EDITORIAL: Private Veräußerungsgeschäfte

Sehr geehrte Mandanten, schon vor Jahren hat der BFH in verschiedenen Urteilen klargestellt, dass Zuzahlungen zu oder auch die Übernahme von Fahrzeugkosten durch den Arbeitnehmer zur Minderung des geldwerten Vorteils für die Überlassung des Dienstwagens führen.

Aktuell stellt nun jedoch das FG Münster mit Urteil vom 14.3.2019 (Az: 10 K 2990/17 E) klar, dass eine Minderung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nur für solche Aufwendungen erfolgt, die für den Arbeitnehmer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind. Dies sind Aufwendungen, die zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder aber zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sind. Im Urteilsfall ließen die erstinstanzlichen Richter die anteilig auf die Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Grundstückskosten nicht als Minderung des geldwerten Vorteils für die Überlassung eines Fahrzeugs zu, wenn die Unterbringung in der Garage als freiwillige (!) Leistung des Arbeitnehmers erfolgt.

Höchstrichterlich ist bisher noch nicht entschieden, ob sich auch freiwillige Leistung des Arbeitnehmers mindernd bei der Bemessung der Höhe des geldwerten Vorteils auswirken können. Revision wurde gegen die vorliegende Entscheidung leider nicht eingelegt. Für die Praxis empfiehlt es sich jedoch, in ähnlich gelagerten Fällen den Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zu verpflichten, den Firmenwagen in der privaten Garage unterzustellen. Besteht eine solche Verpflichtung, sollten die anteiligen Garagenkosten auch wieder mindernd beim geldwerten Vorteil für den Dienstwagen berücksichtigt werden können.

Man muss halt nur wissen, wie!

Umsatzsteuer: Veräußerung von Miteigentumsanteilen als Lieferung

In einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) geht es um die umsatzsteuerliche Behandlung der Veräußerung von Miteigentumsanteilen an einem Gegenstand.

Das BMF nimmt Bezug auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 18.02.2016, wonach der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Miteigentumsanteil an einem Gegenstand geliefert wird (V R 53/14). Der BFH halte eine Beurteilung der Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Gegenstand als sonstige Leistung als nicht mit Unionsrecht vereinbar und verweise hierzu auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 15.12.2005 (C-63/04, Centralan Property Ltd.).

Die Aufspaltung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand mit der Folge, dass mehrere Personen das Recht innehaben, über einen Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, entspreche damit der Rechtsposition des Miteigentümers, der nach § 747 Bürgerliches Gesetzbuch über seinen Miteigentumsanteil frei verfügen könne. Miteigentum nach Bruchteilen sei seinem Wesen nach dem Alleineigentum gleichartig, sodass der Miteigentümer dieselbe Rechtsposition habe wie ein Eigentümer (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.05.2007, V ZB 6/07). Bestätigt werde diese Auffassung dadurch, dass das Miteigentum als Bruchteil an einem Gegenstand im Wirtschaftsleben wie ein Gegenstand behandelt werde.

Das BMF hat das BFH-Urteil zum Anlass für eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) genommen. Danach wird Abschnitt 3.5 wie folgt geändert:

  1. In Absatz 2 wird in der Nummer 5 der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: „6. 1die Übertragung von Miteigentumsanteilen (Bruchteilseigentum) an einem Gegenstand im Sinne des § 3 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 18. Februar 2016, V R 53/14, BStBl 2019 II S. XXX) – siehe auch für Anlagegold Abschnitt 25c.1. 2Zur Übertragung eines Miteigentumsanteils zur Sicherheit vgl. Abschnitt 3.1 Abs. 3 Satz 1 und Abschnitt 1.2 Abs. 1.“
  2. In Absatz 3 wird Nummer 2 gestrichen. Laut BMF sind die Grundsätze seines aktuellen Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei vor dem Datum der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt ausgeführten Leistungen werde es jedoch – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn zwischen den Beteiligten entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung übereinstimmend von sonstigen Leistungen ausgegangen wird.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 23.05.2019, III C 2 – S 7100/19/10002 :002

Gemischt genutztes Gebäude: Zur Aufteilung von Vorsteuerbeträgen nach Flächenschlüssel

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat einen Rechtsstreit über die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen bei einem gemischt genutzten Gebäude nach über zehn Jahren endgültig beendet.

