eine überhöhte Besteuerung sein, da sich diese nicht mehr am Leistungsfähigkeitsprinzip orientiert.

Fazit: Die Niedrigzinspolitik hat Auswirkungen auf die Besteuerung. So lange jedoch der Staat dabei noch ganz gut wegkommt, ist eine Anpassung der steuerlichen Zinssätze an das Marktniveau unwahrscheinlich.

Steuern müssen Sie daher an anderer Stelle sparen.

Disagio: Marktüblichkeit entscheidet über Möglichkeit des Sofortabzugs

Ein Disagio ist nur dann nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich nicht im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt Üblichen hält. Wann dies der Fall ist, ist laut Bundesfinanzhof (BFH) eine Frage der tatrichterlichen Würdigung. Werde eine Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziere dies die Marktüblichkeit.

Die Kläger erwarb für 1,5 Millionen Euro ein Mehrfamilienhaus. Den Kaufpreis finanzierte er mit einem bei einer Geschäftsbank aufgenommenen Hypothekendarlehen über einen Darlehensbetrag von nominell 1.333.000 Euro. Der Nominalzinssatz betrug bei einer festen Zinsbindung von zehn Jahren 2,85 Prozent jährlich. Bei der Berechnung dieses Zinssatzes war ein Disagio von zehn Prozent der Darlehenssumme berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus der Vermietung des Mehrfamilienhauses machte der Kläger das Disagio in Höhe von 133.000 Euro als sofort abziehbare Werbungskosten geltend. Im Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das beklagte Finanzamt nur einen Betrag von 66.725 EUR als Werbungskosten, da nur der marktübliche Teil von fünf Prozent des Disagios sofort abziehbar sei. Der darüber hinausgehende Disagiobetrag werde auf den Zinsfestschreibungszeitraum von zehn Jahren verteilt und im Streitjahr nur anteilig in Höhe von 6.673 Euro berücksichtigt. Die Klage hatte vor dem Finanzgericht (FG) keinen Erfolg, die sodann erhobene Revision schon. Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies die Sache zurück. Das FG habe hinsichtlich der Marktüblichkeit des streitbefangenen Disagios zu Unrecht eine Feststellungslastentscheidung getroffen.

Gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) seien Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, seien sie gemäß § 11 Absatz 2 Satz 3 EStG insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Nach § 11 Absatz 2 Satz 4 EStG sei diese Regelung (Satz 3) auf ein Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist. Danach sei auch ein marktübliches Disagio, das für einen Kredit über eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren gezahlt wird, nicht auf die Laufzeit zu verteilen, sondern könne im Jahr der Leistung, also des Abflusses, voll zum Abzug gebracht werden, so der BFH. Was marktüblich ist, sei nach den aktuellen Verhältnissen auf dem Kreditmarkt bezogen auf das konkrete finanzierte Objekt zu entscheiden. Die Marktüblichkeit an einen festen Zinssatz zu koppeln, komme insoweit nicht in Betracht.

Abzugrenzen sei das marktübliche Disagio von „ungewöhnlichen“ Gestaltungen, die sich nicht in dem auf dem aktuellen Kreditmarkt üblichen Rahmen halten. Wann dies der Fall ist, sei eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, erläutert der BFH weiter. Werde eine Zins-und Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziere dies die Marktüblichkeit. Angesichts der üblichen Pflicht von Geschäftsbanken zur Risikokontrolle seien mit einer Geschäftsbank vereinbarte Zinsgestaltungen regelmäßig als im Rahmen des am Kreditmarkt Üblichen zu betrachten. Diese Vermutung könne widerlegt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass der Rahmen des am Kreditmarkt Üblichen verlassen wird. Solche Umstände könnten etwa in einer besonderen Kreditunwürdigkeit des Darlehensnehmers, besonderen persönlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander oder ganz atypischen Vertragsgestaltungen liegen.

