Steuererklärung: Bundesrat stimmt elektronischer Erledigung zu

Von der Steuererklärung über den Steuerbescheid bis hin zu einem möglichen Rechtsbehelf soll das Steuerverfahren ab 2017 vollständig elektronisch erledigt werden können. Der Bundesrat hat am 17.06.2016 einem entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages zugestimmt. Eine Verpflichtung zur elektronischen Abwicklung von Steuerangelegenheiten ist dabei nicht vorgesehen. Papierbelege – wie beispielsweise Spendenquittungen – müssen künftig nicht mehr eingereicht werden, sondern sind nur noch aufzubewahren.

Wird eine Steuererklärung verspätet eingereicht, droht künftig ein Zuschlag. Dieser orientiert sich an der Höhe der festgesetzten Steuer. Er beträgt mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung. Steuerpflichtige sollen jedoch nunmehr zwei Monate länger Zeit haben, um ihre Steuererklärung einzureichen.

Der verstärkte Einsatz der Informationstechnologie und der zielgenauere Ressourceneinsatz sollen die Wirtschaftlichkeit und Effizienz des Steuerverfahrens steigern. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift und Verkündung vorgelegt.

Umsatzsteuer: EuGH soll Anforderungen an zu Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen klären

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) soll die Anforderungen klären, die im Umsatzsteuerrecht an eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen sind, damit der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Hierum bitten die beiden Umsatzsteuersenate des Bundesfinanzhofs (BFH) mit zwei Vorabentscheidungsersuchen.

In der Sache geht es um die Frage, ob die von einem Unternehmer geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus Rechnungen auch dann abziehbar sind, wenn es sich unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift des Lieferers lediglich um einen „Briefkastensitz“ gehandelt hat, oder ob nur die Angabe derjenigen Anschrift des leistenden Unternehmers zum Vorsteuerabzug berechtigt, unter der der leistende Unternehmer seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet.

Im Fall des V. Senats erwarb der Kläger, ein Kfz-Händler, von Z, der seinerseits Fahrzeuge im Onlinehandel vertrieb, Pkws. In den Rechnungen des Z war eine Anschrift angegeben, an der Z zwar Räumlichkeiten angemietet hatte, die aber nicht geeignet waren, um dort geschäftliche Aktivitäten zu entfalten. Soweit der XI. Senat in seinem Verfahren den EuGH anruft, ging es ebenfalls um einen Kfz-Händler, der von D Fahrzeuge erwarb. Unter der von D in ihren Rechnungen angegebenen Anschrift befand sich zwar ihr statuarischer Sitz; es handelte sich hierbei jedoch um einen „Briefkastensitz“, unter der D lediglich postalisch erreichbar war und wo keine geschäftlichen Aktivitäten stattfanden. Beide Senate sehen als klärungsbedürftig an, ob eine zum Vorsteuerabzug erforderliche Rechnung die „vollständige Anschrift“ bereits dann enthält, wenn der leistende Unternehmer in der von ihm über die Leistung ausgestellten Rechnung eine Anschrift angibt, unter der er zwar postalisch zu erreichen ist, oder ob der Vorsteuerabzug die Angabe einer Anschrift des Steuerpflichtigen voraussetzt, unter der er seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet.

Die Vorlagen sind erforderlich geworden, weil das Urteil des EuGH vom 22.10.2015 (C–277/14) möglicherweise den Schluss zulässt, dass es für den Vorsteuerabzug nicht auf das Vorliegen aller formellen Rechnungsvoraussetzungen ankommt oder zumindest die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen keine Anschrift voraussetzt, unter der wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet wurden. Der V. Senat hat Zweifel, ob seine bisherige ständige Rechtsprechung, nach der die formellen Rechnungsvoraussetzungen die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers voraussetzt, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet, mit dieser Rechtsprechung des EuGH in Einklang steht. Nach Ansicht des XI. BFH-Senats ist nach der Entscheidung des EuGH im Hinblick auf das Vorsteuerabzugsrecht des Leistungsempfängers möglicherweise nicht entscheidend, ob unter der in der Rechnung angegebenen Adresse im Sinne von Artikel 226 Nr. 5 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem eine wirtschaftliche Tätigkeit des Leistenden ausgeübt wird.

