Steueransprüche: Keine Verjährung am Wochenende

Fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Im Streitfall beantragte ein Arbeitnehmer für 2007 die so genannte Antragsveranlagung gemäß § 46 Absatz 2 Nr. 8 EStG. Der Antrag ist innerhalb der so genannten Festsetzungsfrist zu stellen. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung und beträgt vier Jahre. Der Antrag ging im konkreten Fall beim Finanzamt erst am 02.01.2012 ein. Finanzamt und Finanzgericht sahen dies als verspätet an, da die Festsetzungsfrist bereits mit Ablauf des 31.12.2011 geendet habe.

Dem ist der BFH entgegengetreten. Der Kläger habe den gemäß § 46 Absatz 2 Nr. 8 Satz 2 EStG erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt. Zwar verjähre die Einkommensteuer 2007 eigentlich mit Ablauf des Jahres 2011. Als Besonderheit sei aber zu berücksichtigen, dass das Jahresende 2011 auf einen Samstag gefallen sei. In einem solchen Fall trete Verjährung nicht mit Ablauf des 31. Dezember, sondern nach § 108 Absatz 3 AO erst mit Ablauf des nächsten Werktages und damit am 02.01.2012 ein. Folglich sei der Kläger – entgegen der Auffassung von Finanzamt und FG – für 2007 zur Einkommensteuer zu veranlagen. Die Entscheidung ist laut BFH auch für die Verjährung zum Jahresende 2016 von Bedeutung, da der 31.12.2016 auf einen Samstag fällt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.01.2016, VI R 14/15

Endlich geklärt: die Festsetzungsfrist ist eine Frist

Steuerverschwendung gibt es ja auf vielfältigen und meist unergründlichen Wegen. Zum Beispiel auch in einer Entscheidung des BFH vom 20.01.2016 (Az.: VI R 14/15). Darin wurde klargestellt, dass es sich bei der Festsetzungsfrist um eine Frist handelt! Das Finanzamt war da nämlich anderer Meinung gewesen.

Hintergrund dieser bahnbrechenden Entscheidung war die Regelung, wonach ein Fristende auf den Ablauf des nächstfolgenden Werktages verschoben wird, wenn das ursprüngliche Ende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag fällt, und die Frage, ob dies auch auf die Festsetzungsfrist anzuwenden ist. Die Richter haben nun bestätigt, dass dieses Hinausschieben auch für die Festsetzungsfrist gilt. Die teure Begründung: Sie ist eine Frist!

Warum „teuer“? Damit man nun weiß, dass die Festsetzungsfrist eine Frist ist, war zunächst ein Richterkollegium eines erstinstanzlichen Gerichts mit der Streitfrage beschäftigt. Dann musste sich ein Senat beim Bundesfinanzhof damit beschäftigen. Zudem haben selbstverständlich zahlreiche Finanzbeamte im widersprechenden Amt an diesem Steuerstreit mitgearbeitet. Alle werden aus Steuergeldern bezahlt.

Damit aber noch nicht genug: Die unterlegene Partei (also das Finanzamt) trägt die Kosten des Verfahrens. Und wenn der klagende Steuerberater aufgepasst hat, muss das widersprechende Finanzamt auch noch dessen Kosten für Gerichts- und Einspruchsverfahren berappen. Natürlich aus Steuergeldern. Dies alles für die Erkenntnis, dass eine Frist eine Frist ist.

Investmentfonds: Besteuerung wird vereinfacht

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung gebilligt. Damit soll die Besteuerung von Investmentfonds und Anlegern vereinfacht und leichter handhabbar gemacht werden, so das BMF. Bekannte Steuergestaltungsmodelle würden ausgeschlossen und die Gefahr von neuen Gestaltungsmissbräuchen erheblich reduziert. EU-rechtliche Risiken, die sich heute aus den unterschiedlichen Besteuerungsregelungen für inländische und ausländische Investmentfonds ergeben, würden ausgeräumt.

