KMU erhalten keine steuerliche Forschungsförderung

Eine steuerliche Förderung der Forschungsaktivitäten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) wird es nicht geben. Der Finanzausschuss des Bundestages lehnte am 28.09.2016 einen Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 18/7872) mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie der Fraktion Die Linke ab. Nur die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stimmte dafür.

Ziel des Vorstoßes der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ist es, kleinen und mittleren Unternehmen einen „Forschungsbonus“ in Höhe von 15 Prozent ihrer Aufwendungen für Forschung und Entwicklung zu gewähren. Dieser Forschungsbonus sollte in Form einer Steuerermäßigung gewährt werden. Der Forschungsbonus sollte allen Unternehmen bis 249 Mitarbeitern gewährt werden können und zusätzlich zu bestehenden Projektförderungen eingeführt werden. Die Steuermindereinnahmen durch den neuen Bonus wurden von der Fraktion mit 770 Millionen Euro angegeben. Nach Ansicht der Fraktion werden über 60 Prozent der kontinuierlich forschenden KMU durch die bisherige öffentliche Innovationsförderung nicht erreicht. Außerdem wirke der bürokratische Aufwand abschreckend.

Eine steuerliche Forschungsförderung könne möglicherweise zusätzlichen Nutzen bringen, erklärte ein Sprecher der CDU/CSU-Fraktion. Dennoch lehnte er den Entwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen unter Hinweis auf die durchgeführte öffentliche Anhörung ab, in der es Kritik an der Größenbeschränkung für die Unternehmen und der vorgesehenen Einführung einer Zertifizierungsstelle gegeben habe. Zudem sei die bisherige Projektförderung gut aufgestellt. Die SPD Fraktion schloss sich den Argumenten der Union an, fand jedoch auch positive Aspekte in dem Entwurf. Die Projektförderung erreiche viele Unternehmen nicht, weil diese zu klein seien. Den Gesetzentwurf lehne die SPD-Fraktion ab, gehe aber davon aus, dass das Thema auf der Tagesordnung bleibe.

Die Fraktion Die Linke bezweifelte, dass innovative und kleine Unternehmen mit der Steuerförderung erreicht würden. Sie sah zudem die Gefahr von „Mitnahmeeffekten“. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen verwies auf die Anhörung, in der sich nur ein Sachverständiger gegen die steuerliche Förderung ausgesprochen habe. Die Förderintensität  der kleinen und mittleren Unternehmen lasse nach. Die Projektförderung erreiche nur einen ganz kleinen Kreis von Unternehmen.

Deutscher Bundestag, PM vom 28.09.2016

Einkommensteuer-Vorauszahlungen: Hinterziehung kann Zinsen auslösen

Die Hinterziehung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen kann Hinterziehungszinsen auslösen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Die Revision zum Bundesfinanzhof hat es zugelassen.

Im Streitfall hatte der Rechtsvorgänger der Kläger, die als Erben in den Prozess eingetreten waren, über mehrere Jahrzehnte hohe ausländische Kapitalerträge nicht in seinen Einkommensteuererklärungen angegeben. Im Rahmen einer Selbstanzeige holte er dies nach, worauf- hin das Finanzamt die Einkommensteuerfestsetzungen änderte, deren Höhe zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Ferner setzte das Finanzamt Hinterziehungszinsen auf Grundlage der geänderten Einkommensteuerbescheide fest, deren Zinslauf es allerdings bereits ab den jeweiligen vierteljährlichen Vorauszahlungszeitpunkten berechnete.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das FG führt aus, dass der Erblasser durch das Verschweigen der Kapitalerträge in den Einkommensteuererklärungen nicht nur Jahresfestsetzungen, sondern auch die aufgrund dieser Festsetzungen für spätere Jahre festzusetzenden Vorauszahlungen hinterzogen habe. Insbesondere aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit als Zahnarzt sei ihm das System der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen bekannt gewesen, sodass er auch hinsichtlich der Vorauszahlungen vorsätzlich gehandelt habe.

