Altersentlastungsbetrag: Keine Diskriminierung Jüngerer

Der Umstand, dass der Altersentlastungsbetrag erst ab einem Alter von 64 Jahren gewährt wird, ist keine unzulässige Ungleichbehandlung jüngerer Steuerpflichtiger. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Der 1952 geborene Kläger und die 1966 geborene Klägerin beantragten beim Finanzamt, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2013 für beide Ehegatten einen Altersentlastungsbetrag zu berücksichtigen. Die Anknüpfung an das Alter sei eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige Diskriminierung. Beim Finanzamt hatte der Antrag keinen Erfolg.

Das FG Münster wies die hiergegen erhobene Klage ab. Die Kläger erfüllten nicht die Altersvoraussetzungen des § 24a Einkommensteuergesetz. Das AGG als einfachgesetzliche Norm sei nicht geeignet, Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu verdrängen. Darüber hinaus falle die Regelung zum Altersentlastungsbetrag nicht in den Anwendungsbereich des AGG, da es sich nicht um eine Sozialleistung, sondern um eine steuerliche Belastungsregelung handele. Der Altersentlastungsbetrag verfolge den Zweck, für andere Einkünfte als Leibrenten und Versorgungsbezüge, die typischerweise im Alter bezogen werden und einer begünstigten Versteuerung unterliegen (Ertragsanteil beziehungsweise Versorgungsfreibetrag), eine vergleichbare Entlastung herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund liege auch kein Verstoß gegen europarechtliche Diskriminierungsverbote und den allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz vor.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 24.02.2016, 10 K 1979/15 E

Verdeckte Gewinnausschüttungen lösen keine Schenkungsteuer aus

Eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form von überhöhten Mietzahlungen stellt keine Schenkung dar. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof aus Gründen der Rechtsfortbildung zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen II R 54/15 anhängig.

Der Kläger ist Geschäftsführer einer GmbH, deren Alleingesellschafterin seine Ehefrau ist. Er vermietete ein Grundstück und verschiedene Maschinen an die GmbH zu einem – wie sich nach einer Betriebsprüfung herausstellte – überhöhten Mietpreis. Dies führte zum Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen in den Körperschaftsteuerbescheiden der GmbH. Das Finanzamt nahm in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttungen zudem freigiebige Zuwendungen der GmbH an den Kläger an und setzte diesbezüglich Schenkungsteuer fest. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Argument, dass eine steuerliche Doppelbelastung vorliege.

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das FG führte aus, dass die Schenkungsteuer nur freigiebige Zuwendungen erfasse, nicht hingegen Vermögensvorteile, die durch eine Erwerbshandlung am Markt erzielt werden und deshalb der Einkommensteuer unterliegen. Die Mietzahlungen stellten jedoch beim Kläger in voller Höhe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Da hierauf Einkommensteuer entfiele, dürften die Beträge nicht erneut der Schenkungsteuer unterworfen werden.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 22.10.2015, 3 K 986/13 Erb

Elster: Einspruch geht erst mit Erklärungsausdruck zu

Eine Steuererklärung, die über das Internetportal Elster in nicht authentifizierter Form abgegeben wird, geht dem Finanzamt erst dann zu, wenn es Kenntnis von der für den Übermittlungsvorgang vergebenen Telenummer erhält. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn der Erklärungsausdruck eingeht. Nicht ausschlaggebend ist der (frühere) Zeitpunkt, in dem die Daten in den Machtbereich der Finanzverwaltung gelangt sind. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Niedersachsen klar.

Das beklagte Finanzamt hatte gegen den Kläger Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen festgesetzt, weil der Kläger der Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen nicht nachgekommen war. In der Folge gingen beim Finanzamt vom Kläger unterschriebene Ausdrucke der Einkommensteuer- und der Umsatzsteuererklärung ein. Es handelte sich dabei um so genannte komprimierte Steuererklärungen, die der Kläger mit dem von der Finanzverwaltung bereitgestellten Programm „ElsterFormular“ erstellt hatte und die er in nicht authentifizierter Form über das Internetportal Elster übermittelte. Das Finanzamt wertete die Einreichung dieser Ausdrucke als Einspruch gegen die Steuerbescheide, erachtete diesen jedoch als verspätet, sodass eine Änderung der Steuerbescheide zu seinen Gunsten nicht mehr erfolgen könne.