Im Streitjahr 2004 wurde ein von der Klägerin errichtetes Wohn- und Geschäftsgebäude mit Tiefgaragenstellplätzen fertiggestellt. Das Gebäude wurde teilweise umsatzsteuerfrei und teilweise umsatzsteuerpflichtig vermietet. Die Klägerin ermittelte den Anteil der abziehbaren Vorsteuerbeträge für die Errichtung und den Unterhalt des Gebäudes nach dem so genannten objektbezogenen Umsatzschlüssel, also nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Ausgangsumsätzen.

Das beklagte Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Vorsteuer nach dem so genannten Flächenschlüssel aufzuteilen sei und reduzierte den von der Klägerin begehrten Vorsteuerabzug. Soweit die Vorsteuer auf die steuerfrei vermietete Gebäudefläche entfalle, scheide ein Vorsteuerabzug der Klägerin aus.

Im ersten Rechtsgang gab das FG Düsseldorf der Klägerin mit Urteil vom 11.09.2009 (1 K 996/07 U) teilweise Recht. In dem von beiden Beteiligten betriebenen Revisionsverfahren holte der Bundesfinanzhof (BFH) eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs ein (EuGH, Urteil vom 09.06.2014, C-332/14). Anschließend entschied der BFH mit Urteil vom 10.08.2016 (XI R 31/09), dass bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes für den Vorsteuerabzug der objektbezogene Flächenschlüssel regelmäßig eine präzisere Aufteilung der Vorsteuer als der Umsatzschlüssel ermögliche. Dies gelte nicht, wenn die Nutzflächen wegen ihrer unterschiedlichen Ausstattung (zum Beispiel Höhe der Räume, Dicke der Wände und Decken, Innenausstattung) nicht miteinander vergleichbar seien.

Die Sache wurde zur weiteren Sachaufklärung an das FG Düsseldorf zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang hat dieses die Klage nun endgültig abgewiesen. Die Vorsteuer sei im Streitfall zu Recht nach dem Flächenschlüssel aufgeteilt worden. Der Steuerpflichtige trage die Feststellungslast für erhebliche Ausstattungsunterschiede, die die Anwendung des objektbezogenen Umsatzschlüssels rechtfertigen würden. Im Streitfall könne trotz der Unterschiede in Bauart und Ausstattung nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Herstellungskosten des Gebäudes nicht mehr annähernd gleichmäßig auf die Nutzflächen des Gebäudes verteilen würden. Angesichts der Vielzahl der Unterschiede in der Bauausführung, die teils zu höheren und teils zu niedrigeren Herstellungskosten geführt hätten, ließe sich nicht ermitteln, ob die Ausstattung der steuerpflichtig vermieteten Ladenlokale in einem solchen Maße von der Ausstattung der steuerfrei vermieteten Wohnungen abweiche, dass die Nutzflächen nicht mehr vergleichbar und die Aufteilung nach Flächen nicht mehr sachgerecht sei.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2018, 1 K 2798/16 U, rechtskräftig

E-Autos: Kaufprämie wird bis Ende 2020 verlängert

Die Kaufprämie für Elektroautos (so genannter Umweltbonus) wird bis Ende 2020 verlängert. Dies hat das Bundeswirtschaftsministerium entschieden. Die Prämie habe sich in der Praxis bewährt, erläutert Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU). Die Zahl der Anträge steige stetig – „zwar langsamer, als wir das erhofft hatten, aber umso wichtiger ist es, Kontinuität bei der Förderung zu gewährleisten“.

Die Nachfrage hänge am Angebot. Die Anzahl der E-Modelle, die im Markt verfügbar seien, wachse, aber hier sei die Industrie gefragt, noch bessere Angebote zu machen. Gleichzeitig müsse die Ladeinfrastruktur kontinuierlich weiter ausgebaut werden, um der Elektromobilität in Deutschland auf breiter Front zum Durchbruch zu verhelfen, so Altmaier. Elektroautos stünden nicht nur im Zentrum einer nachhaltigen Mobilität. International erfolgreiche E-Autos seien auch entscheidend für den zukünftigen Erfolg der deutschen Autoindustrie und damit für Arbeitsplätze in Deutschland.