Da die Zinsen nach den tatsächlich hinterzogenen Beträgen zu berechnen seien, sei nicht die spätere Jahresfestsetzung als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Vielmehr berechnete das Gericht für jeden Vorauszahlungszeitpunkt den Vorauszahlungsbetrag, der sich aufgrund der zu diesem Zeitpunkt existierenden aktuellsten Jahresfestsetzung bei zutreffender Angabe der Kapitaleinkünfte ergeben hätte.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 20.04.2016, 7 K 2354/13 E

Mehrwertsteuervorschriften für Gutscheine: Rat der Europäischen Union gibt grünes Licht

Der Rat der Europäischen Union hat am 27.06.2016 eine Richtlinie angenommen, mit der die Rechtssicherheit für Umsätze mit Gutscheinen durch Harmonisierung der nationalen Mehrwertsteuervorschriften in diesem Bereich erhöht werden soll. Die Richtlinie stellt auf eine Verringerung des Risikos von Diskrepanzen in den nationalen Steuervorschriften ab, die zu einer Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder anderen unerwünschten Folgen führen können. Dies kann dann der Fall sein, wenn ein Gutschein in einem Mitgliedstaat ausgestellt und in einem anderen Mitgliedstaat verwendet wird, und insbesondere dann, wenn Gutscheine gehandelt werden.

Gutscheine würden zunehmend verwendet und es gebe sie in vielen Formen, erläutert der Rat. Dazu gehörten beispielsweise Prepaid-Telekommunikations-Karten, Geschenkgutscheine und Rabattgutscheine für den Kauf von Gegenständen oder Dienstleistungen. In der Richtlinie, die einen engeren Anwendungsbereich habe als der Vorschlag der Kommission von 2012, würden Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine definiert und Vorschriften für die Bestimmung des Steuerwerts von Umsätzen in beiden Fällen festgelegt.

Die Mitgliedstaaten haben laut Rat bis zum 31.12.2018 Zeit, um die Richtlinie in nationale Rechtsvorschriften umzusetzen. Die Bestimmungen gölten nur für nach diesem Zeitpunkt ausgestellte Gutscheine.

Rat der Europäischen Union, PM vom 27.06.2016

Freibeträge: Schenkung mit Auslandsbezug

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sieht in § 16 Abs. 2 vor, dass beschränkt Steuerpflichtige nur einen Freibetrag von 2.000 Euro erhalten. Das kann mehr Steuerpflichtige treffen, als man auf den ersten Blick glaubt: Wandert beispielsweise ein Rentner-Ehepaar nach Mallorca aus und hält in der Bundesrepublik Deutschland noch Immobilienvermögen zurück, besteht laut Gesetz im Fall einer Erbschaft oder Schenkung zwischen den Eheleuten nur der geringe Freibetrag von 2.000 Euro statt ansonsten 500.000 Euro.

Dies hat der Europäische Gerichtshof bereits in der Vergangenheit angeprangert und klargestellt, dass eine solche gesetzlich vorgegebene Ungleichbehandlung zwischen beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen in keinem Fall mit der Kapitalverkehrsfreiheit der Europäischen Union zu vereinbaren ist.

Um dieses Manko zu heilen, hatte der deutsche Gesetzgeber den § 2 Abs. 3 ErbStG verankert. Danach kann auch ein beschränkt Steuerpflichtiger wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt werden – vorausgesetzt, er stellt einen entsprechenden Antrag. Wird dieser Antrag nicht gestellt (egal aus welchem Grund), bleibt es jedoch bei dem mickrigen Freibetrag von 2000 Euro.

Das FG Düsseldorf musste sich mit einem Fall beschäftigen, in dem kein solcher Antrag gestellt worden war. Dabei ging es um eine in einem anderen Staat der Europäischen Union lebende Schenkerin (konkret ging es um das noch-EU-Mitglied Großbritannien), die wegen eines in Deutschland belegenen Grundstücks hier bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer beschränkt steuerpflichtig ist. Zu klären war nun, ob die Schenkerin auch ohne Antragstellung Anspruch auf die großen bzw. üblichen Freibeträge von unbeschränkt Steuerpflichtigen hat.

