Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage sind auf eine Altersrente anzurechnen und können bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze dazu führen, dass bereits ausgezahlte Rentenleistungen zurückerstattet werden müssen. Dies zeigt ein vom Sozialgericht (SG) Mainz entschiedener Fall.
Der Kläger bezog eine Altersrente und hatte zusätzlich Einnahmen aus einem 400-Euro-Job. Durch das zuständige Finanzamt erfuhr die Rentenversicherung, dass der Kläger ausweislich seines Einkommensteuerbescheides darüber hinaus noch E02innahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage in Höhe von 253 Euro im Kalenderjahr hatte. Daraufhin hob sie den Rentenbescheid teilweise auf und forderte vom Kläger insgesamt 2.411,66 Euro zurück. Die Einnahmen aus dem Betrieb der Solaranlage hätten zusammen mit dem monatlichen Einkommen in Höhe von 400 Euro dazu geführt, dass die zum damaligen Zeitpunkt geltende Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro überschritten worden sei. Der Kläger habe daher nur noch Anspruch auf eine Rente in Höhe von 2/3 der Vollrente.
Hiergegen wehrte sich der Kläger. Er machte geltend, dass es darauf ankomme, ob das Einkommen einer Tätigkeit entspringe. Hierunter könnten nicht Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage fallen, die eher mit Erträgen aus einer Kapitalanlage vergleichbar seien. Im Übrigen seien die Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb versehentlich in seiner Steuererklärung und nicht in der seiner Ehefrau aufgetaucht. Das SG schloss sich der Argumentation des Klägers nicht an. Es betonte, dass Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage Arbeitseinkommen im Sinne des Rentenrechts seien. Ausreichend sei hierfür, dass der Kläger eine unternehmerische Stellung innehabe, welche ihm die Einkünfte vermittle. Dabei sei für die Höhe des Arbeitseinkommens der Einkommensteuerbescheid maßgeblich. Das Gesetz sehe eine volle Parallelität von Einkommensteuer- und Rentenversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung von Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens vor, sodass die Rentenversicherung die Zahlen des Finanzamtes übernehmen könne. Etwaige Fehler der Finanzverwaltung seien nicht durch die Rentenversicherung zu korrigieren.
Sozialgericht Mainz, Urteil vom 27.11.2015, S 15 R 389/13