Das FG stimmte darin mit dem Finanzamt überein. Entscheidend sei, dass das elektronisch übermittelte Dokument vom Empfänger geöffnet und gelesen werden kann. Diese Voraussetzung sei bei der Übermittlung von Steuererklärungen mit komprimierter Steuererklärung erst zu dem Zeitpunkt erfüllt, zu dem das Finanzamt – in der Regel durch Eingang des Erklärungsausdrucks – Kenntnis von der für den Übermittlungsvorgang vergebenen Telenummern erhält. Denn erst hierdurch erhalte es die Möglichkeit, auf die von dem Steuerpflichtigen übermittelten Daten zuzugreifen. Die gegenteilige Auffassung des Klägers, es reiche für den Zugang aus, dass überhaupt Daten in den Machtbereich der Finanzverwaltung gelangt seien, auf die das Finanzamt zu einem späteren Zeitpunkt habe zugreifen können, verkennt nach Ansicht des FG, dass das Wesen des Zugangs gerade in der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Empfänger besteht.

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.03.2014, 4 K 32/12, rkr

Ein bodenständiger Richter

Es gibt Fälle, da wundert man sich, dass sich überhaupt jemand getraut hat, vor Gericht zu ziehen. So auch bei einer aktuellen Entscheidung des FG Baden-Württemberg (Az. 11 KO 840/15). Es geht dabei nicht um eine Steuerangelegenheit, sondern vielmehr um die Erstattung von Reisekosten eines Anwalts. Der Jurist hatte ein finanzgerichtliches Verfahren für seinen Mandanten gewonnen. Auf dieser Erfolgswolke schwebend, klagte er nun im Anschluss, weil seine Reisekosten zum Gericht nicht komplett erstattet werden sollten.

Wieso nicht, fragen Sie? Naja, der klagende Jurist schwebte nicht nur auf seiner Erfolgswolke aufgrund des gerichtlichen Obsiegens, sondern war zur mündlichen Verhandlung auch fliegend angereist. Also mittels eines eigens gecharterten Flugzeugs. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen war er am Flugplatz Essen/Mülheim um 10:54 Uhr gestartet und um 12:40 Uhr in Freiburg gelandet. Zurück ging es am gleichen Tag auch wieder per Privatflieger. Die Kosten für den Höhenflug betrugen mehr als 2.200 Euro. Aber das Beste kommt noch: In dem Verfahren ging es um einen Streitwert von exakt 5.390 Euro!

Wahrlich bodenständig kam das Gericht zu dem Schluss: Die bei der Nutzung eines Flugzeugs anfallenden höheren Reisekosten stehen nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise, wenn sie bei einem Verfahren mit einem Streitwert von deutlich unter 10.000 Euro um mehr als 100% über den (fiktiven) Kosten einer Bahnreise liegen und überdies allein die Flugkosten schon mehr als 20% des Streitwerts des gerichtlichen Verfahrens betragen. Zu busy zu sein, bringt also auch nichts. Lieber mal runter kommen.

Steuererstattung nach Insolvenzeröffnung

Die Verletzung der steuerlichen Mitwirkungspflichten durch den Insolvenzverwalter kann dazu führen, dass ihm im Rahmen des § 82 Insolvenzordnung (InsO) eine Berufung auf die Zurechnung des Wissens des ehemals örtlich zuständigen Finanzamts von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwehrt ist. Dies stellt der BFH klar.

Im zugrunde liegenden Fall hatte nur das ehemals örtlich zuständige Finanzamt Kenntnis von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen. Das aktuell zuständige Finanz amt leistete deshalb eine Steuererstattung nicht auf das Konto des nach § 80 Absatz 1 InsO empfangsberechtigten Insolvenzverwalters, sondern auf das Konto des Insolvenzschuldners.