Das FG Düsseldorf hat dem Europäischen Gerichtshof die Streitfrage vorgelegt – und dieser hat klargestellt, dass eine nationale Regelung, nach der bei einer Schenkung unter Gebietsfremden die Steuer unter Anwendung eines niedrigeren Steuerfreibetrags berechnet wird, wenn der Erwerber keinen spezifischen Antrag stellt, nicht mit den Grundsätzen des EU-Vertrags übereinstimmt (Urteil vom 8.8.2016, C-479/14). Auf Basis dieses Urteils hat das FG Düsseldorf anschließend entschieden, dass die in Großbritannien lebende Schenkerin Anspruch auf denselben Freibetrag hat wie ein Schenker, der in Deutschland wohnt und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig ist. Dies gilt ausdrücklich ungeachtet der Möglichkeit, zur unbeschränkten Steuerpflicht mittels Antrag zu optieren.

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.7.2016, Az. 4 K 488/14 Erb

Maßnahmen gegen Steueroasen und Briefkastenfirmen

Gemeinsam mit den Ländern bringt die Bundesregierung konkrete Änderungen in der Abgabenordnung auf den Weg. Ziel ist es, dass die Finanzverwaltung umfassende Informationen über die Geschäftsbeziehungen von deutschen Steuerpflichtigen mit Briefkastenfirmen in Steueroasen erhält und sie dafür mit neuen Ermittlungs-Befugnissen auszustatten.

Bisher unterliegt die Finanzverwaltung zu starken Restriktionen, um an die entscheidenden Informationen zu gelangen. Die Steuer-Abteilungsleiter des Bundesfinanzministeriums und der Länderfinanzministerien schlagen deshalb vor, die Abgabenordnung in drei Bereichen zu ändern.

1. Erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen

Bereits jetzt haben Steuerzahler die Pflicht, den Erwerb einer Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft dem Finanzamt mitzuteilen, wenn eine gewisse Mindestbeteiligungsquote erreicht ist (z. B. bei einer unmittelbaren Beteiligung an einer Körperschaft ab 10 Prozent).

Nunmehr sollen diese Mitwirkungspflichten auf jegliche Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Unternehmen erweitert werden. Dabei soll nicht nur die formale rechtliche Beteiligung an ausländischen Unternehmen mitteilungspflichtig sein, sondern auch der Umstand, dass der Steuerpflichtige auf ein ausländisches Unternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt. Damit sollen beispielsweise Treuhandverhältnisse oder ähnliche Vereinbarungen erfasst werden, in denen ein inländischer Steuerpflichtiger auch ohne formelle Beteiligung ein ausländisches Unternehmen kontrolliert und dadurch wirtschaftlich Berechtigter sein kann. Die Anzeigepflicht soll auch dann gelten, wenn der Steuerpflichtige mithilfe der Beteiligung oder Beherrschung keine oder noch keine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte erzielt.

Im Falle eines Verstoßes gegen die erweiterten Mitteilungspflichten der Steuerpflichtigen soll ein Bußgeld verhängt werden können. Die Steuer-Abteilungsleiter empfehlen, für alle Fälle der vorsätzlichen oder leichtfertigen Verletzung der neuen Mitteilungspflichten den Bußgeldrahmen deutlich – von derzeit bis zu 5.000 auf künftig bis zu 25.000 Euro – zu erhöhen.

2. Anzeigepflichten für Banken

Es soll eine neue steuerliche Anzeigepflicht für Banken geben. Die Kreditinstitute sollen den Finanzbehörden mitteilen müssen, welche Beteiligungen an Briefkastenfirmen oder wirtschaftliche Beziehungen zu Briefkastenfirmen sie vermittelt oder hergestellt haben. Anzugeben wären dabei der Name und die Anschrift des Kontoinhabers bzw. des abweichend wirtschaftlich Berechtigten. Die Daten sollen dann über die zuständigen Betriebstättenfinanzämter der Banken an die Wohnsitzfinanzämter der Kontoinhaber/Berechtigten weitergeleitet werden. Diese Anzeigepflicht verfolgt ebenfalls das Ziel einer erhöhten Transparenz und trägt dem Umstand Rechnung, dass Offshore-Geschäfte regelmäßig über Kreditinstitute abgewickelt werden. Aufgrund der Panama Papers ist bekannt geworden, dass solche Geschäfte auch über die Auslandstöchter deutscher Banken (z. B. in Luxemburg) vermittelt wurden. Bei Verletzung der Anzeigepflicht soll ein nicht unerhebliches Bußgeld festgesetzt und die Bank in Haftung für etwaige Steuerschäden genommen werden können.

