Begriff „Lebenspartner“ im ErbStG erfasst nur Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Unter dem in § 15 Absatz 1 Steuerklasse I Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) verwendeten Begriff „Lebenspartner“ sind nur Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) zu verstehen. Dies betont der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Beschwerdeverfahren, in dem die Nichtzulassung einer Revision angefochten worden war.

Der BFH stellte klar, dass die von der Klägerin und Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob der in § 15 Absatz 1 Steuerklasse I Nr. 1 ErbStG verwendete Begriff „Lebenspartner“ im umgangssprachlichen Sinn oder als Rechtsbegriff im Sinne des LPartG zu verstehen sei, nicht klärungsbedürftig sei und deshalb keine grundsätzliche Bedeutung habe. Es sei geklärt, dass der Rechtsbegriff „Lebenspartner“ auf solche Partner(innen) gleichen Geschlechts beschränkt sei, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (vgl. BFH, Urteil vom 24.04.2013, II R 65/11).

Die durch die Änderung des § 15 ErbStG aufgrund des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 13.12.2010 herbeigeführte erbschaftsteuerrechtliche Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern sei aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21.0.2010 (1 BvR 611/07 und andere) aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten gewesen. Das BVerfG habe zur Begründung darauf hingewiesen, dass eingetragene Lebenspartner wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft mit rechtlich verbindlicher Verantwortung für den Partner lebten. Lebenspartnern stünden Unterhaltsansprüche zu, die denjenigen von Ehegatten im Wesentlichen entsprächen.

Mit dem in der Beschwerdebegründung geltend gemachten umgangssprachlichen Begriffsverständnis einer auch Personen verschiedenen Geschlechts umfassenden Lebenspartnerschaft sowie dem in § 15 Absatz 1 Steuerklasse I Nr. 1 ErbStG fehlenden Hinweis auf eingetragene Lebenspartner würden keine gewichtigen neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, die einer erneuten Klärung in einem Revisionsverfahren bedürften, so der BFH.

Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift sei der im Gesetz zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers und nicht der umgangssprachliche Gehalt eines Begriffs. Hiernach sei der in § 15 Absatz 1 Steuerklasse I Nr. 1 ErbStG verwendete Begriff „Lebenspartner“ auf einen solchen im Sinne des LPartG beschränkt, weil aus verfassungsrechtlichen Gründen nur für eine(n) solche(n) Lebenspartner(in) im Rahmen der Einteilung der Steuerklassen die Gleichstellung mit einem Ehegatten geboten sei. Die entsprechende Regelungsabsicht des Gesetzgebers komme auch in der auf „Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten“ ausgerichteten Gesetzesbegründung zum JStG 2010 sowie darin zum Ausdruck, dass der in zahlreichen Bestimmungen des ErbStG verwendete Begriff „Lebenspartner“ nach dem jeweiligen systematischen Zusammenhang auf einen solchen im Sinne des LPartG zugeschnitten sei.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 01.10.2015, II B 23/15