Fehlen formelle Rechnungsvoraussetzungen, kann nach der Rechtsprechung des BFH der Vorsteuerabzug unter bestimmten Voraussetzungen in einem gesonderten Billigkeitsverfahren aus Vertrauensschutzgesichtspunkten gewährt werden. Beide Senate haben den EuGH in ihren Vorabentscheidungsersuchen insoweit um Klärung der Voraussetzungen für effektiven Vertrauensschutz gebeten.

BFH, Beschlüsse vom 06.04.2016, V R 25/15 und XI R 20/14

Solidaritätszuschlag: Kein vorläufiger Rechtsschutz

Dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlags kommt Vorrang gegenüber dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden. Dem stehe nicht entgegen, dass das Niedersächsische Finanzgericht (FG) mit Beschluss vom 21.08.2013 (7 K 143/08) das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erneut zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes angerufen hat.

Der Streitfall betraf das Jahr 2012. Vom Arbeitslohn der Antragsteller war der Solidaritätszuschlag einbehalten und an das Finanzamt abgeführt worden. Die Antragsteller begehrten die vorläufige Rückzahlung des von ihnen entrichteten Solidaritätszuschlags von circa 715 Euro. Der BFH lehnte dies ab. Das öffentliche Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlaggesetzes sei wegen der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung vorrangig. Eine vorläufige Nichterhebung des Solidaritätszuschlags würde dazu führen, dass das Solidaritätszuschlaggesetz faktisch außer Kraft gesetzt werden würde. Dies hätte Einnahmenausfälle in Milliardenhöhe zur Folge. Es könne offen bleiben, ob der Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Solidaritätszuschläge begründen könne. Der BFH habe bereits früher entschieden, dass das Solidaritätszuschlaggesetz verfassungsgemäß sei (Urteile vom 21.07.2011, II R 52/10 und II R 50/09). Das BVerfG habe die dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.06.2016, II B 91/15

Kaufpreisaufteilung auf Grund und Boden sowie Gebäude: Sachwertverfahren vorrangig

Beim Erwerb eines bebauten Grundstücks hat die Kaufpreisaufteilung auf Grund und Boden sowie Gebäude anhand der im Sachwertverfahren ermittelten Verkehrswerte zu erfolgen. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Düsseldorf klar.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in exponierter Lage. Für dessen Erwerb hatte sie einen Gesamtkaufpreis von 1,7 Millionen Euro gezahlt. Im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr ließ sie Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten ausführen. Die Kosten hierfür machte sie als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt versagte den sofortigen Abzug als Erhaltungsaufwand, weil die Grenze von 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes überschritten sei (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Unter Anwendung des Sachwertverfahrens ermittelte es einen Gebäudeanteil an den Gesamtanschaffungskosten von 58 Prozent.

Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, dass die Aufteilung der Anschaffungskosten auf Grund und Boden sowie Gebäude nach dem Ertragswertverfahren vorzunehmen sei. Denn bei dem Grundstück handele es sich um ein Renditeobjekt, bei dem der nachhaltig erzielbare Ertrag für die Werteinschätzung am Grundstücksmarkt im Vordergrund stehe. Dem ist das Finanzamt entgegengetreten.

Das FG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Kaufpreisaufteilung anhand der im Sachwertverfahren ermittelten Verkehrswerte vorzunehmen. Bei Mietwohngrundstücken im Privatvermögen habe die Aufteilung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich im Sachwertverfahren zu erfolgen. Dem Steuerpflichtigen stehe es aber frei, durch ein im Ertragswertverfahren erstelltes Gutachten darzulegen, dass die Aufteilung der Anschaffungskosten im Sachwertverfahren wesentlich von der im Ertragswertverfahren abweiche. Dann habe das FG die Angemessenheit der im Sachwertverfahren ermittelten Werte zu prüfen.