3. Erweitere Ermittlungsbefugnisse der Finanzverwaltung

Das sogenannte steuerliche Bankgeheimnis nach § 30a der Abgabenordnung soll aufgehoben werden. Hier geht es ausdrücklich nicht um das zivilrechtliche Bankgeheimnis, das vor Datenweitergabe von Banken etwa an andere Unternehmen schützt. Dieses Bankgeheimnis hat zwar bisher schon kein Auskunftsverweigerungsrecht der Banken gegenüber Finanzbehörden begründet. Es hat die Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden aber durchaus beeinträchtigt.

Jetzt geht es nicht nur darum, dass bei Betriebsprüfungen von Banken Zufallsfunde über Geschäftsbeziehungen von Bankkunden zu Briefkastenfirmen von der Finanzverwaltung uneingeschränkt für weitere Ermittlungen ausgewertet werden dürfen. Banken sollen zudem – außerhalb einer Betriebsprüfung – bei hinreichendem Anlass zu Auskünften über entsprechende Geschäftsbeziehungen verpflichtet sein.

Außerdem soll das automatisierte Kontenabrufverfahren auf die Ermittlung von Geschäftsbeziehungen zu Briefkastenfirmen ausgeweitet werden. Dann können die Finanzbehörden bei Bekanntwerden von Geschäftsbeziehungen zu Briefkastenfirmen ohne weitere Voraussetzung und insbesondere ohne vorherige Zustimmung des Steuerpflichtigen allgemeine Konteninformationen – wohlgemerkt nur die sogenannten Kontostammdaten, nicht Kontostände – abrufen und damit ermitteln, wer wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos einer Briefkastenfirma ist und ob diese Person zutreffende steuerliche Angaben gemacht hat.

Die nach der Rechtsprechung bereits bestehende Möglichkeit von Sammelauskunftsersuchen soll ausdrücklich gesetzlich verankert werden. Bei einem hinreichend konkreten Anlass oder aufgrund allgemeiner Erfahrungen sollen Auskunftsersuchen bei Banken auch für eine Mehrzahl von Fällen zulässig sein. Ermittlungen ins Blaue hinein bleiben wie bisher unzulässig. Außerdem soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegenüber den Finanzbehörden Auskünfte über Geschäftsbeziehungen zu Briefkastenfirmen ohne Einschränkungen leisten können.

Die Banken werden dazu verpflichtet, künftig die Steuer-Identifikationsnummer jedes Kontoführers und des abweichend wirtschaftlich Berechtigten zu erfassen und aufzeichnen. Bislang beschränkt sich die sogenannte Legitimationsprüfung nach § 154 der Abgabenordnung auf Name und Anschrift. Die Erfassung der Steuer-Identifikationsnummer ist insbesondere im Kontenabrufverfahren ein wichtiges Merkmal. Darüber hinaus wird geprüft, bei vom Steuerpflichtigen nicht deklarierten Geschäftsbeziehungen zu Briefkastenfirmen eine sog. Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist zu schaffen. Das heißt, erst wenn die Anzeigepflichten durch den Steuerpflichtigen vollständig erfüllt wurden, beginnt die Festsetzungsfrist. Die Anlaufhemmung soll dabei auf zehn Jahre begrenzt werden.

Bisher müssen Banken bei Auflösung eines Kontos die Daten im Rahmen des Kontenabrufverfahrens nur für die Dauer von drei Jahren zum Abruf vorhalten. Diese Frist soll auf zehn Jahre verlängert werden, um die Aufklärung länger zurückliegender Straftaten zu erleichtern. Schließlich soll Steuerhinterziehung durch verdeckte Beteiligungen in den Katalog der besonders schweren Steuerhinterziehungen aufgenommen wird. Damit würde auch für diese Begehungsform eine Verjährungsfrist von zehn Jahren für die Strafverfolgung gelten.