Im Streitfall war das Finanzamt unter Berufung auf § 82 InsO trotzdem von der befreienden Wirkung seiner Zahlung an den Insolvenzschuldner ausgegangen, da es sich die Kenntnis der ehemals örtlich zuständigen Finanzbehörde von der Insolvenzeröffnung nicht zurechnen lassen müsse. Das Finanzgericht hatte die hiergegen gerichtete Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen.

Der BFH hat die Revision gegen dieses Urteil als unbegründet zurückgewiesen, da es jedenfalls im Ergebnis richtig sei. Zwar trete die befreiende Wirkung der Zahlung gemäß § 82 InsO nur ein, wenn der Leistende keine positive Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehabt habe. Ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen die positive Kenntnis des ehemals örtlich zuständigen Finanzamtes von der Insolvenzeröffnung dem aktuell zuständigen Finanzamt zugerechnet werden könne, habe der BFH im Streitfall aber nicht entscheiden müssen.

Denn nach seiner Auffassung kann sich der Insolvenzverwalter jedenfalls dann nicht auf eine Zurechnung der Kenntnis des ehemals örtlich zuständigen Finanzamtes berufen, wenn er selbst seine steuerlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat. Diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt, da der Insolvenzverwalter entweder von dem Wohnsitzwechsel des Insolvenzschuldners gewusst habe, ohne das Finanzamt über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu informieren, oder keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen habe, den Wohnsitz des Insolvenzschuldners nachzuverfolgen. Darüber hinaus habe der Insolvenzverwalter über mehrere Jahre weder die erforderlichen Einkommensteuererklärungen abgegeben noch den Finanzbehörden die Besteuerungsgrundlagen mitgeteilt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.08.2015, VII R 24/13

Abfindung: Ermäßigte Besteuerung

Die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Teilbeträgen steht der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausnahmsweise nicht entgegen, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und wenn die Nebenleistung geringfügig ist. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar. Der Kläger war seit 1971 bei demselben Arbeitgeber nichtselbstständig beschäftigt. Im Jahr 2009 betrug sein Bruttoarbeitslohn circa 34.500 Euro. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag zum 30.09.2010. Für den Verlust des Arbeitsplatzes sagte der Arbeitgeber dem Kläger eine betriebliche Abfindung von 104.800 Euro sowie eine Tarifabfindung von 10.200 Euro zu. Die Tarifabfindung floss dem Kläger im Jahr 2010 zu und wurde in voller Höhe besteuert. Der Bruttoarbeitslohn belief sich einschließlich der Tarifermäßigung im Jahr 2010 auf circa 44.300 Euro. Die betriebliche Abfindung floss dem Kläger im Streitjahr (2011) zu. Der Arbeitgeber führte die Lohnsteuer ohne Berücksichtigung der Tarifermäßigung ab. In seiner Einkommensteuererklärung für 2011 machte der Kläger geltend, die betriebliche Abfindung sei als Entschädigung für entgangene Einnahmen mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Das beklagte Finanzamt unterwarf die betriebliche Abfindung davon abweichend dem vollen Steuersatz. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.

Die 2011 vom Kläger vereinnahmte betriebliche Abfindung von 104.800 Euro führe unter Berücksichtigung seiner individuellen Steuerbelastung zu außerordentlichen Einkünften, so der BFH. Seien in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, sei nach § 34 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Nach § 34 Absatz 2 Nr. 2 EStG kämen als außerordentliche Einkünfte unter anderem Entschädigungen in Betracht, die gemäß § 24 Nr. 1a EStG als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. Um eine solche handele es sich bei der vom Kläger für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhaltenen einheitlichen Abfindung. Außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG setzten weiter voraus, dass die Entschädigung grundsätzlich in einem Veranlagungszeitraum zufließt und geeignet ist, zu einer einmaligen und außergewöhnlichen Progressionssteigerung zu führen. Diese abzumildern sei der Zweck der Billigkeitsregelung des § 34 EStG. Dass die Auszahlung der betrieblichen Abfindung beim Kläger im Streitjahr zu einer einmaligen außergewöhnlichen Progressionsspitze geführt hat, stehe außer Frage. Fraglich sei allein, ob die Auszahlung in zwei verschiedenen Veranlagungszeiträumen der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes entgegensteht. Denn dies sei grundsätzlich der Fall, weil Teilauszahlungen stets eine Progressionsmilderung bewirkten.