Das geltende Investmentsteuerrecht sei komplex und stelle hohe Anforderungen für die Besteuerung der Anleger von Publikums-Investment-fonds. Der Gesetzentwurf enthalte daher ein grundlegend reformiertes Besteuerungssystem für solche Investmentfonds. Statt bisher bis zu 33 Besteuerungsgrundlagen bräuchten die Anleger für ihre Steuererklärung zukünftig nur noch vier Angaben: die Höhe der Ausschüttung, den Wert des Fondsanteils am Jahresanfang, den Wert des Fondsanteils am Jahresende und die Angabe, ob es sich um einen Aktienfonds, einen Mischfonds, einen Immobilienfonds oder um einen sonstigen Fonds handelt. Diese Informationen seien leicht zu beschaffen. Es werde daher zukünftig ohne steuerliche Nachteile möglich, in ausländische Investmentfonds zu investieren, die keine deutschen Besteuerungsgrundlagen ermitteln, erwartet das BMF. Damit werde das neue Investmentsteuergesetz der steigenden Mobilität der Bürger gerecht.

Über die Reform der Investmentbesteuerung hinaus enthält der Entwurf laut Ministerium eine Änderung des Einkommensteuergesetzes, mit der Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung (Cum/CumGeschäfte) verhindert werden. Nach dieser Neuregelung sei die Anrechenbarkeit der auf Dividenden erhobenen Kapitalertragsteuer davon abhängig, dass der Steuerpflichtige die Aktie für einen Mindestzeitraum hält und dabei ein Mindestmaß an wirtschaftlichem Risiko trägt. Diese Beschränkung gelte bei Dividendenerträgen von mehr als 20.000 Euro jährlich. Kleinanleger seien daher nicht betroffen.

Im Einzelnen sehe die geplante Reform der Investmentbesteuerung vor, dass erstmals auch bei inländischen Publikums-Investmentfonds die aus deutschen Einkunftsquellen stammenden Dividenden und Immobilienerträge auf Fondsebene besteuert werden. Alle anderen Ertragsarten (z.B. Zinsen, Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und anderen Wertpapieren, Erträge aus Termingeschäften) seien auf Fondsebene weiterhin steuerfrei. Damit würden inländische und ausländische Publikums-Investmentfonds gleich besteuert, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die im geltenden Recht bestehenden Risiken eines Verstoßes gegen EU-Recht zu beseitigen.

Wie bisher blieben Investmenterträge steuerfrei, wenn die Investmentanteile im Rahmen von zertifizierten Altersvorsorgeverträgen (private Riester-Renten) oder Basisrentenverträgen (Rürup-Renten) gehalten werden oder wenn die Erträge gemeinnützigen Anlegern zufließen. Beim Anleger seien die Ausschüttungen eines Publikums-Investmentfonds grundsätzlich in voller Höhe zu versteuern. Eine Ausnahme gilt laut BMF für Publikums-Investmentfonds, die überwiegend in Aktien oder in Immobilien investieren, weil bei diesen Aktien- und Immobilienfonds bereits ein Teil der Erträge auf der Fondsebene besteuert wurde. Als Ausgleich für die steuerliche Vorbelastung auf der Fondsebene werde bei Aktien- und Immobilienfonds ein Teil der Ausschüttung und des Gewinns aus der Veräußerung des Investmentanteils von der Besteuerung freigestellt (Teilfreistellung). Für Privatanleger seien bei Aktienfonds 30%, bei Mischfonds 15% und bei Immobilienfonds 60% der Erträge steuerfrei. Bei Immobilienfonds, die überwiegend in ausländische Immobilien investieren, gelte ein höherer Freistellungssatz von 80%, weil ausländische Staaten die dortigen Immobilienerträge in der Regel bereits in höherem Maße auf Fondsebene besteuert haben.

Wenn der Publikums-Investmentfonds nichts oder nur in sehr geringem Maße ausschüttet, werde eine Vorabpauschale erhoben. Damit soll laut Finanzministerium die Nutzung von Investmentfonds als Steuerstundungsmodell verhindert werden. Die Höhe der Vorabpauschale bestimme sich nach dem Wert des Fondsanteils am Jahresanfang multipliziert mit einem Basiszinssatz. Dieser Basiszins sei ein einmal jährlich durch die Bundesbank ermittelter Durchschnittszinssatz öffentlicher Anleihen. Für das Jahr 2015 hätte die Vorabpauschale rund 0,7% betragen.