Im Streitfall sei nicht ersichtlich, dass das Sachwertverfahren zu einem unangemessenen Ergebnis geführt habe, so das FG weiter. Daran könne auch der Umstand, dass im Fall der Klägerin bei der Anwendung des Sachwertverfahrens ein außergewöhnlich hoher Marktanpassungsfaktor angewandt werden müsse, nichts ändern. Eine Abweichung vom Sachwertverfahren sei auch nicht deshalb geboten, weil die Klägerin ihre Kaufentscheidung ausschließlich unter Renditegesichtspunkten getroffen und sich dabei auf Ertragswerte gestützt habe.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2016, 13 K 1496/13 E

Investmentfonds: Grünes Licht für andere Besteuerung

Der Finanzausschuss des Bundestages hat den Weg zu einem neuen Besteuerungsrecht für Investmentfonds freigemacht. Er beschloss in seiner Sitzung vom 08.06.2016 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (BTDrs. 18/8045). Die Fraktion Die Linke stimmte mit „Nein“, die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielt sich. Die Koalitionsfraktionen hatten zuvor noch 24 Änderungsanträge durchgesetzt.

Mit dem Gesetz soll die Besteuerung von Publikums-Investmentfonds einfacher werden. Außerdem sollen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Besteuerung von Kapitalerträgen, die unter dem Begriff Cum/Cum-Geschäfte bekannt geworden waren, unterbunden werden. So wird in Zukunft keine Anrechnung von Verlusten mehr gewährt, wenn Steuerpflichtige innerhalb eines 91-tägigen Zeitraums rund um den Dividen dentermin nicht an 45 Tagen Eigentümer der Wertpapiere ist. Damit soll die Vermeidung von Kapitalertragsteuern durch Verrechnung mit Verlusten durch Verkäufe unmittelbar nach der Dividendenausschüttung unterbunden werden. Im Bereich Verhinderung von Gestaltungen nahm der Ausschuss noch umfangreiche Änderungen vor, unter anderem durch die Einführung einer Beweislastumkehr. Dem entsprechenden Änderungsantrag stimmten auch die Oppositionsfraktionen zu.

Durch die Gesetzesänderung müssen inländische Publikumsfonds Steuern auf aus deutschen Einkunftsquellen stammende Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien abführen. Im Gegenzug müssen Anleger die Erträge der Fonds nicht mehr vollständig versteuern, sondern es erfolgt eine Teilfreistellung. Bei der Kapitalanlage in Aktienfonds bleiben beim Privatanleger in Zukunft 30 Prozent steuerfrei, bei Mischfonds sind es 15 Prozent.

Die CDU/CSU-Fraktion meint, die Ziele, das Investmentsteuerrecht zu vereinfachen und Gestaltungsmöglichkeiten zu verhindern, seien erreicht worden. Ein Sprecher der Fraktion wies besonders auf die zusätzlichen Regelungen gegen Gestaltungsmöglichkeiten wie die mit den Änderungsanträgen eingefügte Umkehr der Beweislast hin. Die SPD-Fraktion erklärte, mit den Änderungsanträgen seien viele Anregungen aus der öffentlichen Expertenanhörung des Ausschusses aufgenommen und umgesetzt worden. Die Maßnahmen gegen Gestaltungmöglichkeiten wie Cum/Cum-Geschäfte seien ein Schritt in die richtige Richtung. Möglicherweise seien aber noch nicht alle Gestaltungsmöglichkeiten unterbunden worden, sagte der Sprecher der SPD-Fraktion mit Blick auf Wertpapier-Leihgebühren. Daher solle das Gesetz, wie die beiden Koalitionsfraktionen mitteilten, nach einiger Zeit evaluiert werden.