Soweit das Bundesfinanzministerium aus Vereinfachungsgründen von der Marktüblichkeit ausgeht, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Disagio in Höhe von bis zu fünf Prozent vereinbart worden ist, bedeute dies eine Sachverhaltstypisierung, die die tatrichterliche Würdigung erleichtert. Handelt es sich jedoch, wie vorliegend, um ein Disagio von mehr als fünf Prozent, so treffe die genannte Nichtbeanstandungsgrenze keine Aussage.

Ausgehend von diesen Grundsätzen habe das FG im Streitfall keine hinreichenden Feststellungen zur Marktüblichkeit der streitbefangenen Disagio- und Zinsvereinbarung getroffen. Diese müsse es jetzt nachholen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.03.2016, IX R 38/14

Pkw-Leasingraten bei Überlassung des Kfz gegen Gehaltsverzicht keine Werbungskosten des Arbeitnehmers

Bekommt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen geleasten Pkw zur Verfügung gestellt, so kann er die Leasingraten, die der Arbeitgeber von seinem Gehalt einbehält, nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuermindernd geltend machen. Dies hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden.

Der Arbeitgeber des Klägers hatte einen Pkw für die Dauer von drei Jahren geleast und für diesen zugleich einen Wartungsvertrag abgeschlossen (so genanntes Full-Service-Leasing). Mit dem Kläger vereinbarte er, dass die Leasingkosten im Wege der so genannten Barlohnumwandlung von dessen Gehalt abgezogen werden sollten. Im Gegenzug erhielt der Kläger das Recht, das Fahrzeug für Dienst- und Privatfahrten zu nutzen. Für Dienstreisen erstattete der Arbeitgeber dem Kläger zudem Reisekosten, die er anhand der zurückgelegten Strecke ermittelte und in vollem Umfang der Lohnsteuer unterwarf. Außerdem wandte der Arbeitgeber die so genannte Ein-Prozent-Regelung (§ 8 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz – EStG) an und unterwarf monatlich einen entsprechenden Anteil des Netto-Listenpreises der Lohnsteuer.

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger den prozentualen Anteil der monatlichen Leasingraten, die auf die Dienstreisen entfielen, als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Er meinte, dass es sich bei der Fahrtkostenerstattung des Arbeitgebers um keinen echten Aufwendungsersatz gehandelt habe, da dieser die Zahlung der Lohnsteuer unterworfen habe. Das FG folgte dem nicht und entschied, dass ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 1 Sätze 1 und 2 EStG nicht möglich sei. Nach dieser Vorschrift abzugsfähige „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ lägen schon begrifflich nicht vor, weil der Kläger auf seinen Gehaltsanspruch in Höhe der Leasingkosten verzichtet habe. Lediglich zusätzliche Zahlungen des Arbeitnehmers, die neben  den Leasingraten anfielen (so etwa die zusätzlich zu entrichtenden Treibstoffkosten), seien anteilig bezogen auf die Dienstfahrten als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen. Eine Gleichbehandlung mit Fällen, in denen der Pkw privat angeschafft werde, sei nicht geboten, da der Kläger nicht juristischer oder wirtschaftlicher Eigentümer des Pkw geworden sei. Denn dessen Arbeitgeber habe den Leasingvertrag abgeschlossen. Es habe sich um einen so genannten Firmenwagen gehandelt, weshalb der Arbeitgeber auch die Ein-Prozent-Regelung angewendet und die Fahrtkostenerstattungen als steuerpflichtig behandelt habe.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.02.2016, 9 K 9317/13

„Abgeltungssteuer – Ende in Sicht?“

2017 ist Bundestagswahl. Bei uns erfahren Sie schon heute eine steuerliche Änderung der dann neuen Regierung: Egal, welche Partei oder welche Koalition das Ruder dann in der Hand hält, die Abgeltungsteuer wird mit hoher Wahrscheinlichkeit abgeschafft werden.