BMF, Mitteilung vom 22.09.2016

„Auswirkungen der Niedrigzinspolitik auf die Besteuerung“

Am Finanzmarkt gibt es keine attraktiven Zinsen mehr fürs Geld. Es bleibt die Frage, ob diese Niedrigzinspolitik auch Auswirkungen auf das Steuerrecht hat? Die ganz klare Antwort: Ja!

Als erstes fällt einem doch die Verzinsung von Nachzahlungen und Erstattungen ein: Ab dem 15. Monat gelten hier immerhin 0,5 Prozent pro Monat. Wer daher auf eine Nachzahlung zusteuert, insbesondere nach einer Betriebsprüfung, der wird doch wohl unverhältnismäßig mit der Verzinsung der Nachzahlung belastet, oder? Dazu entgegnet der Fiskus natürlich, dass die Verzinsung auch für Erstattungsfälle gilt. Das ist richtig – aber: Wie viele Betriebsprüfungen gibt es denn mit Erstattungen? Eher weniger. Bei den Betriebsprüfungen mit Nachzahlung wird jedoch dann auch noch mit den hohen Zinsen zu Kasse gebeten.

Darüber hinaus passt es aber auch mit den steuerlichen Bewertungsrechnungen, beispielsweise der Unternehmensbewertung, nicht. Aufgrund der typisierten Verfahren führen die niedrigen Marktzinsen doch dazu, dass Unternehmensbewertungen zu hoch sind.

Insgesamt könnte man an dieser Stelle anfügen, dass quasi überall, wo im Gesetz Zinssätze festgeschrieben sind, eine Marktüblichkeit weit weg ist. Das Ergebnis dürfte im Wesentlichen eine überhöhte Besteuerung sein, da sich diese nicht mehr am Leistungsfähigkeitsprinzip orientiert.

Fazit: Die Niedrigzinspolitik hat Auswirkungen auf die Besteuerung. So lange jedoch der Staat dabei noch ganz gut wegkommt, ist eine Anpassung der steuerlichen Zinssätze an das Marktniveau unwahrscheinlich.

Steuern müssen Sie daher an anderer Stelle sparen.

Disagio: Marktüblichkeit entscheidet über Möglichkeit des Sofortabzugs

Ein Disagio ist nur dann nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich nicht im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt Üblichen hält. Wann dies der Fall ist, ist laut Bundesfinanzhof (BFH) eine Frage der tatrichterlichen Würdigung. Werde eine Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziere dies die Marktüblichkeit.

Die Kläger erwarb für 1,5 Millionen Euro ein Mehrfamilienhaus. Den Kaufpreis finanzierte er mit einem bei einer Geschäftsbank aufgenommenen Hypothekendarlehen über einen Darlehensbetrag von nominell 1.333.000 Euro. Der Nominalzinssatz betrug bei einer festen Zinsbindung von zehn Jahren 2,85 Prozent jährlich. Bei der Berechnung dieses Zinssatzes war ein Disagio von zehn Prozent der Darlehenssumme berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus der Vermietung des Mehrfamilienhauses machte der Kläger das Disagio in Höhe von 133.000 Euro als sofort abziehbare Werbungskosten geltend. Im Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das beklagte Finanzamt nur einen Betrag von 66.725 EUR als Werbungskosten, da nur der marktübliche Teil von fünf Prozent des Disagios sofort abziehbar sei. Der darüber hinausgehende Disagiobetrag werde auf den Zinsfestschreibungszeitraum von zehn Jahren verteilt und im Streitjahr nur anteilig in Höhe von 6.673 Euro berücksichtigt. Die Klage hatte vor dem Finanzgericht (FG) keinen Erfolg, die sodann erhobene Revision schon. Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies die Sache zurück. Das FG habe hinsichtlich der Marktüblichkeit des streitbefangenen Disagios zu Unrecht eine Feststellungslastentscheidung getroffen.

Gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) seien Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, seien sie gemäß § 11 Absatz 2 Satz 3 EStG insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Nach § 11 Absatz 2 Satz 4 EStG sei diese Regelung (Satz 3) auf ein Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist. Danach sei auch ein marktübliches Disagio, das für einen Kredit über eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren gezahlt wird, nicht auf die Laufzeit zu verteilen, sondern könne im Jahr der Leistung, also des Abflusses, voll zum Abzug gebracht werden, so der BFH. Was marktüblich ist, sei nach den aktuellen Verhältnissen auf dem Kreditmarkt bezogen auf das konkrete finanzierte Objekt zu entscheiden. Die Marktüblichkeit an einen festen Zinssatz zu koppeln, komme insoweit nicht in Betracht.

Abzugrenzen sei das marktübliche Disagio von „ungewöhnlichen“ Gestaltungen, die sich nicht in dem auf dem aktuellen Kreditmarkt üblichen Rahmen halten. Wann dies der Fall ist, sei eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, erläutert der BFH weiter. Werde eine Zins-und Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziere dies die Marktüblichkeit. Angesichts der üblichen Pflicht von Geschäftsbanken zur Risikokontrolle seien mit einer Geschäftsbank vereinbarte Zinsgestaltungen regelmäßig als im Rahmen des am Kreditmarkt Üblichen zu betrachten. Diese Vermutung könne widerlegt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass der Rahmen des am Kreditmarkt Üblichen verlassen wird. Solche Umstände könnten etwa in einer besonderen Kreditunwürdigkeit des Darlehensnehmers, besonderen persönlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander oder ganz atypischen Vertragsgestaltungen liegen.

Soweit das Bundesfinanzministerium aus Vereinfachungsgründen von der Marktüblichkeit ausgeht, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Disagio in Höhe von bis zu fünf Prozent vereinbart worden ist, bedeute dies eine Sachverhaltstypisierung, die die tatrichterliche Würdigung erleichtert. Handelt es sich jedoch, wie vorliegend, um ein Disagio von mehr als fünf Prozent, so treffe die genannte Nichtbeanstandungsgrenze keine Aussage.

Ausgehend von diesen Grundsätzen habe das FG im Streitfall keine hinreichenden Feststellungen zur Marktüblichkeit der streitbefangenen Disagio- und Zinsvereinbarung getroffen. Diese müsse es jetzt nachholen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.03.2016, IX R 38/14

Pkw-Leasingraten bei Überlassung des Kfz gegen Gehaltsverzicht keine Werbungskosten des Arbeitnehmers

Bekommt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen geleasten Pkw zur Verfügung gestellt, so kann er die Leasingraten, die der Arbeitgeber von seinem Gehalt einbehält, nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuermindernd geltend machen. Dies hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden.

Der Arbeitgeber des Klägers hatte einen Pkw für die Dauer von drei Jahren geleast und für diesen zugleich einen Wartungsvertrag abgeschlossen (so genanntes Full-Service-Leasing). Mit dem Kläger vereinbarte er, dass die Leasingkosten im Wege der so genannten Barlohnumwandlung von dessen Gehalt abgezogen werden sollten. Im Gegenzug erhielt der Kläger das Recht, das Fahrzeug für Dienst- und Privatfahrten zu nutzen. Für Dienstreisen erstattete der Arbeitgeber dem Kläger zudem Reisekosten, die er anhand der zurückgelegten Strecke ermittelte und in vollem Umfang der Lohnsteuer unterwarf. Außerdem wandte der Arbeitgeber die so genannte Ein-Prozent-Regelung (§ 8 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz – EStG) an und unterwarf monatlich einen entsprechenden Anteil des Netto-Listenpreises der Lohnsteuer.