Die Oppositionsfraktionen bezweifelten die Wirksamkeit der beschlossenen Maßnahmen. Die Fraktion Die Linke erklärte, die Ziele der Vereinfachung und der Verhinderung von Gestaltungsmöglichkeiten würden wohl nicht erreicht. Zwar würden ein paar Gestaltungsmodelle in Zukunft nicht mehr möglich sein. Das Dividenden-Stripping werde aber wohl weiter möglich bleiben. Auch sei die nach wie vor bestehende Steuerfreiheit für bestimmte Einkunftsarten innerhalb von Fonds eine Einladung zur Steuergestaltung. Wie die Fraktion Die Linke begrüßte auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, dass die Regelungen gegen Steuergestaltungen per Änderungsantrag deutlich nachgebessert worden seien. „Aber wir wissen nicht, ob wir alle Gestaltungsmöglichkeiten erreicht haben“, zeigte sich ein Sprecher der Fraktion skeptisch, der von einer regelrechten „Steuergestaltungsindustrie“ sprach. Auf diese Industrie müsse reagiert werden. Außerdem würden Fondsanleger im Vergleich zu Direktanlegern bevorzugt.

Deutscher Bundestag, PM vom 08.06.2016

Fahrtkosten bei Vermietung und Verpachtung regelmäßig in voller Höhe abziehbar

Vermieter können Fahrtkosten zu ihren Vermietungsobjekten im Regelfall mit einer Pauschale von 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Die ungünstigere Entfernungspauschale (0,30 Euro nur für jeden Entfernungskilometer) ist aber dann anzuwenden, wenn das Vermietungsobjekt ausnahmsweise die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt.

Im Streitfall sanierte der Steuerpflichtige mehrere Wohnungen und ein Mehrfamilienhaus und suchte die hierfür eingerichteten Baustellen 165 beziehungsweise 215 Mal im Jahr auf. Aufgrund der Vielzahl der Fahrten zu den beiden Objekten kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige am Ort der Vermietungsobjekte seine regelmäßige Tätigkeitsstätte habe. Die Fahrtkosten waren daher nach Ansicht des Finanzamtes nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar.

Der BFH gab der Behörde Recht. Denn auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung könne ein Vermieter – vergleichbar einem Arbeitnehmer – am Vermietungsobjekt eine regelmäßige Tätigkeitsstätte haben, wenn er sein Vermietungsobjekt nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht. Dies sei aufgrund der ungewöhnlich hohen Zahl der Fahrten und der damit praktisch arbeitstäglichen Anwesenheit hier der Fall gewesen. Der Steuerpflichtige habe daher seine Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehen können.

Im Regelfall suche ein Steuerpflichtiger ein Vermietungsobjekt allerdings nicht arbeitstäglich auf, sondern in größerem oder kleinerem zeitlichem Abstand, zum Beispiel zu Kontrollzwecken, bei Mieterwechseln oder zur Ablesung von Zählerständen. Zudem erfordere bei nicht umfangreichem Grundbesitz die Verwaltung eines Mietobjekts in der Regel keine besonderen Einrichtungen, wie zum Beispiel ein Büro, sondern erfolge regelmäßig von der Wohnung des Steuerpflichtigen aus. In einem solchen Fall sei das Vermietungsobjekt nicht der ortsgebundene Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit. Die Fahrtkosten könnten dann entsprechend den lohnsteuerlichen Grundsätzen mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden, so der BFH.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.12.2015, IX R 18/15

Betriebsaufspaltung: Steuerlich missglückte Umstrukturierung

Die Einbringung des Besitzeinzelunternehmens in die Betriebsgesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), ist nicht zu Buchwerten möglich, wenn ein Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück notwendiges Betriebsvermögen und wesentliche Betriebsgrundlage des Besitzunternehmens gewesen und dieser Miteigentumsanteil nicht auf die GmbH übertragen worden ist. Infolgedessen sei ein Aufgabegewinn zu versteuern, so das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg. Das Gericht hat die Revision zugelassen.

