Es gibt Fälle, da wundert man sich, dass sich überhaupt jemand getraut hat, vor Gericht zu ziehen. So auch bei einer aktuellen Entscheidung des FG Baden-Württemberg (Az. 11 KO 840/15). Es geht dabei nicht um eine Steuerangelegenheit, sondern vielmehr um die Erstattung von Reisekosten eines Anwalts. Der Jurist hatte ein finanzgerichtliches Verfahren für seinen Mandanten gewonnen. Auf dieser Erfolgswolke schwebend, klagte er nun im Anschluss, weil seine Reisekosten zum Gericht nicht komplett erstattet werden sollten.
Wieso nicht, fragen Sie? Naja, der klagende Jurist schwebte nicht nur auf seiner Erfolgswolke aufgrund des gerichtlichen Obsiegens, sondern war zur mündlichen Verhandlung auch fliegend angereist. Also mittels eines eigens gecharterten Flugzeugs. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen war er am Flugplatz Essen/Mülheim um 10:54 Uhr gestartet und um 12:40 Uhr in Freiburg gelandet. Zurück ging es am gleichen Tag auch wieder per Privatflieger. Die Kosten für den Höhenflug betrugen mehr als 2.200 Euro. Aber das Beste kommt noch: In dem Verfahren ging es um einen Streitwert von exakt 5.390 Euro!
Wahrlich bodenständig kam das Gericht zu dem Schluss: Die bei der Nutzung eines Flugzeugs anfallenden höheren Reisekosten stehen nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise, wenn sie bei einem Verfahren mit einem Streitwert von deutlich unter 10.000 Euro um mehr als 100% über den (fiktiven) Kosten einer Bahnreise liegen und überdies allein die Flugkosten schon mehr als 20% des Streitwerts des gerichtlichen Verfahrens betragen. Zu busy zu sein, bringt also auch nichts. Lieber mal runter kommen.