Bei Spezial-Investmentfonds, die für institutionelle Anleger wie Banken, Versicherungen und Industrieunternehmen konzipiert sind, werde die bisherige Systematik grundsätzlich fortgeführt. Gleichwohl seien auch hier Anpassungen erforderlich. Die Neuregelungen in diesem Bereich verfolgten die Ziele, Steuerumgehungsmodelle auszuschließen, Gestaltungsspielräume einzuschränken und EU-rechtliche Risiken auszuräumen.

Keine Veränderung enthalte der Entwurf bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz. Es bleibe das Ziel der Bundesregierung, eine Regelung zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz zu schaffen, die keine neue steuerliche Belastung bei der Finanzierung junger, innovativer Unternehmen schafft. Dafür müsse sichergestellt sein, dass die Regelungen für junge, innovative Unternehmen aus Sicht der EU-Kommission europarechtlich zulässig sind.

Die Arbeiten an einer solchen Lösung gehen laut BMF weiter. Die neuen Vorschriften sollen ab dem 01.01.2018 angewendet werden. Die Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Verhinderung von Cum/Cum-Geschäften soll bereits ab dem 01.01.2016 gelten, um Gestaltungen schon in der Dividendensaison 2016 zu verhindern.

Bundesfinanzministerium, PM vom 24.02.2016

Solaranlage: Einnahmen aus dem Betrieb sind auf Altersrente anzurechnen

Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage sind auf eine Altersrente anzurechnen und können bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze dazu führen, dass bereits ausgezahlte Rentenleistungen zurückerstattet werden müssen. Dies zeigt ein vom Sozialgericht (SG) Mainz entschiedener Fall.

Der Kläger bezog eine Altersrente und hatte zusätzlich Einnahmen aus einem 400-Euro-Job. Durch das zuständige Finanzamt erfuhr die Rentenversicherung, dass der Kläger ausweislich seines Einkommensteuerbescheides darüber hinaus noch E02innahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage in Höhe von 253 Euro im Kalenderjahr hatte. Daraufhin hob sie den Rentenbescheid teilweise auf und forderte vom Kläger insgesamt 2.411,66 Euro zurück. Die Einnahmen aus dem Betrieb der Solaranlage hätten zusammen mit dem monatlichen Einkommen in Höhe von 400 Euro dazu geführt, dass die zum damaligen Zeitpunkt geltende Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro überschritten worden sei. Der Kläger habe daher nur noch Anspruch auf eine Rente in Höhe von 2/3 der Vollrente.

Hiergegen wehrte sich der Kläger. Er machte geltend, dass es darauf ankomme, ob das Einkommen einer Tätigkeit entspringe. Hierunter könnten nicht Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage fallen, die eher mit Erträgen aus einer Kapitalanlage vergleichbar seien. Im Übrigen seien die Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb versehentlich in seiner Steuererklärung und nicht in der seiner Ehefrau aufgetaucht. Das SG schloss sich der Argumentation des Klägers nicht an. Es betonte, dass Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage Arbeitseinkommen im Sinne des Rentenrechts seien. Ausreichend sei hierfür, dass der Kläger eine unternehmerische Stellung innehabe, welche ihm die Einkünfte vermittle. Dabei sei für die Höhe des Arbeitseinkommens der Einkommensteuerbescheid maßgeblich. Das Gesetz sehe eine volle Parallelität von Einkommensteuer- und Rentenversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung von Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens vor, sodass die Rentenversicherung die Zahlen des Finanzamtes übernehmen könne. Etwaige Fehler der Finanzverwaltung seien nicht durch die Rentenversicherung zu korrigieren.

Sozialgericht Mainz, Urteil vom 27.11.2015, S 15 R 389/13

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Notrufsystem in Seniorenresidenz kann darunter fallen

Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, können als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Absatz 2 Satz 1 EStG die Einkommensteuer ermäßigen, sagt der BFH. Der Kläger bewohnt eine Drei-Zimmer-Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ in einer Seniorenresidenz. Neben dem Mietvertrag mit dem Eigentümer der Wohnung schloss er mit dem Betreiber der Residenz einen Seniorenbetreuungsvertrag ab. Darin verpflichtete sich der Betreiber unter anderem dazu, dem Kläger 24 Stunden pro Tag ein Notrufsystem zur Verfügung zu stellen, einschließlich des für die Nachtwache und die Soforthilfe im Notfall erforderlichen Fachpersonals.

In seiner Steuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger 1.357 Euro (76 Prozent der Betreuungspauschale) als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend. Das Finanzamt gewährte ihm nur eine Steuerermäßigung in Bezug auf die Aufwendungen für den Hausmeister und die Reinigung.