Der Kläger betrieb zunächst als Einzelunternehmer ein Maschinenbauunternehmen. Sodann gründete er ein Besitzunternehmen. Er vermietete die Maschinen seines Einzelunternehmens sowie den Kundenstamm an die GmbH, deren (Mit)Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Zwischen dem Besitzunternehmen und der GmbH bestand steuerlich eine Betriebsaufspaltung. Der Anteil des Klägers an der GmbH war Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. Zusammen mit seiner Ehefrau vermietete er ferner ein bebautes Grundstück an die GmbH.

Der Kläger behandelte seinen Miteigentumsanteil am Grundstück als Privatvermögen und erklärte mit seiner Frau Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zum 01.01.2006 übertrug er sein Besitzunternehmen auf die GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Seinen Miteigentumsanteil am bebauten Grundstück übertrug er nicht. Das Finanzamt behandelte den Miteigentumsanteil des Klägers am vermieteten bebauten Grundstück als notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. Seiner Ansicht nach hat der Kläger einen Aufgabegewinn zu versteuern, da er das Wirtschaftsgut Miteigentumsanteil am vermieteten Grundstück nicht auf die GmbH übertragen hat. Daher sei eine Übertragung zu Buchwerten nicht möglich.

Das FG Baden-Württemberg schloss sich der Ansicht des Finanzamts an. Es gelang zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Besitzunternehmens auf die GmbH übertragen und einen Aufgabegewinn zu versteuern hat. Der Miteigentumsanteil des Klägers am an die GmbH vermieteten Grundstück sei notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gewesen. Denn der Miteigentumsanteil sei dazu bestimmt gewesen, die Vermögens- und Ertragslage der GmbH zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung an der GmbH zu erhalten beziehungsweise zu erhöhen. Im Streitfall war das FG davon überzeugt, dass die Umstände den Schluss zuließen, dass eine durch die betrieblichen Interessen des Besitzunternehmens veranlasste Nutzungsüberlassung des Grundstücks vorliege. Dem stehe nicht entgegen, dass die Ehefrau des Klägers Miteigentümerin des Grundstücks sei.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2015, 1 K 3485/13

Haushaltshilfe: Keine Steuerermäßigung für Vermittlungsgebühren

Die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse ist nicht bei Aufwendungen für die Vermittlung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses zu gewähren. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Köln klar.

Die Klägerin hatte einer Agentur den Auftrag erteilt, ihr eine Haushaltshilfe zu vermitteln, die ihre Wohnung reinigen solle. Die Agentur übernahm ferner die Verpflichtung, jederzeit bei Urlaub, Krankheit sowie generell bei Ausfall von Personal kostenlose Folgevermittlungen zu schaffen. Die Klägerin hatte dafür an die Agentur neben einer einmaligen Bearbeitungsgebühr von 25 Euro einen monatlichen Abo-Betrag in Höhe von 17 Euro zu zahlen. Die Agentur vermittelte der Klägerin eine Haushaltshilfe. Dieser zahlte die Klägerin im Streitjahr 780 Euro Arbeitslohn. Weitere 112 Euro zahlte die Klägerin an die Minijob-Zentrale. Den Vermittlungsauftrag ließ die Klägerin bestehen und entrichtete an die Agentur insgesamt 204 Euro (=17 Euro x 12). In ihrer Steuererklärung machte die Klägerin für Aufwendungen in Höhe von 1.096 Euro (780 Euro + 112 Euro + 204 Euro) eine Steuerermäßigung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt geltend. Das Finanzamt gewährte eine Steuerermäßigung nur für die Leistungen an die Haushaltshilfe und die Minijob-Zentrale. Die Zahlungen der Klägerin an die Agentur berücksichtigte es nicht. Hiergegen wendet sich die Klägerin.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Das Finanzamt habe es zu Recht abgelehnt, für die Zahlung der 204 Euro an die Agentur eine Steuerermäßigung zu gewähren. In Betracht kämen allein die Steuerermäßigungen nach § 35a Absatz 1 und Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen. Für die hier zu beurteilenden Aufwendungen sei aber keine der beiden Steuerermäßigungen zu gewähren.

