Arbeitszimmer: Keine Werbungskosten bei gemischter Nutzung

Aufwendungen für einen Raum, der nur zweitweise beruflich genutzt wird, können nicht anteilig von der Steuer abgesetzt werden. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) entschieden. Über das Urteil berichtet die Bundessteuerberaterkammer (BStBK).

Sie erläutert, dass es damit bei der herrschenden Meinung bleibt, wonach die Kosten für ein Arbeitszimmer nur dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn es der ausschließlichen betrieblichen/ beruflichen Nutzung dient und hinreichend vom privaten Bereich der Lebensführung abgegrenzt werden kann.

Für viele Steuerpflichtige sei diese Entscheidung eine Enttäuschung, sagte BStBK-Präsident Raoul Riedlinger. Die moderne Arbeitswelt erfordere ein hohes Maß an Flexibilität. Dies spiegele sich auch in entsprechenden Arbeitsplatzmodellen wider. Dieser Entwicklung habe der BFH nicht Rechnung getragen. „Mit Verweis auf das Leistungsfähigkeitsprinzip wäre eine Aufteilbarkeit durchaus gut begründbar gewesen“, meint Riedlinger. Allerdings würden mit der Entscheidung des Großen Senats mögliche zukünftige Probleme bei der Aufteilung der Aufwendungen vermieden. Insofern herrsche wieder Rechtssicherheit.

Bundessteuerberaterkammer, PM vom 27.01.2016 zu Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.07.2015