Der BFH bestätigte die Vorinstanz und hat entschieden, dass es sich bei den Aufwendungen für das mit der Betreuungspauschale abgegoltene Notrufsystem um solche für eine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des § 35a Absatz 2 Satz 1 EStG handelt. Durch die Rufbereitschaft werde sichergestellt, dass ein Bewohner, der sich im räumlichen Bereich seines Haushalts aufhalte, im Notfall Hilfe erhalten könne. Eine solche Rufbereitschaft leisteten typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige. Es handele sich damit um haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne der Vorschrift. Diese würden nach Auffassung des BFH auch in dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. Da der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintrete, werde die Leistung auch im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Ohne Bedeutung sei insoweit, dass die Notrufzentrale sich außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen befindet.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.09.2015, VI R 18/14

Diätverpflegung: Aufwendungen für Arzneimittel sind außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel im Sinne von § 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) unterfallen nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung nach § 33 Absatz 2 Satz 3 EStG und können des wegen als außergewöhnliche Belastung in Ansatz gebracht werden. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Die Klägerin leidet an einer chronischen Stoffwechselstörung. Sie nimmt aus diesem Grund – ärztlich verordnet – Vitamine und andere Mikronährstoffe ein. Die hierfür entstandenen Aufwendungen machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung vergeblich als Krankheitskosten und damit als so genannte außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend. Die Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Aufwendungen für Vitamine und andere Mikronährstoffe seien Diätverpflegung und könnten deshalb nach § 33 Absatz 2 Satz 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Auf die Revision der Klägerin hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Das FG habe nicht festgestellt, ob es sich bei den von der Klägerin eingenommenen Präparaten um Nahrungsergänzungsmittel im Sinne des § 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung und damit um Lebensmittel oder ob es sich um Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG handele. Die erforderlichen Feststellungen habe es im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Denn vom Abzugsverbot nach § 33 Absatz 2 Satz 3 EStG würden nur Aufwendungen für Diätlebensmittel, nicht aber Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG erfasst. Dies gelte auch dann, wenn die Arzneimittel im Rahmen einer Diät eingenommen würden. Aufwendungen hierfür seien vielmehr als Krankheitskosten nach § 33 Absatz 1 EStG zu berücksichtigen, wenn die Einnahme der Medikamente einer Krankheit geschuldet und die Medikation durch ärztliche Verordnung nachgewiesen sei.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.04.2015, VI R 89/13

Sonntags-Zuschläge führen zu verdeckter Gewinnausschüttung

Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) führen nicht nur bei nominellen, sondern auch bei faktischen Geschäftsführern einer GmbH grundsätzlich zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Münster klar. Das Gericht hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen.

Die Klägerin ist eine GmbH, die eine Diskothek betreibt. Die alleinige nominelle Geschäftsführerin war in den Streitjahren deutlich über 70 Jahre alt. Der Gesellschafterbestand setzte sich aus ihr und ihrem circa 40 Jahre alten Sohn zusammen, der bei der GmbH angestellt war. Sein Gehalt (einschließlich Tantiemen) entsprach der Höhe nach in etwa demjenigen der Geschäftsführerin. Da er häufig während der Nachtveranstaltungen tätig war, zahlte die Klägerin ihm SFN-Zuschläge, die sie als steuerfrei behandelte. Solche Zuschläge erhielten auch die anderen Arbeitnehmer der Klägerin, nicht aber die Geschäftsführerin. Das Finanzamt behandelte die SFN-Zuschläge als verdeckte Gewinnausschüttungen, da die Rechtsprechung, wonach derartige Zuschläge bei Geschäftsführern grundsätzlich zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen, auch für faktische Geschäftsführer gelte. Der Sohn der Geschäftsführerin sei aufgrund seiner überragenden Stellung als faktischer Geschäftsführer anzusehen. Demgegenüber war die Klägerin der Auffassung, dass allein die Mutter als „Patriarchin“ der Familie die Geschäfte der Klägerin kontrolliere.

