„Abgeltungssteuer – Ende in Sicht?“

2017 ist Bundestagswahl. Bei uns erfahren Sie schon heute eine steuerliche Änderung der dann neuen Regierung: Egal, welche Partei oder welche Koalition das Ruder dann in der Hand hält, die Abgeltungsteuer wird mit hoher Wahrscheinlichkeit abgeschafft werden.

Der Grund: Einmal hat die Abgeltungsteuer in der Praxis nicht die gewünschten Vereinfachungen gebracht, da in vielen Fällen eine Erklärung der Kapitaleinkünfte erforderlich blieb. Zudem ist durch die Weiterentwicklung des gläsernen Steuerbürgers die Abgeltungsteuer auch nicht mehr so nötig: Der Staat weiß ohnehin, was man so hat.

Der wichtigste Grund dürfte aber sein: Ohne Abgeltungsteuer gibt es höhere Steuereinnahmen. Immerhin werden Zinseinnahmen und Co derzeit nur mit 25 Prozent herangezogen, während dies ohne Abgeltungsteuer auch schnell 30, 40 oder mehr Prozent werden.

Bei Einführung der Abgeltungsteuer wurde auch die Bemessungsgrundlage verbreitert. Wird diese nun eins zu eins in die tarifliche Besteuerung übernommen, bedeutet dies Mehreinnahmen für den Staat. Allein die Besteuerung zum persönlichen Steuersatz könnte mehr Steuereinnahmen bringen. Der Steuersatz wirkt schließlich progressiv. D.h., je mehr Einnahmen, desto höher der persönliche Steuersatz. Da bei Abschaffung der Abgeltungsteuer auch die Kapitalerträge unter den persönlichen Steuersatz fallen, würde dies auch zu einem Sprung in der Progression führen – also zu einem höheren Steuersatz auf alle Einkünfte.

Nach der Wahl erwarten wir daher die Einführung einer Kapitalertragsteuer als Quellensteuer, ohne abgeltende Wirkung.

Steuerhinterziehung: Nordrhein-Westfalen liefert über 100.000 Hinweise auf Steuerhinterziehung an europäische Länder

Die Steuerfahndung von Nordrhein-Westfalen hat europäischen Staaten am 05.08.2016 drei Datenpakete mit Hinweisen auf Steuerhinterziehung zur Verfügung gestellt. Wie die Finanzverwaltung des Landes mitteilt, enthalten die Pakete mehr als 100.000 Kontodaten von Bürgern dieser Länder bei Banken in Luxemburg und der Schweiz. Zu den Informationen, die die dortigen Behörden nun beim Bundeszentralamt für Steuern abrufen könnten, gehörten außerdem Beratungsunterlagen einer Bank, die auf eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung hinweisen könnten.

„Mit der erneuten Datenlieferung zeigt Nordrhein-Westfalen, dass wir den automatischen Informationsaustausch schon vor seinem Inkrafttreten praktizieren und alle Möglichkeiten nutzen, mit den Steuerfahndungen unserer europäischen Nachbarn zu kooperieren“, sagte der nordrhein-westfälische Finanzminister Norbert Walter-Borjans (SPD). „Die Aktion beinhaltet auch eine wichtige Botschaft an die Steuerhinterzieher: Immer mehr Verstecke für ihr Schwarzgeld fliegen auf. Weltweit steigt die Gefahr für sie, entdeckt zu werden.“

Allein auf einer Festplatte, die der Steuerfahndung Wuppertal anonym zugesendet wurde, befanden sich nach Angaben der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung fast 160.000 Kontoinformationen von Bürgern aus Deutschland und 19 anderen europäischen Staaten bei einer luxemburgischen Bank. Den Löwenanteil mit mehr als 54.000 Fällen bearbeiteten seitdem die Steuerfahndungen aus Nordrhein-Westfalen und den anderen Bundesländern. Auf Belgien und Frankreich entfielen jeweils mehr als 40.000 Kontoangaben, die die dortigen Steuerbehörden jetzt abrufen könnten.