Die Kaufprämie wird laut Bundeswirtschaftsministerium in ihrer bestehenden Form, also mit identischen Fördersätzen, bis Ende Dezember 2020 fortgeführt. Die hierfür notwendige Förderrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums werde am 05.06.2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht und gelte dann unmittelbar nach Auslaufen der bisherigen Förderrichtlinie ab 01.07.2019. Die Kaufprämie, die beim Kauf eines neuen Elektroautos gewährt wird, könne auch weiterhin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontolle beantragt werden.

Die Kaufprämie wird nach Angaben des Wirtschaftsministeriums wie bislang in Höhe von 4.000 Euro für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge und in Höhe von 3.000 Euro für Plug-In Hybride jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und von der Industrie finanziert. Das zu fördernde Elektroauto müsse einen Netto-Listenpreis für das Basismodell von unter 60.000 Euro aufweisen. Die Förderung erfolge bis zur vollständigen Auszahlung der hierfür vorgesehenen Bundesmittel in Höhe von 600 Millionen Euro, längstens jedoch bis zum 31.12.2020. Antragsberechtigt seien Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften, Kommunale Betriebe und Vereine, auf die Neufahrzeuge zugelassen werden.

Neu ist laut Ministerium ein Förderbaustein für den Einbau eines akustischen Warnsystems für blinde und sehbehinderte Menschen. Die Er gänzung erfolge, da Elektrofahrzeuge bei geringen Geschwindigkeiten sehr leise und akustisch kaum wahrnehmbar sind. Die Fördersumme hier betrage pauschal 100 Euro.

Bundeswirtschaftsministerium, PM vom 31.05.2019

Erweiterte Kürzung bei Gewerbesteuer: Beteiligung an GbR kann Grundbesitz sein

Unterliegt eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, kann sie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) entschieden.

Gewerblich tätige Personen- und Kapitalgesellschaften unterliegen der Gewerbesteuer. Soweit sich allerdings solche Gesellschaften auf die Verwaltung ihres eigenen Grundbesitzes beschränken, ist der daraus erwirtschaftete Gewinn durch den Tatbestand der erweiterten Kürzung in diesem Umfang vollständig von der Gewerbesteuer ausgenommen. Klägerin in dem Revisionsverfahren, das zur Vorlage an den Großen Senat führte, war eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, die an einer rein vermögensverwaltenden GbR beteiligt war. Diese GbR war wiederum Eigentümerin einer Immobilie. Die Klägerin machte für ihre aus der Beteiligung an der GbR bezogenen anteiligen Mieterträge die erweiterte Kürzung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil die Beteiligung an der GbR im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kein eigener Grundbesitz der Klägerin sei, sondern Grundbesitz der GbR.

Der vorlegende IV. Senat des BFH wollte dieser Auffassung des Finanzamtes nicht folgen, sah sich an einer entsprechenden Entscheidung aber durch ein Urteil des I. BFH-Senats vom 19.10.2010 (I R 67/09) gehindert. Er rief daher mit Vorlagebeschluss vom 21.07.2016 (IV R 26/14) den Großen Senat zur Klärung der Rechtsfrage an. Der IV. Senat war der Ansicht, dass steuerrechtlich das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig zuzurechnen sei. Ein im zivilrechtlichen Eigentum der Personengesellschaft stehendes Grundstück sei daher eigener Grundbesitz der Gesellschafter der GbR.