Eine Teilauszahlung könne aber ausnahmsweise unschädlich sein, wenn andernfalls der Zweck des Gesetzes verfehlt würde. Die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Teilbeträgen stehe der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausnahmsweise nicht entgegen, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und wenn die Nebenleistung geringfügig ist. Unter welchen Umständen von einer geringfügigen Teilleistung auszugehen ist, bestimme sich nach dem Vorliegen einer Ausnahmesituation in der individuellen Steuerbelastung des einzelnen Steuerpflichtigen.

Hiernach sei die Teilauszahlung von 10.200 Euro im Vorjahr noch als geringfügige Nebenleistung anzusehen. Sie belaufe sich auf 8,87 Prozent der Gesamtabfindung oder 9,73 Prozent der Hauptleistung. Eine geringfügige Nebenleistung habe er BFH nicht mehr angenommen, wenn sie mehr als zehn Prozent der Hauptleistung beträgt. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass die Nebenleistung niedriger sei als die Steuerentlastung der Hauptleistung. Mit dieser Begründung habe der BFH zwar bislang nur eine sozial motivierte, nachträgliche Zusatzleistung des Arbeitgebers der Höhe nach als unschädlich erachtet. Der Maßstab lasse sich jedoch zur Konkretisierung der bloßen Geringfügigkeit gleichermaßen heranziehen. Müsste unter diesen Umständen die Tarifermäßigung versagt werden, stünde der Steuerpflichtige besser da, wenn er die Teilauszahlung nicht erhalten hätte. Die Teilauszahlung würde (vor Steuern) noch nicht einmal den steuerlichen Nachteil ausgleichen, den sie verursacht hat. Dieses Ergebnis würde zu wirtschaftlich unsinnigen Gestaltungen Veranlassung geben. Dies verdeutlicht, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach dem Zweck des Gesetzes trotz der Teilzahlung zur Abmilderung der einmaligen individuellen Progressionssteigerung im Streitjahr noch geboten ist. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger auf die Höhe der Abfindung und die Modalitäten ihrer Auszahlung offenbar keinen entscheidenden Einfluss hatte.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.10.2015, IX R 46/14

Steuererklärung: Durchschnittliche Rückerstattung lag bei 875 Euro

 Bis zum 31. Mai jeden Jahres müssen Steuerpflichtige, die für das Vorjahr eine Steuererklärung abgeben müssen, diese an das zuständige Finanzamt übermitteln. 2011 gab es in Deutschland rund 13,2 Millionen unbeschränkt Steuerpflichtige, die ausschließlich Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit und eventuell Kapitaleinkünfte erzielten.

Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, erhielten 11,5 Millionen dieser Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkommen steuerveranlagung eine Steuererstattung. Diese habe im Durchschnitt bei 875 Euro gelegen. Besonders häufig seien Rückerstattungen zwischen 100 und 1.000 Euro (62 Prozent) gewesen. Bei rund zehn Prozent der Betroffenen sei die Rückzahlung geringer als 100 Euro ausgefallen. Beträge über 5.000 Euro hätten die Finanzämter in einem Prozent der Fälle erstattet.

Eine Nachzahlung an das Finanzamt hätten 1,5 Millionen Steuerpflichtige leisten müssen – der durchschnittliche Betrag lag laut Destatis bei 954 Euro. Die Nachzahlungen hätten sich ebenso wie die Erstattungen besonders häufig im Bereich zwischen 100 und 1.000 Euro (61 Prozent) bewegt. Kleinere Beträge unter 100 Euro hätten 21 Prozent der Steuerpflichtigen zahlen müssen. Hohe Summen über 5.000 Euro hätten dagegen lediglich drei Prozent der Steuerpflichtigen getroffen.