Dem folgte das FG Münster nicht und wies die Klage ab. Der Sohn der Geschäftsführerin sei nach dem Gesamterscheinungsbild aufgrund seiner Tätigkeit, seines erheblichen Einflusses innerhalb der Gesellschaft und nicht zuletzt wegen der Höhe seiner Vergütung als faktischer Geschäftsführer anzusehen. Die SFN-Zuschläge stellten auch verdeckte Gewinnausschüttungen dar. Besondere Vergütungen, die ein Geschäftsführer für die Ableistung von Überstunden erhält, seien regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen. Dies beruhe auf dem Gedanken, dass ein Geschäftsführer notwendige Aufgaben auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten erledigen müsse. Diese Vermutung, die auch für SFN-Zuschläge gelte, sei auf einen faktischen Geschäftsführer zu übertragen, weil ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter jemanden, der faktisch wie ein Geschäftsführer für die Gesellschaft tätig ist, nicht in dieser Position belassen, sondern nominell zum Geschäftsführer bestellen würde. Im Streitfall sei die Vermutung der verdeckten Gewinnausschüttung auch nicht entkräftet. Zwar habe die Klägerin auch anderen Arbeitnehmern SFN-Zuschläge gezahlt. Diese seien jedoch nicht in vergleichbaren Positionen tätig gewesen wie der Sohn der Geschäftsführerin.

FG Münster, Urteil vom 27.01.2016, 10 K 1167/13 K,G,F, nicht rkr

Änderung eines Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen

Die Änderung eines Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen, die zu einer höheren Steuer führen, ist nur dann möglich, wenn dem Fiskus die steuererhöhenden Punkte auch erst nach Erlass des bereits existenten Bescheides bekannt werden. Wusste der Beamte schon zuvor davon, darf er den bereits ergangenen Bescheid nicht ändern.

Nicht verwunderlich also, dass der Finanzbeamte oft mit zugehaltenen Augen und Ohren dasitzt und nur seinen Mund gebraucht. Er sagt: Mein Name ist Hase, ich weiß von nix! Und weil ich von nix weiß, darf ich die Steuerfestsetzung auch wegen für mich neuer Tatsachen erhöhen.

Ganz so einfach ist es aber dann doch nicht! So hat bereits das FG Berlin-Brandenburg (Az. 10 K 10167/11) entschieden, dass der Fiskus auch nachfragen muss, wenn der Akteninhalt Widersprüche hergibt.

Im Urteilsfall ging es um eine unterbliebene Auflösung einer Ansparrücklage. Das Finanzamt wollte wegen neuer Tatsachen den Bescheid ändern, weil es von der unterbliebenen Auflösung nichts gewusst haben wollte. Dies erlaubten die Richter jedoch nicht, denn auch der Fiskus muss arbeiten. Anders ausgedrückt: Der Akteninhalt hat Anhaltspunkte geliefert, dass hier eine Auflösung hätte stattfinden müssen, weshalb dann auch das Finanzamt mal nachfragen muss. Unterlässt es dies, hat es seine Amtsermittlungspflicht verletzt. Eine neue Tatsche scheidet dann aus, weil das Finanzamt von der Tatsache hätte wissen können.

Klar, wer arbeitet schon gerne? Augen und Ohren zuzumachen ist angenehmer, daher ist gegen die erstinstanzliche Entscheidung die Revision (Az. X R 21/15) anhängig.

Briefkastenfirma schließt Vorsteuerabzug aus

Ein Unternehmer nahm in den Streitjahren u.a. aus den Rechnungen einer Firma X-GmbH und einer Firma Y-GmbH den Vorsteuerabzug vor. Das Finanzamt versagte nach Durchführung einer Außenprüfung den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen, da es annahm, die X-GmbH sei eine „Briefkastenfirma“, die tatsächlich nicht wirtschaftlich tätig gewesen sei. Es sei nicht glaubhaft, dass die X-GmbH die abgerechneten Leistungen erbracht habe. Auch die Y-GmbH habe die abgerechneten Leistungen nicht erbracht; sie sei bereits einen Monat vor der angeblichen Leistung wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht worden.

Das Finanzgericht entschied im Sinne des Finanzamtes und führte aus, die X-GmbH habe unter der in der Rechnung angegebenen Anschrift keinen Geschäftssitz gehabt und unter dieser Anschrift keine Geschäftstätigkeit in irgendeiner Form ausgeübt. Die Richter teilten die Zweifel des Finanzamtes, ob die X-GmbH die in Rechnung gestellten Leistungen überhaupt erbracht habe. Ebenso habe die Y-GmbH keinen Sitz an der in der Rechnung genannten Adresse gehabt und sei, wie vom Finanzamt bereits festgestellt, seit November 2006 gelöscht. Zudem bestünden hinsichtlich der Y-GmbH Zweifel, ob diese die abgerechneten Leistungen erbracht habe.