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger den prozentualen Anteil der monatlichen Leasingraten, die auf die Dienstreisen entfielen, als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Er meinte, dass es sich bei der Fahrtkostenerstattung des Arbeitgebers um keinen echten Aufwendungsersatz gehandelt habe, da dieser die Zahlung der Lohnsteuer unterworfen habe. Das FG folgte dem nicht und entschied, dass ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 1 Sätze 1 und 2 EStG nicht möglich sei. Nach dieser Vorschrift abzugsfähige „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ lägen schon begrifflich nicht vor, weil der Kläger auf seinen Gehaltsanspruch in Höhe der Leasingkosten verzichtet habe. Lediglich zusätzliche Zahlungen des Arbeitnehmers, die neben  den Leasingraten anfielen (so etwa die zusätzlich zu entrichtenden Treibstoffkosten), seien anteilig bezogen auf die Dienstfahrten als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen. Eine Gleichbehandlung mit Fällen, in denen der Pkw privat angeschafft werde, sei nicht geboten, da der Kläger nicht juristischer oder wirtschaftlicher Eigentümer des Pkw geworden sei. Denn dessen Arbeitgeber habe den Leasingvertrag abgeschlossen. Es habe sich um einen so genannten Firmenwagen gehandelt, weshalb der Arbeitgeber auch die Ein-Prozent-Regelung angewendet und die Fahrtkostenerstattungen als steuerpflichtig behandelt habe.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.02.2016, 9 K 9317/13

Häusliches Arbeitszimmer: Keine Berücksichtigung für Nebenräume

Bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer sind Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Die Klägerin unterhielt in ihrer Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer, das sie so gut wie ausschließlich für ihre nur von diesem Arbeitszimmer aus betriebene gewerbliche Tätigkeit nutzte. Während das Finanzamt die Aufwendungen dafür als Betriebsausgaben anerkannte, versagte es die Berücksichtigung der hälftigen Kosten für die jedenfalls auch privat genutzten Nebenräume (Küche, Bad und Flur).

Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Der Große Senat des BFH hatte in seinem Beschluss vom 27.07.2015 (GrS 1/14) bereits entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird („gemischt genutztes Arbeitszimmer“) steuerlich nicht zu berücksichtigen sind. Mit der vorliegenden Entscheidung knüpft der BFH hieran auch für Nebenräume der häuslichen Sphäre an. Die Nutzungsvoraussetzungen seien individuell für jeden Raum und damit auch für Nebenräume zu prüfen. Eine zumindest nicht unerhebliche private Mitnutzung derartiger Räume sei daher abzugsschädlich.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.02.2016, X R 26/13

Steuerliche Verlustverrechnung: Bundesregierung plant Neuregelung

Die Bundesregierung will die Vorgabe des Koalitionsvertrags, die steuerlichen Rahmenbedingungen für Wagniskapital zu verbessern, erfüllen. Dafür sorgen soll eine Neuregelung der steuerlichen Verlustverrechnung, die Kapitalgesellschaften künftig das Wachstum und die Ausstattung mit Kapital erleichtern soll. Wie das Kabinett mitteilt, werden die neuen Bestimmungen für alle Kapitalgesellschaften gelten. Von ihnen profitierten also auch junge Unternehmen mit innovativen Geschäftsideen. Das Gesetz soll rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft treten.

Fortan sollen Kapitalgesellschaften nicht genutzte Verluste auch bei einem Wechsel des Anteilseigners steuerlich geltend machen und mit künftigen Gewinnen verrechnen können. Voraussetzung sei jedoch, dass der Geschäftsbetrieb erhalten bleibt und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist.

Die Novellierung ist laut Regierung vor allem für Unternehmen nützlich, deren Finanzierung die Neuaufnahme oder einen Wechsel von Anteilseignern erfordert. Sie soll steuerliche Hemmnisse bei der Kapitalausstattung dieser Unternehmen beseitigen.

Die bestehende Verlustabzugsbeschränkung solle den so genannten Mantelkauf zur Steuerminimierung durch Nutzung „fremder“ Verluste verhindern, erläutert die Bundesregierung die derzeitige Rechtslage. Bei einem Wechsel der Anteilseigner innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren gingen Verluste anteilig oder vollständig verloren. Die Begrenzung gelte nicht für bestimmte Übertragungen im Konzern (Konzernklausel) und bei ausreichend hohen stillen Reserven (Stille Reserven-Klausel). Diese Ausnahmen kämen Unternehmen mit Konzernstrukturen zugute, die dank ihrer Geschäftstätigkeit ausreichend hohe stille Reserven gebildet haben. Von der Neuregelung profitierten nun vor allem die Unternehmen, die die Voraussetzungen der bisherigen Regelung nicht erfüllten.

Bundesregierung, PM vom 14.09.2016