Vorsicht bei Überlassung einer Mietwohnung an die unterhaltsberechtigte Kinder

Vermieten Eltern an ihre Tochter eine Wohnung, zahlt die Tochter die im Mietvertrag vereinbarte Miete aber nicht, so ist das Mietverhältnis mangels Einkunftserzielungsabsicht der Eltern steuerlich nicht anzuerkennen. Die Behauptung, die Miete werde mit dem Unterhaltsanspruch, den die Tochter gegen die Eltern habe, verrechnet, führt laut Finanzgericht (FG) Düsseldorf zumindest dann zu keinem anderen Ergebnis, wenn die Höhe des Unterhaltsanspruches nicht im Einzelnen festgelegt worden ist und auch die weiteren Barunterhaltsleistungen weder vereinbart und noch abgerechnet wurden.

Die Kläger vermieten seit November 2011 eine 54 Quadratmeter große Wohnung in einem Zweifamilienhaus an ihre Tochter, die bei Abschluss des Mietvertrags noch das Gymnasium besuchte und im Anschluss daran ein Studium aufnahm. Der Mietvertrag sah eine Kaltmiete von 350 Euro und Nebenkostenvorauszahlungen von 125 Euro vor. Tatsächlich zahlte die Tochter jedoch keine Miete.

Vor diesem Hintergrund verneinte das beklagte Finanzamt die Einkunftserzielungsabsicht der Kläger und ließ die geltend gemachten Werbungskosten nur anteilig zum Abzug zu. Dagegen machten die Kläger geltend, ihre Tochter habe die Miete von insgesamt 4.200 Euro und die abgerechneten Nebenkosten von 115 Euro aus dem Barunterhalt bestritten. Sie habe einen Unterhaltsanspruch von mindestens 781 Euro pro Monat. Der Differenzbetrag werde ihr je nach Bedarf bar ausgezahlt.

Das FG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen und ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis abgelehnt. Die Überlassung der Wohnung stelle sich nicht als entgeltliche Nutzungsüberlassung dar, sondern als Naturalunterhalt. Bereits der Mietvertrag halte dem anzustellenden Fremdvergleich nicht stand. Vereinbart worden sei die unbare Zahlung der Miete durch Überweisung. Tatsächlich sei aber kein Geld von einem Konto der Tochter der Kläger auf ein Konto der Kläger geflossen. Auch die behauptete Verrechnung der Miete mit dem Unterhalt führe zu keinem anderen Ergebnis. So sei die Höhe des Unterhaltsanspruchs nicht im Einzelnen festgelegt worden. Ebenso wenig seien die weiteren Barunterhaltsleistungen vereinbart und abgerechnet worden. Schließlich zeigten die weiteren Umstände („schrittchenweiser“ Einzug der Schülerin in die Wohnung der verstorbenen Urgroßmutter, keine Nutzung der Wohnung zum selbstständigen hauswirtschaftlichen Leben), dass es den Beteiligten nicht um eine entgeltliche Vermietung, sondern um Naturalunterhalt in Gestalt der Wohnraumüberlassung gegangen sei.

Das FG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen IX R 28/15 anhängig ist.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2015, 7 K 1077/14 E, nicht rechtskräftig

Kein Betriebsausgabenabzug für Studienkosten der eigenen Kinder

Kosten des Studiums der eigenen Kinder können selbst dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Abschluss des Studiums für eine gewisse Zeit im elterlichen Unternehmen zu arbeiten. Dies hat das FG Münster entschieden.

Der Kläger ist als selbstständiger Unternehmensberater tätig. Seine beiden Kinder studierten Betriebswirtschaftslehre beziehungsweise „Business and Management“ und waren daneben im väterlichen Unternehmen geringfügig beschäftigt. Der Kläger schloss mit beiden Kindern Vereinbarungen, wonach er die Studienkosten übernahm. Die Kinder verpflichteten sich im Gegenzug, nach Abschluss des Studiums für drei Jahre im Unternehmen tätig zu bleiben oder die Ausbildungskosten anteilig zurückzuzahlen. Das Finanzamt erkannte die als Betriebsausgaben geltend gemachten Ausbildungskosten nicht an, da es sich um nicht abziehbare Lebenshaltungskosten handele.

