Die Nichtanerkennung von Altersvorsorgeaufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten ist mit der Verfassung vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen im Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.2004 nicht zur Entscheidung angenommen.
Die gesetzgeberische Qualifizierung von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben und die vorgesehene höhenmäßige Beschränkung des Sonderausgabenabzugs seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so die Karlsruher Richter. Die Frage des Verstoßes gegen das Verbot der Doppelbesteuerung könne erst in den Veranlagungszeiträumen der Rentenbesteuerung zum Gegenstand der verfassungsrechtlichen Beurteilung gemacht werden.
Hintergrund: Die Beschwerdeführerin im Verfahren 2 BvR 290/10 hatte in ihrer Einkommensteuererklärung erfolglos den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht. Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 323/10 ist als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer nichtselbstständig tätig. Er beantragte im Lohnsteuer Ermäßigungsverfahren beim zuständigen Finanzamt erfolglos, die von ihm zu leistenden Beiträge an das Wirtschaftsprüfer-Versorgungswerk als vorweggenommene Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.
Nachdem in beiden Fällen Einspruch und Klage jeweils erfolglos geblieben waren, wandten sich die Beschwerdeführer jeweils an das BVerfG, wo sie im Wesentlichen eine Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes rügten. Ihre Verfassungsbeschwerden hatten keinen Erfolg.
BVerfG, Beschlüsse vom 14.06.2016, 2 BvR 290/10 und 2 BvR 323/10