Nach § 35a Absatz 1 EStG ermäßige sich die tarifliche Einkommen steuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse. Die 204 Euro seien aber keine Aufwendungen „für“ ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis. Ein solches bestehe nur zwischen der Klägerin und der Haushaltshilfe. Die 204 Euro seien keine Aufwendungen für dieses Beschäftigungsverhältnis. Denn damit sei ausschließlich das Entgelt gemeint, das an diejenige Person gezahlt wird, die in dem privaten Haushalt tätig wird. Aufwendungen an andere Personen, wie hier die Zahlungen an die Agentur, die lediglich in einem Veranlassungszusammenhang mit dem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis stehen, seien nach dem eindeutigen Text des § 35a Absatz 1 EStG nicht begünstigt.

Gemäß § 35a Absatz 2 Satz 1 EStG ermäßige sich die Einkommensteuer für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 (Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) sind. Die hier interessierende Wohnungsreinigung sei keine Handwerkerleistung gemäß § 35a Absatz 3 Satz 1 EStG. Die Zahlung der Klägerin an die Agentur sei daher nur dann durch § 35a Absatz 2 Satz 1 EStG begünstigt, wenn die Agentur von der Klägerin haushaltsnah beschäftigt wird oder für sie eine (andere) haushaltsnahe Dienstleistung erbringt. Eine derartige Haushaltsnähe weise die Tätigkeit der Agentur jedoch nicht auf. Das ergebe sich aus § 35a Absatz 4 Satz 1 EStG. Diese Norm verlange nämlich unter anderem, dass das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung „in einem … Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht wird“. Das sei bei der Tätigkeit der Agentur für die Klägerin nicht der Fall.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 21.10.2015, 3 K 2253/13

Zivilprozess wegen Baumängeln: Kosten der Hauseigentümer mindern Steuerlast nicht

Kosten eines Zivilprozesses, der gegen den Bauträger eines selbst genutzten Wohnhauses wegen Baumängeln (hier: Eindringen von Wasser in den Keller) geführt wird, sind keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Dies zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).

Das klagende Ehepaar machte in seiner Einkommensteuererklärung rund 10.300 Euro „Rechtsanwaltskosten wegen Bauschaden“ als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das beklagte Finanzamt erkannte die Kosten nicht an. Dagegen klagte das Ehepaar ohne Erfolg. Der BFH betont, Zivilprozesskosten seien nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er auch bei unsicheren Erfolgsaussichten zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, sodass die Prozesskosten zwangsläufig im Sinne von § 33 EStG erwüchsen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze seien die von den Klägern getragenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen. Der von ihnen verfolgte (vermeintliche) Anspruch auf Rückabwicklung des Kauf- und Werkvertrags habe nicht ihren existenziellen Bereich berührt, auch wenn er das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Haus der Kläger betroffen habe. Der Ausgang des Prozesses sei für die Kläger zwar von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gewesen, nicht aber von existenzieller. Die Gefahr, die Existenzgrundlage zu verlieren oder die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können, hätte für die Kläger auch dann nicht bestanden, wenn sie sich nicht dazu entschlossen hätten, ihren (vermeintlichen) Anspruch auf Rückabwicklung des Kauf- und Werkvertrags gerichtlich zu verfolgen.

