Klage: Eingescannt und per E-Mail übersandt kann zulässig sein

Der Kläger hatte sich im entschiedenen Fall mit einer E-Mail an das FG (poststelle@fg.justiz.saarland.de) gegen einen Einkommensteuerbescheid gewandt. Im Anhang dieser E-Mail befanden sich mehrere Bilddateien im „jpg“-Format, wovon eine (KL1 001.jpg) die vom Kläger unterschriebene und sodann eingescannte Klage gegen den betreffenden Einkommensteuerbescheid enthielt. Der E-Mail-Anhang ging zusammen mit der E-Mail auf dem E-Mail-Server des FG ein und wurde einen Tag später in der Geschäftsstelle des FG ausgedruckt. Die E-Mail-Adresse des FG ist auf der Homepage des Gerichts zusammen mit dem Hinweis veröffentlicht, dass die Homepage – zumindest derzeit – nicht dazu gedacht sei, Klagen, Schriftsätze oder Ähnliches an das FG zu leiten. Hierzu seien die rechtlichen Voraussetzungen noch nicht geschaffen.

Das FG entschied, dass die Klage dennoch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht ist. Der per E-Mail übermittelte Schriftsatz des Klägers genüge dem Schriftformerfordernis des § 64 Absatz 1 FGO und habe die Klagefrist des § 47 Absatz 1 FGO gewahrt.

Allerdings habe erst der vollständige Ausdruck des E-Mail-Anhangs mit der Bezeichnung „KL1 001.jpg“ (Klageerhebung) und nicht schon der Eingang der E-Mail eine formwirksame Klageerhebung bewirkt. Denn die E-Mail stelle ein elektronisches Dokument dar, für welches § 52a FGO bestimme, dass ein solches „nur“ dann (wirksam) übermittelt werden kann, wenn dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder Landesregierung zugelassen wurde. Eine solche Rechtsverordnung sei für den Zuständigkeitsbereich des FG indes (noch) nicht geschaffen. Die Klage war laut FG daher nicht gemäß § 52a Absatz 2 FGO zu dem Zeitpunkt eingegangen, als es von der für den Empfang bestimmten Einrichtung – dem Server mit dem eingerichteten E-Mail-Postfach – aufgezeichnet worden ist.

Der in der Geschäftsstelle des Gerichts erzeugte Ausdruck des E-Mail Anhangs habe jedoch dem Schriftformerfordernis des § 64 Absatz 1 FGO genügt. Dieser verkörpere die Klageerhebung, schließe mit einer Unterschrift ab und unterscheide sich insofern nicht von einem Telefax. Beim Telefax sei allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort erstellte körperliche Urkunde maßgeblich, auch wenn das Telefax zunächst im Empfangsgerät elektronisch gespeichert worden sei (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.07.2008, X ZB 8/08). Dass es sich bei der Unterschrift nicht um die Originalunterschrift, sondern lediglich um eine Kopie davon handelt, sei unerheblich.

Die somit mit dem Ausdruck in der Geschäftsstelle des FG wirksam eingegangene Klageschrift sei auch innerhalb der Monatsfrist des § 47 Absatz 1 FGO erfolgt.

FG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 09.10.2015, 2 K 1323/15