Die Klage hatte in Bezug auf die Kosten des Studiums keinen Erfolg. Das FG führte aus, dass Ausbildungskosten der eigenen Kinder keine Betriebsausgaben darstellten. Der Kläger sei unterhaltsrechtlich zur Übernahme der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung seiner Kinder verpflichtet, sodass eine private Motivation vorgelegen habe. Die daneben bestehenden betrieblichen Erwägungen könnten allenfalls zu einer gemischten Veranlassung der Aufwendungen führen. Eine Trennung nach objektiven und scharfen Maßstäben sei jedoch nicht möglich, sodass es beim Abzugsverbot bleibe. Vor dem Hintergrund der unterhaltsrechtlichen Verpflichtung könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Vereinbarungen nahezu ausschließlich betriebliche Erwägungen zugrundegelegen hätten. Vielmehr sei die private Sphäre derart intensiv berührt, dass eine lediglich unbedeutende private Mitveranlassung ausscheide. Zudem sei der vertraglich vereinbarte Rückzahlungsanspruch im Zweifel zivilrechtlich gar nicht durchsetzbar gewesen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.01.2016, 4 K 2091/13 E

Unfall auf Dienstreise: Strafprozesskosten nicht absetzbar

Die Kosten eines Strafprozesses sind auch dann nicht steuerlich absetzbar, wenn die Straftat auf einem Verkehrsunfall beruht, der sich bei einer Dienstreise ereignet hat. Dies hebt das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hervor.

Der Kläger ist Angestellter und verursachte mit seinem Sportwagen, den er für eine Dienstreise nutzte, aufgrund erheblich überhöhter Geschwindigkeit einen schweren Verkehrsunfall. Infolge des Unfalls verstarb eine junge Frau, eine weitere erlitt eine Querschnittslähmung. Der Kläger wurde deshalb unter anderem wegen fahrlässiger Tötung und vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung angeklagt und nach mehrjährigem Strafprozess über mehrere Instanzen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Kosten seines Strafverteidigers in Höhe von 66.449 Euro wollte er steuerlich geltend machen, was ihm das beklagte Finanzamt allerdings verweigerte. Auch die dagegen erhobene Klage des Klägers blieb erfolglos. Das FG führte zu Begründung aus, die Prozess- beziehungsweise Strafverteidigerkosten seien weder als Werbungskosten bei den Arbeitseinkünften des Klägers noch als „außergewöhnliche Belastung“ abzugsfähig. Ein Werbungskostenabzug komme nicht in Betracht, weil die Kosten in erster Linie durch die Straftat beziehungsweise die rücksichtslose Verkehrsgesinnung des Klägers verursacht worden seien. Sie seien deshalb nicht der beruflichen Sphäre zuzuordnen und insbesondere nicht mit „Unfallkosten“ vergleichbar, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig seien (zum Beispiel Reparaturkosten).

Eine „außergewöhnliche Belastung“ liege nur dann vor, wenn es sich um zwangsläufige, unausweichliche Aufwendungen handle. Eine vorsätzliche Straftat sei nicht unausweichlich, weil sie verboten sei. Dementsprechend fehle sämtlichen Kosten, die dem Kläger wegen des Strafprozesses entstanden seien, die erforderliche Zwangsläufigkeit. Ein Rechtsmittel hat das FG nicht zugelassen. Der Kläger kann demnach nur eine so genannte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof einlegen.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2016, 4 K 1572/14

Nutzung eines Dienstwagens auch für selbstständige Tätigkeit

Ein Arbeitnehmer, der einen ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen Pkw auch für seine selbstständige Tätigkeit nutzen darf, kann keine Betriebsausgaben für den Pkw abziehen, wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten des Pkw getragen hat und die private Nutzungsüberlassung nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung versteuert worden ist. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Der Kläger erzielte als Unternehmensberater sowohl Einkünfte aus nichtselbstständiger als auch aus selbstständiger Arbeit. Sein Arbeitgeber stellte ihm einen Dienstwagen zur Verfügung, den der Kläger uneingeschränkt für Fahrten im Rahmen seiner Angestelltentätigkeit sowie im privaten und freiberuflichen Bereich nutzen durfte. Sämtliche Kosten des Pkw trug der Arbeitgeber des Klägers. Von den 60.000 Kilometern, die der Kläger im Streitjahr 2008 zurückgelegt hatte, entfielen 37.000 Kilometer auf die Angestelltentätigkeit, 18.000 Kilometer auf die freiberufliche Tätigkeit und 5.000 Kilometer auf private Fahrten. Für die private Nutzungsüberlassung des Pkw erfolgte eine Besteuerung des Sachbezugs auf der Basis des Bruttolistenpreises des Pkw nach der Ein-Prozent-Regelung. Bei seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit machte der Kläger für den Pkw Betriebsausgaben geltend. Diese ermittelte er, indem er den versteuerten Sachbezug im Verhältnis der betrieblichen Fahrten zu den privaten Fahrten aufteilte. Das Finanzamt lehnte den Betriebsausgabenabzug ab.