Der Grund: Einmal hat die Abgeltungsteuer in der Praxis nicht die gewünschten Vereinfachungen gebracht, da in vielen Fällen eine Erklärung der Kapitaleinkünfte erforderlich blieb. Zudem ist durch die Weiterentwicklung des gläsernen Steuerbürgers die Abgeltungsteuer auch nicht mehr so nötig: Der Staat weiß ohnehin, was man so hat.

Der wichtigste Grund dürfte aber sein: Ohne Abgeltungsteuer gibt es höhere Steuereinnahmen. Immerhin werden Zinseinnahmen und Co derzeit nur mit 25 Prozent herangezogen, während dies ohne Abgeltungsteuer auch schnell 30, 40 oder mehr Prozent werden.

Bei Einführung der Abgeltungsteuer wurde auch die Bemessungsgrundlage verbreitert. Wird diese nun eins zu eins in die tarifliche Besteuerung übernommen, bedeutet dies Mehreinnahmen für den Staat. Allein die Besteuerung zum persönlichen Steuersatz könnte mehr Steuereinnahmen bringen. Der Steuersatz wirkt schließlich progressiv. D.h., je mehr Einnahmen, desto höher der persönliche Steuersatz. Da bei Abschaffung der Abgeltungsteuer auch die Kapitalerträge unter den persönlichen Steuersatz fallen, würde dies auch zu einem Sprung in der Progression führen – also zu einem höheren Steuersatz auf alle Einkünfte.

Nach der Wahl erwarten wir daher die Einführung einer Kapitalertragsteuer als Quellensteuer, ohne abgeltende Wirkung.

Steuerhinterziehung: Nordrhein-Westfalen liefert über 100.000 Hinweise auf Steuerhinterziehung an europäische Länder

Die Steuerfahndung von Nordrhein-Westfalen hat europäischen Staaten am 05.08.2016 drei Datenpakete mit Hinweisen auf Steuerhinterziehung zur Verfügung gestellt. Wie die Finanzverwaltung des Landes mitteilt, enthalten die Pakete mehr als 100.000 Kontodaten von Bürgern dieser Länder bei Banken in Luxemburg und der Schweiz. Zu den Informationen, die die dortigen Behörden nun beim Bundeszentralamt für Steuern abrufen könnten, gehörten außerdem Beratungsunterlagen einer Bank, die auf eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung hinweisen könnten.

„Mit der erneuten Datenlieferung zeigt Nordrhein-Westfalen, dass wir den automatischen Informationsaustausch schon vor seinem Inkrafttreten praktizieren und alle Möglichkeiten nutzen, mit den Steuerfahndungen unserer europäischen Nachbarn zu kooperieren“, sagte der nordrhein-westfälische Finanzminister Norbert Walter-Borjans (SPD). „Die Aktion beinhaltet auch eine wichtige Botschaft an die Steuerhinterzieher: Immer mehr Verstecke für ihr Schwarzgeld fliegen auf. Weltweit steigt die Gefahr für sie, entdeckt zu werden.“

Allein auf einer Festplatte, die der Steuerfahndung Wuppertal anonym zugesendet wurde, befanden sich nach Angaben der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung fast 160.000 Kontoinformationen von Bürgern aus Deutschland und 19 anderen europäischen Staaten bei einer luxemburgischen Bank. Den Löwenanteil mit mehr als 54.000 Fällen bearbeiteten seitdem die Steuerfahndungen aus Nordrhein-Westfalen und den anderen Bundesländern. Auf Belgien und Frankreich entfielen jeweils mehr als 40.000 Kontoangaben, die die dortigen Steuerbehörden jetzt abrufen könnten.

Ein zweites Paket bestehe aus Angaben vor allem über Stiftungen und Briefkastenfirmen bei einer Schweizer Bank, die sieben Länder betreffen. Die Daten habe die Steuerfahndung kostenlos von den französischen Kollegen erhalten. Es handele sich um eine Ergänzung zu einer früheren Datenlieferung des Whistleblowers Hervé Falciani. Außerdem könnten die europäischen Finanzbehörden in einer dritten Lieferung noch ergänzende Vertriebsinformationen einer Großbank abrufen, die ihnen Hinweise auf eine mögliche Beihilfe zur Steuerhinterziehung geben könne.

Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen, PM vom 05.08.2016

Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Mit Entfernungspauschale sind auch Unfallkosten abgegolten

Durch die Entfernungspauschale (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz – EStG) sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die einem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Laut Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz bedeutet dies, dass auch Unfallkosten und unfallbedingte Krankheitskosten nicht zusätzlich geltend gemacht werden können.

Die Klägerin ist Angestellte und hatte 2014 auf der Fahrt zur Arbeitsstätte mit ihrem Kraftfahrzeug einen Unfall. Danach klagte sie über Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich, das Fahrzeug musste (für circa 7.000 Euro) repariert werden. Die Reparaturkosten und die entstandenen Behandlungskosten (Reha-Klinik et cetera) wurden nur zum Teil von dritter Seite erstattet. Die selbst getragenen Kosten (Reparaturkosten circa 280 Euro, Krankheitskosten circa 660 Euro) machte die Klägerin anschließend mit ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend.

Das beklagte Finanzamt erkannte die Reparaturkosten für das Fahrzeug als Werbungskosten an, nicht hingegen die Krankheitskosten, die – so das Finanzamt – allenfalls als so genannte außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig wären. Auch dies scheide hier allerdings aus, weil der Betrag (660 Euro) die nach dem Gesetz zumutbare Eigenbelastung nicht überschreite.

Dagegen erhob die Klägerin beim FG Klage, die allerdings erfolglos blieb. Auch das FG vertrat die Auffassung, dass kein Werbungskostenabzug für die Behandlungskosten in Betracht komme. Die Entfernungspauschale decke nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes „sämtliche Aufwendungen“ ab, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, also auch außergewöhnliche Kosten. Dies diene dem vom Gesetzgeber bezweckten Ziel der Steuervereinfachung und der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über die Frage, ob noch gewöhnliche oder schon außergewöhnliche Aufwendungen vorliegen. Das beklagte Finanzamt hätte daher folgerichtig auch die Reparaturkosten für das Fahrzeug nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigen dürfen.

Ein Rechtsmittel hat das Gericht nicht zugelassen. Der Kläger kann allenfalls eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof einlegen.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2016, 1 K 2078/15

Altersvorsorgeaufwendungen: Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtanerkennung als vorweggenommene Werbungskosten erfolglos

Die Nichtanerkennung von Altersvorsorgeaufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten ist mit der Verfassung vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen im Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.2004 nicht zur Entscheidung angenommen.

Die gesetzgeberische Qualifizierung von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben und die vorgesehene höhenmäßige Beschränkung des Sonderausgabenabzugs seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so die Karlsruher Richter. Die Frage des Verstoßes gegen das Verbot der Doppelbesteuerung könne erst in den Veranlagungszeiträumen der Rentenbesteuerung zum Gegenstand der verfassungsrechtlichen Beurteilung gemacht werden.

Hintergrund: Die Beschwerdeführerin im Verfahren 2 BvR 290/10 hatte in ihrer Einkommensteuererklärung erfolglos den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht. Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 323/10 ist als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer nichtselbstständig tätig. Er beantragte im Lohnsteuer Ermäßigungsverfahren beim zuständigen Finanzamt erfolglos, die von ihm zu leistenden Beiträge an das Wirtschaftsprüfer-Versorgungswerk als vorweggenommene Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.

Nachdem in beiden Fällen Einspruch und Klage jeweils erfolglos geblieben waren, wandten sich die Beschwerdeführer jeweils an das BVerfG, wo sie im Wesentlichen eine Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes rügten. Ihre Verfassungsbeschwerden hatten keinen Erfolg.

BVerfG, Beschlüsse vom 14.06.2016, 2 BvR 290/10 und 2 BvR 323/10