Ein zweites Paket bestehe aus Angaben vor allem über Stiftungen und Briefkastenfirmen bei einer Schweizer Bank, die sieben Länder betreffen. Die Daten habe die Steuerfahndung kostenlos von den französischen Kollegen erhalten. Es handele sich um eine Ergänzung zu einer früheren Datenlieferung des Whistleblowers Hervé Falciani. Außerdem könnten die europäischen Finanzbehörden in einer dritten Lieferung noch ergänzende Vertriebsinformationen einer Großbank abrufen, die ihnen Hinweise auf eine mögliche Beihilfe zur Steuerhinterziehung geben könne.

Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen, PM vom 05.08.2016

Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Mit Entfernungspauschale sind auch Unfallkosten abgegolten

Durch die Entfernungspauschale (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz – EStG) sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die einem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Laut Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz bedeutet dies, dass auch Unfallkosten und unfallbedingte Krankheitskosten nicht zusätzlich geltend gemacht werden können.

Die Klägerin ist Angestellte und hatte 2014 auf der Fahrt zur Arbeitsstätte mit ihrem Kraftfahrzeug einen Unfall. Danach klagte sie über Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich, das Fahrzeug musste (für circa 7.000 Euro) repariert werden. Die Reparaturkosten und die entstandenen Behandlungskosten (Reha-Klinik et cetera) wurden nur zum Teil von dritter Seite erstattet. Die selbst getragenen Kosten (Reparaturkosten circa 280 Euro, Krankheitskosten circa 660 Euro) machte die Klägerin anschließend mit ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend.

Das beklagte Finanzamt erkannte die Reparaturkosten für das Fahrzeug als Werbungskosten an, nicht hingegen die Krankheitskosten, die – so das Finanzamt – allenfalls als so genannte außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig wären. Auch dies scheide hier allerdings aus, weil der Betrag (660 Euro) die nach dem Gesetz zumutbare Eigenbelastung nicht überschreite.

Dagegen erhob die Klägerin beim FG Klage, die allerdings erfolglos blieb. Auch das FG vertrat die Auffassung, dass kein Werbungskostenabzug für die Behandlungskosten in Betracht komme. Die Entfernungspauschale decke nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes „sämtliche Aufwendungen“ ab, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, also auch außergewöhnliche Kosten. Dies diene dem vom Gesetzgeber bezweckten Ziel der Steuervereinfachung und der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über die Frage, ob noch gewöhnliche oder schon außergewöhnliche Aufwendungen vorliegen. Das beklagte Finanzamt hätte daher folgerichtig auch die Reparaturkosten für das Fahrzeug nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigen dürfen.

Ein Rechtsmittel hat das Gericht nicht zugelassen. Der Kläger kann allenfalls eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof einlegen.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2016, 1 K 2078/15

Altersvorsorgeaufwendungen: Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtanerkennung als vorweggenommene Werbungskosten erfolglos

Die Nichtanerkennung von Altersvorsorgeaufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten ist mit der Verfassung vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen im Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.2004 nicht zur Entscheidung angenommen.

Die gesetzgeberische Qualifizierung von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben und die vorgesehene höhenmäßige Beschränkung des Sonderausgabenabzugs seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so die Karlsruher Richter. Die Frage des Verstoßes gegen das Verbot der Doppelbesteuerung könne erst in den Veranlagungszeiträumen der Rentenbesteuerung zum Gegenstand der verfassungsrechtlichen Beurteilung gemacht werden.

Hintergrund: Die Beschwerdeführerin im Verfahren 2 BvR 290/10 hatte in ihrer Einkommensteuererklärung erfolglos den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht. Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 323/10 ist als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer nichtselbstständig tätig. Er beantragte im Lohnsteuer Ermäßigungsverfahren beim zuständigen Finanzamt erfolglos, die von ihm zu leistenden Beiträge an das Wirtschaftsprüfer-Versorgungswerk als vorweggenommene Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.

Nachdem in beiden Fällen Einspruch und Klage jeweils erfolglos geblieben waren, wandten sich die Beschwerdeführer jeweils an das BVerfG, wo sie im Wesentlichen eine Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes rügten. Ihre Verfassungsbeschwerden hatten keinen Erfolg.

BVerfG, Beschlüsse vom 14.06.2016, 2 BvR 290/10 und 2 BvR 323/10

Umsatzsteuer: BFH begrenzt Vorsteuerabzug für Unternehmensgründer

Der Gesellschafter einer erst noch zu gründenden GmbH ist im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.