Wie bereits zuvor das Finanzgericht folgte der BFH der Auffassung des Finanzamtes. Der Abzug von Betriebsausgaben im Rahmen der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit setze voraus, dass beim Steuerpflichtigen selbst und nicht bei Dritten Aufwendungen entstanden sind. Die Aufwendungen müssten zudem durch die selbstständige Tätigkeit veranlasst worden sein. Im Streitfall habe jedoch der Arbeitgeber des Klägers sämtliche Kosten des Pkw getragen und es habe kein Fall vorgelegen, in dem man dem Kläger ausnahmsweise die Aufwendungen des Arbeitgebers als eigene zurechnen konnte. Die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung erfolge zudem unabhängig davon, ob und wie der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich nutzt. Es ergäben sich daher für den Arbeitnehmer auf der Einnahmenseite keine nachteiligen Folgen daraus, dass er den Dienstwagen auch zur Erzielung anderer Einkünfte einsetzt. Entsprechend könne dann im Rahmen der anderen Einkünfte, hier der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, nicht davon ausgegangen werden, dass beim Steuerpflichtigen ein Wertabfluss stattfindet.

Nicht zu befinden hatte der BFH darüber, wie sich der Fall darstellen würde, wenn der Kläger ein Fahrtenbuch geführt hätte. Dann käme ein Betriebsausgabenabzug möglicherweise in Betracht, wenn der Kläger eigenständige geldwerte Vorteile sowohl für die private als auch für die freiberufliche Nutzung zu versteuern hätte, die nach den jeweils tatsächlich gefahrenen Kilometern ermittelt werden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.07.2015, III R 33/14

Arbeitszimmer: Keine Werbungskosten bei gemischter Nutzung

Aufwendungen für einen Raum, der nur zweitweise beruflich genutzt wird, können nicht anteilig von der Steuer abgesetzt werden. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) entschieden. Über das Urteil berichtet die Bundessteuerberaterkammer (BStBK).

Sie erläutert, dass es damit bei der herrschenden Meinung bleibt, wonach die Kosten für ein Arbeitszimmer nur dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn es der ausschließlichen betrieblichen/ beruflichen Nutzung dient und hinreichend vom privaten Bereich der Lebensführung abgegrenzt werden kann.

Für viele Steuerpflichtige sei diese Entscheidung eine Enttäuschung, sagte BStBK-Präsident Raoul Riedlinger. Die moderne Arbeitswelt erfordere ein hohes Maß an Flexibilität. Dies spiegele sich auch in entsprechenden Arbeitsplatzmodellen wider. Dieser Entwicklung habe der BFH nicht Rechnung getragen. „Mit Verweis auf das Leistungsfähigkeitsprinzip wäre eine Aufteilbarkeit durchaus gut begründbar gewesen“, meint Riedlinger. Allerdings würden mit der Entscheidung des Großen Senats mögliche zukünftige Probleme bei der Aufteilung der Aufwendungen vermieden. Insofern herrsche wieder Rechtssicherheit.

Bundessteuerberaterkammer, PM vom 27.01.2016 zu Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.07.2015

Nepper, Schlepper, Bauernfänger

Ausnahmsweise an dieser Stelle mal kein Hinweis auf eine Steuersparmöglichkeit oder Ähnliches. Vielmehr wollen wir vor privaten Neppern, Schleppern und Bauernfänger warnen, die sich die Komplexität des Steuerrechts zu Nutze machen wollen.

In diesen Tagen wird ein behördlich aussehendes Schreiben versandt, welches schon auf dem Briefbogen den amtlich klingenden Absender „Zentrales Gewerberegister Umsatzsteuer-ID-Nr.de“ trägt. Dieses Schreiben ist jedoch keinesfalls amtlich oder behördlich, sondern stammt tatsächlich von einer „DR Verwaltung AG“ in Bonn. Dieses private Unternehmen gaukelt Ihnen vor, dass Sie aufgrund der Steuergesetzgebung einen Eintrag in das genannte Register vornehmen müssen.

Nur: Eine gesetzliche Verpflichtung dafür gibt es nicht. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen privaten Anbieter, der ein solches Register erstellen möchte. Selbstverständlich geschieht dies nicht aus reiner Nächstenliebe, denn dem Kleingedruckten kann entnommen werden, dass dafür ein jährlicher Veröffentlichungsbeitrag von schlappen 398,88 Euro zzgl. Mehrwertsteuer berechnet wird.