Der Erwerb eines Einfamilienhauses berühre nämlich typischerweise das Existenzminimum nicht und erscheine deshalb steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung. Für die von den Klägern getätigten Aufwendungen zur Rückabwicklung eines solchen Erwerbs gelte nichts anderes. Auch wenn das elementare private Wohnbedürfnis nicht durch das Wohnen in einem eigenen Haus befriedigt werden muss, seien Aufwendungen zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit eines selbstgenutzten Einfamilienhauses nach Eintritt eines ungewöhnlichen Schadensereignisses nach der Rechtsprechung des BFH allerdings nicht grundsätzlich von der Anwendung des § 33 EStG ausgeschlossen (Urteile vom 06.05.1994, III R 27/92 und vom 09.08.2001 (III R 6/01). In diesem Zusammenhang könnten auch Zivilprozesskosten einen existenziellen Bereich betreffen.

Im Streitfall sei die wesentliche Ursache, die zur Geltendmachung des (vermeintlichen) Anspruchs auf Rückabwicklung des Kauf- und Werkvertrags führte, das Eindringen von Wasser in den nicht ausgebauten Keller der Doppelhaushälfte aufgrund von Baumängeln gewesen. Das Eindringen des Wassers in den Keller der Doppelhaushälfte habe zum einen aber nicht zur Unbewohnbarkeit des Hauses geführt. Zum anderen seien Baumängel nach ständiger Rechtsprechung des BFH keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen vergleichbar (Beschluss vom 11.02.2009, VI B 140/08). Selbst Aufwendungen zur Behebung gesundheitsgefährdender Baumängel erlaubten deshalb grundsätzlich keine Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 Absatz 1 EStG (Beschluss vom 19.06.2006, III B 37/05). Soweit die von der Klägerin aufgewendeten Anwalts- und Gerichtskosten daher dazu gedient oder beigetragen haben, die Baumängel an der Doppelhaushälfte der Klägerin zu beseitigen, scheide ihre Berücksichtigung nach § 33 Absatz 1 EStG unter diesem Gesichtspunkt folglich ebenfalls aus.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.01.2016, VI R 19/14

Mehrgewinn nach Betriebsprüfung grundsätzlich nach Gewinnverteilungsschlüssel auf Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis aufzuteilen

Der sich aufgrund einer Betriebsprüfung ergebende Mehrgewinn ist im Regelfall auch dann allen Gesellschaftern einer Gemeinschaftspraxis nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, wenn er auf nicht anerkannte vermeintliche Betriebsausgaben der Praxis zurückzuführen ist, von denen tatsächlich nur einzelne Gesellschafter profitiert haben. Dies hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden.

Der Kläger betrieb mit einem anderen Arzt eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR. Am Gewinn war er vereinbarungsgemäß mit 40 Prozent beteiligt. Der andere Arzt tätigte namens der Gemeinschaftspraxis Aufwendungen, die allein ihm zu Gute kamen. Nach einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an und erfasste den Mehrgewinn anteilig zu 40 Prozent beim Kläger. Der Kläger kündigte den Gesellschaftsvertrag und machte geltend, dass der andere Arzt es abgelehnt habe, ihm den eingestrichenen Mehrgewinn auszuzahlen.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Maßgeblich sei der für die GbR vereinbarte Gewinnverteilungsschlüssel. Abweichungen davon seien nur zulässig, wenn nicht nur der Mehrgewinn lediglich einem anderen Gesellschafter zu Gute kommt, sondern wenn zudem keine Möglichkeit mehr besteht, den daraus folgenden Erstattungsanspruch gegenüber dem anderen Gesellschafter durchzusetzen. Im Streitfall habe der Kläger den wegen des Mehrgewinns entsprechend erhöhten Auseinandersetzungsanspruch nach Kündigung und Auflösung der Gesellschaft noch nicht gerichtlich geltend gemacht. Damit habe noch nicht festgestanden, dass der Kläger für die zu seinen Lasten getätigten Privataufwendungen des Mitgesellschafters keinen finanziellen Ausgleich mehr erhalten würde.

Gegen das Urteil ist Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt worden (III R 17/15).

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2015, 8 K 1961/14