Im Streitfall ging es um einen Arbeitnehmer (Kläger), der über eine von ihm zu gründende GmbH eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen wollte. Die GmbH sollte die Betriebsmittel einer anderen Firma im Rahmen eines Unternehmenskaufs erwerben. Der Kläger wurde hierfür durch eine Unternehmensberatung für Existenzgründer und einen Rechtsanwalt beraten. GmbH-Gründung und Unternehmenskauf unterblieben. Der Kläger ging gleichwohl davon aus, dass er zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt sei.

Während das Finanzgericht dem folgte, verneinte der BFH den Anspruch auf Vorsteuerabzug. Maßgeblich hierfür sei die rechtliche Eigenständigkeit der GmbH. So wäre der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen, wenn er beabsichtigt hätte, das Unternehmen selbst zu kaufen, um es als Einzelunternehmer zu betreiben. Dies gelte auch für den Fall einer erfolglosen Unternehmensgründung.

Als Gesellschafter einer – noch zu gründenden – GmbH habe für den Kläger kein Recht auf Vorsteuerabzug bestanden. Zwar könne auch ein Gesellschafter den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Daher komme ein Vorsteuerabzug zum Beispiel dann in Betracht, wenn er ein Grundstück erwirbt und dann in die GmbH einlegt. Demgegenüber seien die im Streitfall vom Kläger bezogenen Beratungsleistungen nicht übertragungsfähig gewesen. Daher sei die Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen gewesen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2015, V R 8/15

Alterseinkünftegesetz: Verfassungsmäßigkeit bekräftigt

Der Bundesfinanzhof hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die Besteuerung der Altersrenten seit 2005 verfassungsgemäß ist, sofern nicht gegen das Verbot der doppelten Besteuerung verstoßen wird. Er hebt zudem hervor, dass mit dem Vorbringen gegen die Richtigkeit eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts keine erneute verfassungsgerichtliche Prüfung eines Gesetzes erreicht werden kann.

Der Kläger und seine 2014 verstorbene Ehefrau bezogen im Streitjahr 2009 Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Den steuerfreien Teil der Altersrenten ermittelte das Finanzamt gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 3ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Im finanzgerichtlichen Verfahren machte der Kläger geltend, die Besteuerung der Sozialversicherungsrenten sei verfassungswidrig. Das Urteil des BVerfG vom 06.03.2002 (2 BvL 17/99) zur Verfassungswidrigkeit der früheren Rentenbesteuerung beruhe teilweise auf falschen Daten. Deshalb dürften die Renten auch künftig nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das BVerfG drei Verfassungsbeschwerden, in denen die Verfassungswidrigkeit des Alterseinkünftegesetzes gerügt worden sei, nicht zur Entscheidung angenommen habe. Zudem hat der Kläger die Verletzung des Verbots der doppelten Besteuerung gerügt. Die steuerliche Entlastung seiner Altersrente sei geringer als die steuerliche Belastung der von ihm und seiner Frau geleisteten Vorsorgeaufwendungen.

Der BFH hat im Streitfall an seiner Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung seit 2005 festgehalten und klargestellt, dass der Kläger mit seinen Einwendungen gegen die Richtigkeit einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung im Revisionsverfahren nicht gehört werden kann. Die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Entscheidungsformel eines Urteils habe nach § 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Ob im konkreten Streitfall gegen das Verbot der doppelten Besteuerung verstoßen worden ist, konnte der BFH wegen fehlender Feststellungen des Finanzgerichts (FG) zu diesem Punkt nicht beurteilen. Er hat das Verfahren deshalb an das FG zurückverwiesen, diesem aber gewisse Vorgaben für die weitere Prüfung gemacht. So weist er darauf hin, dass bei der Berechnung einer möglichen doppelten Besteuerung das Nominalwertprinzip zugrunde zu legen ist. Bei der Ermittlung der steuerlichen Belastung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung müsse darüber hinaus berücksichtigt werden, dass die Arbeitgeberbeiträge gemäß § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei gewesen seien. Nach Auffassung des BFH sind bei der Ermittlung der steuerlichen Belastung der Altersvorsorgeaufwendungen zudem die Höchstbeträge des § 10 Absatz 3 EStG alter Fassung bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2004 anhand der Beitragssätze der gesetzlichen Sozialversicherung aufzuspalten. Bei freiwillig geleisteten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung seit 2005 seien die tatsächlich abziehbaren Beiträge gemäß § 10 Absatz 3 EStG neuer Fassung zugrunde zu legen.