Tatsächlich muss gesagt werden, dass in dem Schreiben nirgends die Unwahrheit steht. Vielmehr ist es so, dass die Wahrheit lediglich kleingedruckt ist und alles Fettgedruckte sowie die gesamte Aufmachung einen behördlichen Absender suggerieren. Belustigend ist dabei der doppelköpfige Vogel, welcher wahrscheinlich den Bundesadler nachahmen soll. Prüfen Sie also Ihre Eingangspost genau und fallen Sie nicht auf solch miese Tricks herein!

Begriff „Lebenspartner“ im ErbStG erfasst nur Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Unter dem in § 15 Absatz 1 Steuerklasse I Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) verwendeten Begriff „Lebenspartner“ sind nur Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) zu verstehen. Dies betont der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Beschwerdeverfahren, in dem die Nichtzulassung einer Revision angefochten worden war.

Der BFH stellte klar, dass die von der Klägerin und Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob der in § 15 Absatz 1 Steuerklasse I Nr. 1 ErbStG verwendete Begriff „Lebenspartner“ im umgangssprachlichen Sinn oder als Rechtsbegriff im Sinne des LPartG zu verstehen sei, nicht klärungsbedürftig sei und deshalb keine grundsätzliche Bedeutung habe. Es sei geklärt, dass der Rechtsbegriff „Lebenspartner“ auf solche Partner(innen) gleichen Geschlechts beschränkt sei, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (vgl. BFH, Urteil vom 24.04.2013, II R 65/11).

Die durch die Änderung des § 15 ErbStG aufgrund des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 13.12.2010 herbeigeführte erbschaftsteuerrechtliche Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern sei aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21.0.2010 (1 BvR 611/07 und andere) aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten gewesen. Das BVerfG habe zur Begründung darauf hingewiesen, dass eingetragene Lebenspartner wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft mit rechtlich verbindlicher Verantwortung für den Partner lebten. Lebenspartnern stünden Unterhaltsansprüche zu, die denjenigen von Ehegatten im Wesentlichen entsprächen.

Mit dem in der Beschwerdebegründung geltend gemachten umgangssprachlichen Begriffsverständnis einer auch Personen verschiedenen Geschlechts umfassenden Lebenspartnerschaft sowie dem in § 15 Absatz 1 Steuerklasse I Nr. 1 ErbStG fehlenden Hinweis auf eingetragene Lebenspartner würden keine gewichtigen neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, die einer erneuten Klärung in einem Revisionsverfahren bedürften, so der BFH.

Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift sei der im Gesetz zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers und nicht der umgangssprachliche Gehalt eines Begriffs. Hiernach sei der in § 15 Absatz 1 Steuerklasse I Nr. 1 ErbStG verwendete Begriff „Lebenspartner“ auf einen solchen im Sinne des LPartG beschränkt, weil aus verfassungsrechtlichen Gründen nur für eine(n) solche(n) Lebenspartner(in) im Rahmen der Einteilung der Steuerklassen die Gleichstellung mit einem Ehegatten geboten sei. Die entsprechende Regelungsabsicht des Gesetzgebers komme auch in der auf „Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten“ ausgerichteten Gesetzesbegründung zum JStG 2010 sowie darin zum Ausdruck, dass der in zahlreichen Bestimmungen des ErbStG verwendete Begriff „Lebenspartner“ nach dem jeweiligen systematischen Zusammenhang auf einen solchen im Sinne des LPartG zugeschnitten sei.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 01.10.2015, II B 23/15

Beruflich im Ausland: Bundesfinanzministerium informiert über steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen

Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) dreht sich um die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 01.01.2016.

Zunächst gibt das BMF in einer Übersicht die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen bekannt. Sodann stellt es klar, dass bei eintägigen Reisen ins Ausland der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend ist. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gelte für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) Folgendes: Bei der Anreise vom Inland ins Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätig werden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24.00 Uhr Ortszeit erreicht wird. Bei der Abreise vom Ausland ins Inland oder vom Inland ins Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend. Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24.00 Uhr Ortszeit erreicht. Schließe sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, sei für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen. Zur Kürzung der Verpflegungspauschale gelte, dass sie bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten tagesbezogen vorzunehmen ist, das heißt von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit, unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist laut BMF der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten seien ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug seien nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend. Dies gelte entsprechend für den Betriebsausgabenabzug.