Statistisches Bundesamt, PM vom 23.03.2016

Unternehmergesellschaft: Geschäftsführerin muss für Gewerbesteuerschulden der Gesellschaft haften

Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat die Klage der Geschäftsführerin einer Unternehmergesellschaft (UG) abgewiesen, mit der diese gegen ihre Inanspruchnahme für Gewerbesteuerschulden der von ihr geführten Firma vorgegangen ist. Das Argument der Geschäftsführerin, sie sei geschäftlich unerfahren und deswegen mit der Situation überfordert gewesen, hat das VG nicht gelten lassen.

Während ihrer Zeit als Alleingeschäftsführerin hatte die Klägerin für die UG weder Steuererklärungen abgegeben noch Steuern gezahlt. Auch die auf der Grundlage von Steuerschätzungen seitens der beklagten Ortsgemeinde festgesetzten Gewerbesteuern wurden nicht entrichtet. Mahnungen und Vollstreckungsversuche blieben fruchtlos. Deshalb nahm die Beklagte sie schließlich persönlich für die Gewerbesteuern der UG in Anspruch.

Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, der Beklagten sei kein Schaden entstanden, weil die Gewerbesteuern auf der Grundlage unrealistischer Steuerschätzungen festgesetzt worden seien. Die UG habe im fraglichen Zeitraum lediglich Verluste erwirtschaftet und deshalb Insolvenz anmelden müssen. Sie habe das Gewerbe in der Hoffnung aufgenommen, wirtschaftlich erfolgreich tätig zu werden. Da das Geschäft aber von Anfang an nicht gelaufen sei, habe sie weder Rücklagen bilden noch fachlichen Rat einholen können. Sie verfüge über keine Erfahrung in geschäftlichen Dingen, sodass sie letztlich mit der Situation überfordert gewesen sei.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach den einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen, so die Koblenzer Richter, müsse die Klägerin für die Steuerschulden der UG haften. Als deren Alleingeschäftsführerin habe sie ihre Pflicht, Steuererklärungen abzugeben und Steuern zu entrichten, vorsätzlich verletzt. Hierdurch sei der Beklagten ein Schaden in Höhe der nicht entrichteten Gewerbesteuern entstanden, für den die Klägerin einstehen müsse. Dabei sei es unerheblich, dass die Gewerbesteuer auf der Grundlage von Steuerschätzungen festgesetzt worden sei. Denn auch geschätzte Steuern müssten gezahlt werden. Im Übrigen sei es zu den Schätzungen nur aufgrund des mangelnden Erklärungsverhaltens der Klägerin gekommen. Auch ihre angebliche Unerfahrenheit in geschäftlichen Dingen lasse keine andere Entscheidung zu.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13.11.2015, 5 K 526/15.KO

Klage: Eingescannt und per E-Mail übersandt kann zulässig sein

Der Kläger hatte sich im entschiedenen Fall mit einer E-Mail an das FG (poststelle@fg.justiz.saarland.de) gegen einen Einkommensteuerbescheid gewandt. Im Anhang dieser E-Mail befanden sich mehrere Bilddateien im „jpg“-Format, wovon eine (KL1 001.jpg) die vom Kläger unterschriebene und sodann eingescannte Klage gegen den betreffenden Einkommensteuerbescheid enthielt. Der E-Mail-Anhang ging zusammen mit der E-Mail auf dem E-Mail-Server des FG ein und wurde einen Tag später in der Geschäftsstelle des FG ausgedruckt. Die E-Mail-Adresse des FG ist auf der Homepage des Gerichts zusammen mit dem Hinweis veröffentlicht, dass die Homepage – zumindest derzeit – nicht dazu gedacht sei, Klagen, Schriftsätze oder Ähnliches an das FG zu leiten. Hierzu seien die rechtlichen Voraussetzungen noch nicht geschaffen.