Obwohl die Ehefrau des Klägers im Zeitpunkt der BFH-Entscheidung bereits verstorben war, kann nach Auffassung des BFH die Höhe der steuerlichen Entlastung ihrer Rente nicht anhand der von ihr konkret bezogenen Leistungen berechnet werden. Entscheidend für die Berechnung der steuerlichen Entlastung der Rente seien vielmehr die zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenbezugs der statistischen Wahrscheinlichkeit nach zu erwartenden Leistungen. Versterbe der Steuerpflichtige vor Erreichen der statistischen Lebenserwartung, verwirkliche sich das typische Rentenrisiko. Während bei einem Teil der Steuerpflichtigen die Lebenszeit die statistische Lebenserwartung unterschreite, werde diese bei anderen überschritten.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.04.2016, X R 2/15

Selbstständige: Steuererklärung auf Papier nicht mehr erlaubt

Eine Steuererklärung in Papier wird bei Gewerbetreibenden, Land- und Forstwirten sowie Selbstständigen – auch im Nebenerwerb! – nicht mehr anerkannt. Darauf weist das Landesamt für Steuern in Rheinland-Pfalz hin.

Ab diesem Jahr lehnt die Finanzverwaltung konsequent in Papierform abgegebene Steuererklärungen ab. Grund: Die gesetzliche Pflicht zur elektronischen Abgabe besteht für Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte sowie Privathaushalte mit Fotovoltaik-Anlagen oder Gewinneinkünften aus Nebenerwerb über 410 €, wie z. B. Nebenerwerbslandwirten, bereits seit 2011.

Konkret bedeutet dies: Liegt kein Härtefall vor, so wird eine in Papierform eingereichte Erklärung als nicht abgegeben gewertet. Es muss mit Verspätungszuschlägen gerechnet werden. Der Verspätungszuschlag kann bis zu 10% der festgesetzten Steuer betragen und wird nach Ablauf der Abgabefrist erhoben.

Als Härtefall gilt, wer beispielsweise die erforderliche technische Ausstattung mit PC und Internetanschluss nur mit erheblichem finanziellen Aufwand anschaffen kann oder dessen Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten zum Umgang damit nicht oder nur eingeschränkt vorhanden sind.

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, Pressemeldung vom 11.8.2016

Unverständliche Gesetze gehen gar nicht!

„Gesetze müssen so formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können.“

Spreche ich Ihnen damit aus der Seele? Eigentlich sollte es ja eine Selbstverständlichkeit sein, aber in der Praxis ist die Erkenntnis der Rechtslage aus dem Gesetzestext häufig schwierig. Dem FG Köln (Az: 9 K 3177/14) wurde es nun aber wohl zu bunt und es hat sich wortwörtlich wie eingangs geschrieben geäußert. Im Urteilsfall ging es dabei um die Anforderungen an den Inlandsbezug einer Spende.

Weiter führt das Gericht aus: „Die Gerichte müssen in der Lage sein, die Anwendung der betreffenden Rechtsvorschrift durch die Verwaltung zu kontrollieren. Zwar ergibt sich weder aus dem Rechtsstaatsprinzip noch aus den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gewaltenteilung ein Verbot, unbestimmte Rechtsbegriffe, also Begriffe, die bei der Gesetzesanwendung noch der Konkretisierung bedürfen, zu verwenden. Der Gesetzgeber ist aber gleichwohl verpflichtet, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung muss sich eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lassen.“

Mit anderen Worten: Unverständliche Gesetze gehen gar nicht!

Einkommensteuererklärung: Auch bei Bedenken gegen Sicherheit der Datenübermittlung in elektronischer Form abzugeben

Steuerpflichtige müssen ihre Einkommensteuererklärung auch dann in elektronischer Form abgeben, wenn sie Bedenken gegen die Sicherheit der Datenübertragung über das Internet hegen. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg klar.

