Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sieht in § 16 Abs. 2 vor, dass beschränkt Steuerpflichtige nur einen Freibetrag von 2.000 Euro erhalten. Das kann mehr Steuerpflichtige treffen, als man auf den ersten Blick glaubt: Wandert beispielsweise ein Rentner-Ehepaar nach Mallorca aus und hält in der Bundesrepublik Deutschland noch Immobilienvermögen zurück, besteht laut Gesetz im Fall einer Erbschaft oder Schenkung zwischen den Eheleuten nur der geringe Freibetrag von 2.000 Euro statt ansonsten 500.000 Euro.
Dies hat der Europäische Gerichtshof bereits in der Vergangenheit angeprangert und klargestellt, dass eine solche gesetzlich vorgegebene Ungleichbehandlung zwischen beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen in keinem Fall mit der Kapitalverkehrsfreiheit der Europäischen Union zu vereinbaren ist.
Um dieses Manko zu heilen, hatte der deutsche Gesetzgeber den § 2 Abs. 3 ErbStG verankert. Danach kann auch ein beschränkt Steuerpflichtiger wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt werden – vorausgesetzt, er stellt einen entsprechenden Antrag. Wird dieser Antrag nicht gestellt (egal aus welchem Grund), bleibt es jedoch bei dem mickrigen Freibetrag von 2000 Euro.
Das FG Düsseldorf musste sich mit einem Fall beschäftigen, in dem kein solcher Antrag gestellt worden war. Dabei ging es um eine in einem anderen Staat der Europäischen Union lebende Schenkerin (konkret ging es um das noch-EU-Mitglied Großbritannien), die wegen eines in Deutschland belegenen Grundstücks hier bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer beschränkt steuerpflichtig ist. Zu klären war nun, ob die Schenkerin auch ohne Antragstellung Anspruch auf die großen bzw. üblichen Freibeträge von unbeschränkt Steuerpflichtigen hat.
Das FG Düsseldorf hat dem Europäischen Gerichtshof die Streitfrage vorgelegt – und dieser hat klargestellt, dass eine nationale Regelung, nach der bei einer Schenkung unter Gebietsfremden die Steuer unter Anwendung eines niedrigeren Steuerfreibetrags berechnet wird, wenn der Erwerber keinen spezifischen Antrag stellt, nicht mit den Grundsätzen des EU-Vertrags übereinstimmt (Urteil vom 8.8.2016, C-479/14). Auf Basis dieses Urteils hat das FG Düsseldorf anschließend entschieden, dass die in Großbritannien lebende Schenkerin Anspruch auf denselben Freibetrag hat wie ein Schenker, der in Deutschland wohnt und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig ist. Dies gilt ausdrücklich ungeachtet der Möglichkeit, zur unbeschränkten Steuerpflicht mittels Antrag zu optieren.
FG Düsseldorf, Urteil vom 13.7.2016, Az. 4 K 488/14 Erb