Das FG entschied, dass die Klage dennoch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht ist. Der per E-Mail übermittelte Schriftsatz des Klägers genüge dem Schriftformerfordernis des § 64 Absatz 1 FGO und habe die Klagefrist des § 47 Absatz 1 FGO gewahrt.

Allerdings habe erst der vollständige Ausdruck des E-Mail-Anhangs mit der Bezeichnung „KL1 001.jpg“ (Klageerhebung) und nicht schon der Eingang der E-Mail eine formwirksame Klageerhebung bewirkt. Denn die E-Mail stelle ein elektronisches Dokument dar, für welches § 52a FGO bestimme, dass ein solches „nur“ dann (wirksam) übermittelt werden kann, wenn dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder Landesregierung zugelassen wurde. Eine solche Rechtsverordnung sei für den Zuständigkeitsbereich des FG indes (noch) nicht geschaffen. Die Klage war laut FG daher nicht gemäß § 52a Absatz 2 FGO zu dem Zeitpunkt eingegangen, als es von der für den Empfang bestimmten Einrichtung – dem Server mit dem eingerichteten E-Mail-Postfach – aufgezeichnet worden ist.

Der in der Geschäftsstelle des Gerichts erzeugte Ausdruck des E-Mail Anhangs habe jedoch dem Schriftformerfordernis des § 64 Absatz 1 FGO genügt. Dieser verkörpere die Klageerhebung, schließe mit einer Unterschrift ab und unterscheide sich insofern nicht von einem Telefax. Beim Telefax sei allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort erstellte körperliche Urkunde maßgeblich, auch wenn das Telefax zunächst im Empfangsgerät elektronisch gespeichert worden sei (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.07.2008, X ZB 8/08). Dass es sich bei der Unterschrift nicht um die Originalunterschrift, sondern lediglich um eine Kopie davon handelt, sei unerheblich.

Die somit mit dem Ausdruck in der Geschäftsstelle des FG wirksam eingegangene Klageschrift sei auch innerhalb der Monatsfrist des § 47 Absatz 1 FGO erfolgt.

FG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 09.10.2015, 2 K 1323/15

Allgemeine steuerliche Beratung einer Gesellschaft begründet keine Hinweispflicht auf mögliche Insolvenzreife der Gesellschaft

Ein Steuerberater, der mit der allgemeinen steuerlichen Beratung einer Gesellschaft beauftragt ist, ist nicht verpflichtet, den Geschäftsführer der Gesellschaft auf eine mögliche Insolvenzreife und die gegebenenfalls bestehende Verpflichtung, einen Insolvenzantrag gemäß § 15a Insolvenzordnung (InsO) zu stellen, hinzuweisen. Denn dies würde seine Verantwortlichkeit über den erteilten Auftrag hinaus erheblich erweitern. Auch aus der vertraglichen Nebenpflicht, den Mandanten vor Schaden zu bewahren, lässt sich keine Prüfungs- und Hinweispflicht betreffend eine mögliche Insolvenzreife ableiten. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekräftigt (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2013, IX ZR 64/12, Urteil vom 06.06.2013, IX ZR 204/12 sowie Urteil vom 06.02.2014, IX ZR 53/13).

Etwas anderes gilt nach Ansicht des OLG Dresden auch nicht dann, wenn nicht (nur) eine Überschuldung, sondern (auch) eine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft im Raum stand. Denn auch zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bedürfe es in der Regel weitgehender Untersuchungen, deren Ergebnis der Steuerberater nicht schon ohne Weiteres aus seiner Kenntnis der steuerlichen Verhältnisse des betreffenden Unternehmens ableiten könne, so das OLG. Insofern unterscheide sich die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nicht von der Feststellung der Überschuldung. Eine Zahlungsunfähigkeit festzustellen und die damit verbundenen Fragen und Beratungsleistungen zu erbringen, gehe somit weit über einen auf die allgemeine steuerliche Beratung einschließlich der Erstellung der erforderlichen Steuererklärungen beschränkten Auftrag hinaus.

Oberlandesgericht Dresden, Teilurteil vom 18.02.2015, 13 U 1963/13