Der Kläger war als Ingenieur selbstständig tätig und daher wegen des Umstands, dass sein Jahresgewinn mehr als 410 Euro betragen hatte, gesetzlich zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form durch Datenfernübertragung verpflichtet. Unter Berufung auf die Enthüllungen des Whistleblowers Edward Snowden machte er geltend, dass jede Datenübermittlung an das Finanzamt abgehört und verändert werden könne. Auch sei nicht auszuschließen, dass die von der Finanzverwaltung bereitgestellte Software, wenn sie auf dem Rechner des Steuerpflichtigen installiert wird, möglicherweise ein Eigenleben führen werde. Deshalb komme für ihn eine Übermittlung der Steuerdaten über das Internet nicht in Frage. Das Finanzamt lehnte den Antrag des Klägers, ihm als Alternative die Abgabe der Steuererklärung in Papierform beziehungsweise auf einer CD zu gestatten, ab. Auch die Klage ist ohne Erfolg geblieben. Nach Ansicht des FG BadenWürttemberg war es dem Kläger zumutbar, ein befürchtetes Ausspähen seiner Daten durch handelsübliche Sicherheitssoftware zu unterbinden. Die von der Finanzverwaltung kostenlos bereitgestellte Übermittlungssoftware sei vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert worden und habe ein hinreichendes Maß an Datensicherheit gewährleistet. Konkrete Sicherheitslücken seien nicht erkennbar.

Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden. Diese läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VIII B 43/16.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2016, 7 K 3192/15, nicht rkr

Personengesellschaft: Gewinnneutrale Realteilung erleichtert

Die gewinnneutrale Realteilung einer Personengesellschaft kann auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters vorliegen, wenn sie von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. Das hat der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden und damit die bisherige, restriktive Entscheidungspraxis gelockert.

Wird eine Gesellschaft aufgelöst, führt diese Betriebsaufgabe für die Gesellschafter grundsätzlich zu einer Gewinnrealisation. Dies kann durch eine so genannte Realteilung verhindert werden, wenn die bisherigen Gesellschafter das Betriebsvermögen der Gesellschaft unter sich aufteilen und es bei ihnen Betriebsvermögen bleibt. Die Realteilung setzte aber bislang die Beendigung der Gesellschaft voraus.

In dem vom BFH entschiedenen Streitfall war eine Partnerin aus einer Freiberuflersozietät ausgeschieden. Sie erhielt dafür die in einer anderen Stadt gelegene Niederlassung, die sie bereits zuvor geleitet hatte, während die Hauptniederlassung von den übrigen Partnern unter der bisherigen Bezeichnung weiter geführt wurde.

Der BFH sieht hierin eine Teilbetriebsübertragung, die entgegen der bisherigen Rechtsprechung nunmehr im Rahmen einer Realteilung grundsätzlich gewinnneutral erfolgen könne. Die Realteilung bezwecke, wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungsvorgänge steuerlich nicht zu belasten, wenn die Besteuerung stiller Reserven sichergestellt ist. Dies treffe nicht nur auf die Auflösung einer Gesellschaft, sondern auch auf das Ausscheiden eines Gesellschafters („Mitunternehmers“) zu. Im Streitfall steht dem nach dem Urteil des BFH auch nicht entgegen, dass der auswärtigen Niederlassung zuvor erhebliche liquide Mittel zugeordnet wurden.

Trotz der nunmehr vom BFH angenommenen Realteilung realisierte die ausgeschiedene Partnerin einen Veräußerungsgewinn, weil die Sozietät ihr daneben eine Rente zugesagt hatte, die nicht als betriebliche Versorgungsrente anzusehen war. Da die Sozietät ihren Gewinn zuvor durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt hatte, musste sie zudem zwecks Ermittlung des Veräußerungsgewinns (oder -verlustes) zwingend zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (Bilanzierung) übergehen, was wiederum zu einem Übergangsgewinn oder -verlust der Beteiligten führt. Im Streitfall verneinte der BFH insoweit auch die Bindungswirkung einer verbindlichen Zusage, die das Finanzamt vor der Realteilung über deren steuerliche Folgen erteilt hatte. Eine verbindliche Zusage entfalte ihre Bindungswirkung stets nur zugunsten, nicht aber zulasten des Steuerpflichtigen. Betreffe sie mehrere Steuerpflichtige wie bei einer einheitlichen und gesonderten Feststellung einer Gesellschaft, müssten sich daher alle Feststellungsbeteiligten einvernehmlich auf sie berufen. Daran habe es im Streitfall gefehlt. Ob dabei ein Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht vorliegt, sei unerheblich.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.09.2015, III R 49/13