Steuerverschwendung gibt es ja auf vielfältigen und meist unergründlichen Wegen. Zum Beispiel auch in einer Entscheidung des BFH vom 20.01.2016 (Az.: VI R 14/15). Darin wurde klargestellt, dass es sich bei der Festsetzungsfrist um eine Frist handelt! Das Finanzamt war da nämlich anderer Meinung gewesen.
Hintergrund dieser bahnbrechenden Entscheidung war die Regelung, wonach ein Fristende auf den Ablauf des nächstfolgenden Werktages verschoben wird, wenn das ursprüngliche Ende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag fällt, und die Frage, ob dies auch auf die Festsetzungsfrist anzuwenden ist. Die Richter haben nun bestätigt, dass dieses Hinausschieben auch für die Festsetzungsfrist gilt. Die teure Begründung: Sie ist eine Frist!
Warum „teuer“? Damit man nun weiß, dass die Festsetzungsfrist eine Frist ist, war zunächst ein Richterkollegium eines erstinstanzlichen Gerichts mit der Streitfrage beschäftigt. Dann musste sich ein Senat beim Bundesfinanzhof damit beschäftigen. Zudem haben selbstverständlich zahlreiche Finanzbeamte im widersprechenden Amt an diesem Steuerstreit mitgearbeitet. Alle werden aus Steuergeldern bezahlt.
Damit aber noch nicht genug: Die unterlegene Partei (also das Finanzamt) trägt die Kosten des Verfahrens. Und wenn der klagende Steuerberater aufgepasst hat, muss das widersprechende Finanzamt auch noch dessen Kosten für Gerichts- und Einspruchsverfahren berappen. Natürlich aus Steuergeldern. Dies alles für die Erkenntnis, dass eine Frist eine Frist ist.