Wie das Bundesfinanzministerium mitteilt, gilt das Schreiben entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 09.12.2015, IV C 5 – S 2353/08/10006 :006

Gewinneinkünfte: Elektronische Steuererklärung ist Pflicht

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der Gewinneinkünfte erzielt, auch dann verpflichtet ist, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen, wenn er nur geringfügige Gewinne (500 Euro) erzielt.

Der Kläger lebt in Rheinhessen und ist nebenberuflich als Fotograf, Autor und Tauchlehrer selbständig tätig. Das beklagte Finanzamt wies ihn erstmals im Jahr 2011 darauf hin, dass er wegen dieser selbständigen Tätigkeit verpflichtet sei, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form an das Finanzamt zu übermitteln. Der Kläger wandte ein, dass die Gewinne aus seiner selbständigen Arbeit in Zukunft nur bei ca. 500 Euro pro Jahr liegen würden. Außerdem lehne er die Übermittlung persönlicher Daten via Internet grundsätzlich ab, weil er selbst bereits einschlägige Erfahrungen mit Internetmissbrauch habe machen müssen. Selbst beim Internet-Banking könne keine absolute Sicherheit garantiert werden.

Das Finanzamt lehnte seinen Antrag auf künftige Abgabe von Einkommensteuererklärungen in Papierform dennoch ab. Auch Einspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos.

Zur Begründung führte das FG aus, nach dem Einkommensteuergesetz sei die elektronische Form zwingend, wenn der Gewinn mehr als 410 Euro betrage. Diese Form sei für den Kläger auch nicht unzumutbar. Das nach Ausschöpfung aller technischen Sicherungsmöglichkeiten verbleibende Restrisiko eines Hacker-Angriffs auf die gespeicherten oder übermittelten Daten müsse er im Hinblick auf das staatliche Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenersparnis hinnehmen. Eine absolute Geheimhaltung von Daten könne ohnehin nicht garantiert werden, da auch „analog“ in Papierform gespeicherte Daten gestohlen werden könnten, z. B. bei einem Einbruch in die Wohnung oder – worüber in den Medien am 13. Juni 2015 berichtet worden sei – bei Einbrüchen in Bankbriefkästen. Auch bei der Umsatzsteuer seien elektronische Steuererklärungen vorgeschrieben und insoweit habe der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden, dass dies trotz „NSA-Affäre“ verfassungsmäßig sei.

Die Revision wurde vom FG nicht zugelassen.

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 21.08.2015 zum Urteil 1 K 2204/13 vom 15.07.2015 (nrkr)

Fristen: Steuererklärungen 2015

Die Obersten Finanzbehörden der Länder haben in gleich lautenden Erlassen die Fristen für die Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2015 bekannt gegeben. Die Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium.

Danach sind bis zum 31.05.2016 abzugeben:

  • Die Einkommensteuererklärungen einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags.
  • Die Erklärungen zur Körperschaftsteuer einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer.
  • Erklärungen zur Gewerbesteuer einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags.
  • Die Umsatzsteuererklärung sowie Erklärungen zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes.

Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2015/2016 folgt.

Werden die vorbezeichneten Steuererklärungen durch einen Steuerberater angefertigt, so gilt allgemein eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2016.
Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des 31.12.2016 der 31.05.2017.

Nach den gleich lautenden Erlassen bleibt es den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden, für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung beziehungsweise vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Absatz 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden, sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat, hohe Abschlusszahlungen erwartet werden, für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.

Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28.02.2017 beziehungsweise bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, bis zum 31.07.2017 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Die Obersten Finanzbehörden betonen, dass die allgemeine Fristverlängerung nicht für Anträge auf Steuervergütungen gilt. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31.12.2015 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31.12.2015 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben.

Oberste Finanzbehörden der Länder, Gleich lautende Erlasse vom 04.01.2016

ERGÄNZUNG IN EIGENER SACHE: FRISTEN STEUERERKLÄRUNGEN 2014

Für unsere Nordrhein-Westfälischen Mandanten nehmen wir am sogenannten „Kontingentierungsverfahren“ teil. Das bedeutet: wenn bis zum allgemeinen Abgabetermin 31.12. mindestens 75% der gesamten Steuerfälle der Kanzlei beim Finanzamt eingegangen sind wird für den verbliebenen Teil automatisch eine Fristverlängerung bis zum 28.02. erteilt. Diese Quote haben wir auch im vergangenen Jahr wieder erreicht. -sb