Der Unternehmer wollte das nicht hinnehmen und zog vor den BFH. Doch auch dort wurde die Meinung von Finanzamt und Finanzgericht bestätigt: Das Finanzgericht habe zu Recht erklärt, dass der Vorsteuerabzug ausscheide, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz tatsächlich nicht bestanden habe. Die Angabe einer Anschrift, an der keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfänden, reiche nicht aus, bekräftigten die Richter.

BFH, Beschluss vom 8.7.2015, XI B 5/15

Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Die Übergangsregelung in § 27 Absatz 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen ist verfassungsgemäß. Dies hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden. Die Revision wurde zugelassen. Ein Aktenzeichen des Bundesfinanzhofes (BFH) liegt noch nicht vor.

§ 27 Absatz 19 UStG betrifft vor dem 15.02.2014 erbrachte umsatzsteuerpflichtige Leistungen, bei denen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger davon ausgegangen sind, dass der Leistungsempfänger die Steuer als Bauleistung nach § 13b UStG schuldet, diese Annahme sich aber nachträglich als unrichtig herausstellt. Für diesen Fall begründet § 27 Absatz 19 UStG eine Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung beim Leistenden, sofern der zu Unrecht nach § 13b UStG in Anspruch genommene Leistungsempfänger seine gezahlte Steuer zurückfordert.

Nachdem der BFH mit Urteil vom 22.08.2013 (V R 37/10) entschieden hatte, dass Bauträger keine Steuerschuldner nach § 13b UStG sind, forderte der Leistungsempfänger im Streitfall die gezahlte Steuer zurück. Gleichzeitig setzte das Finanzamt die Steuer für 2009 nunmehr gegenüber dem Kläger als leistenden Unternehmer nach § 27 Absatz 19 UStG fest.

Das FG Niedersachsen wies die Klage ab. § 27 Absatz 19 UStG sei als verfahrensrechtliche Sondervorschrift zu § 174 Absatz 3 Abgabenordnung (widerstreitende Steuerfestsetzung) zu verstehen und verstoße mangels echter Rückwirkung nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Rückwirkungsverbot. Bei verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeiten unterscheide der BFH die echte von der unechten Rückwirkung danach, ob die Festsetzungsfrist für die zu ändernden Bescheide bereits abgelaufen sei (zum Beispiel Urteil vom 16.12.2014, VIII R 30/12 zu § 32a KStG). Danach beinhalte § 27 Absatz 19 UStG lediglich unechte Rückwirkung, weil bei Inkrafttreten der Regelung (31.07.2014) im Streitfall noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten war.

Die Grundsätze des Vertrauensschutzes seien durch § 27 Absatz 19 Sätze 3 und 4 UStG in verfassungskonformer Weise gewährleistet. Danach könne der leistende Unternehmer die Steuerforderung des Finanzamts dadurch erfüllen, dass er seinen zivilrechtlichen Umsatzsteuernachforderungsanspruch an das Finanzamt abtritt. Der Umsatzsteuernachforderungsanspruch ergebe sich aus der nachträglichen Bruttoabrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger. Der sich zivilrechtlich aus § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB – Wegfall der Geschäftsgrundlage) ergebende Anspruch auf Vertragsanpassung sei nicht verjährt, weil die dreijährige Verjährungsfrist nach § 199 Absatz 1 Nr. 2 BGB frühestens mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen (hier: Urteil des BFH vom 22.08.2013) zu laufen beginne.

Das Urteil betrifft laut FG Niedersachsen Bauleistungen an Bauträger und damit eine Vielzahl von Fällen. Nachdem bereits mehrere Gerichte in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer verfassungs rechtlich unzulässigen echten Rückwirkung des § 27 Absatz 19 ausgegangen seien (zum Beispiel FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2015, 5 V 5026/15), liege nunmehr – soweit ersichtlich – die erste Entscheidung eines Gerichts in der Hauptsache vor.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 29.10.2015, 5 K 80/15