Unfall auf Dienstreise: Strafprozesskosten nicht absetzbar

Die Kosten eines Strafprozesses sind auch dann nicht steuerlich absetzbar, wenn die Straftat auf einem Verkehrsunfall beruht, der sich bei einer Dienstreise ereignet hat. Dies hebt das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hervor.

Der Kläger ist Angestellter und verursachte mit seinem Sportwagen, den er für eine Dienstreise nutzte, aufgrund erheblich überhöhter Geschwindigkeit einen schweren Verkehrsunfall. Infolge des Unfalls verstarb eine junge Frau, eine weitere erlitt eine Querschnittslähmung. Der Kläger wurde deshalb unter anderem wegen fahrlässiger Tötung und vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung angeklagt und nach mehrjährigem Strafprozess über mehrere Instanzen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Kosten seines Strafverteidigers in Höhe von 66.449 Euro wollte er steuerlich geltend machen, was ihm das beklagte Finanzamt allerdings verweigerte. Auch die dagegen erhobene Klage des Klägers blieb erfolglos. Das FG führte zu Begründung aus, die Prozess- beziehungsweise Strafverteidigerkosten seien weder als Werbungskosten bei den Arbeitseinkünften des Klägers noch als „außergewöhnliche Belastung“ abzugsfähig. Ein Werbungskostenabzug komme nicht in Betracht, weil die Kosten in erster Linie durch die Straftat beziehungsweise die rücksichtslose Verkehrsgesinnung des Klägers verursacht worden seien. Sie seien deshalb nicht der beruflichen Sphäre zuzuordnen und insbesondere nicht mit „Unfallkosten“ vergleichbar, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig seien (zum Beispiel Reparaturkosten).

Eine „außergewöhnliche Belastung“ liege nur dann vor, wenn es sich um zwangsläufige, unausweichliche Aufwendungen handle. Eine vorsätzliche Straftat sei nicht unausweichlich, weil sie verboten sei. Dementsprechend fehle sämtlichen Kosten, die dem Kläger wegen des Strafprozesses entstanden seien, die erforderliche Zwangsläufigkeit. Ein Rechtsmittel hat das FG nicht zugelassen. Der Kläger kann demnach nur eine so genannte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof einlegen.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2016, 4 K 1572/14