Dem folgte der Große Senat. Ob eigener Grundbesitz im Sinne der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung vorliegt, richte sich nach den allgemeinen ertragssteuerrechtlichen Grundsätzen. Nach der Systematik und dem Regelungszweck der erweiterten Kürzung sowie unter  Berücksichtigung des gewerbesteuerrechtlichen Belastungsgrundes sei unter eigenem Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz zu verstehen. Auch aus dem historischen Regelungskontext und der Entstehungsgeschichte der Norm sah sich der Große Senat bei dieser Auslegung, die zugunsten der Steuerpflichtigen wirkt und für den Immobilienbereich von großer Bedeutung ist, bestätigt.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25.09.2018, GrS 2/16

Bundesrechnungshof: Solidaritätszuschlag abschaffen

Die Bundesregierung sollte den Solidaritätszuschlag vollständig und zügig abschaffen. Dies empfiehlt der Präsident des Bundesrechnungshofes (BRH) Kay Scheller in seiner Funktion als Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (BWV). „Hierfür sollte sie im neuen Finanzplan 2019 bis 2023 die erforderlichen Planungsreserven vorsehen“, so Scheller in einem Gutachten, das die rechtlichen und finanzwirtschaftlichen Aspekte des von der Regierungskoalition geplanten Abbaus des Solidaritätszuschlags beleuchtet.

Nach den Plänen der Regierungskoalition sollen mittlere und untere Einkommen ab 2021 beim Solidaritätszuschlag entlastet werden. Im Übrigen soll der Zuschlag über das Ende des Finanzplanungszeitraums hinaus unverändert fortgeführt werden. „Diese Vorgehensweise birgt erhebliche Risiken – verfassungsrechtliche und finanzwirtschaftliche“, sagte Scheller. „Die Grundlage für den Solidaritätszuschlag fällt Ende 2019 weg. Wie im Fall der Kernbrennstoffsteuer ist die Gefahr real, dass der Bund zu milliardenschweren Steuerrückzahlungen verurteilt wird.“ Dies würde ein erhebliches Loch in die Finanzplanung des Bundes reißen, warnt Scheller.

Nach Einschätzung des BWV wäre es möglich, zumindest bis zum Ende des neuen Finanzplanungszeitraums im Jahr 2023 einen vollständigen Abbau umzusetzen – auch mit Blick auf die Vorgaben der Schuldenregel. „So sähe eine realistische Haushalts- und Finanzplanung aus, die ausreichend Vorsorge trifft“, erläuterte Scheller.

Der BWV macht in seinem Gutachten Vorschläge, wie die Mindereinnahmen gegenüber der aktuellen Finanzplanung kompensiert werden könnten. Darunter fällt eine kritische Überprüfung der Leistungen des Bundes für Aufgaben von Ländern und Kommunen sowie der vielfältigen Steuervergünstigungen. Zur Vermeidung von Einnahmeverlusten könnte gegebenenfalls auch der Einkommensteuertarif umgestaltet werden. Soweit die Regierung die im Koalitionsvertrag angestrebte Spreizung der Einkommensteuerbelastung beibehalten wolle, so Scheller, sei der zur Finanzierung der Deutschen Einheit eingeführte Solidaritätszuschlag das falsche Instrument.

Zum Hintergrund führt der BRH aus, der Solidaritätszuschlag sei eine steuerliche Ergänzungsabgabe, deren Aufkommen allein dem Bund zufließt. Er sei 1995 angesichts der damals schwierigen Haushaltslage zur Finanzierung des „Aufbaus Ost“ eingeführt worden. Diese Finanzierung laufe Ende 2019 aus; eine weitere Sonderfinanzierung der neuen Länder durch den Bund sei nicht vorgesehen. Zudem habe sich die Haushaltslage des Bundes seit 1995 deutlich verbessert. Somit entfalle eine verfassungsrechtlich tragfähige Begründung für den Solidaritätszuschlag. Ergänzungsabgaben sollten auch nur einen temporären besonderen Finanzbedarf decken.

Bundesrechnungshof, PM vom 04.06.2019

EDITORIAL: Übertriebener Formalismus beim Kindergeld

Sehr geehrte Mandanten, der Fiskus ist gerne sehr formalistisch, wenn es darum geht, Steuermehreinnahmen zu generieren oder – wie im vorliegenden Fall – Kindergeld schlicht nicht mehr auszahlen zu müssen.

Insgesamt ist die Frage der Zahlung von Kindergeld bei volljährigen Kindern in Berufsausbildung streitbefangen. So wird Kindergeld nur gezahlt, wenn das Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Einzige Ausnahmen dabei: Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich.

In der Praxis ist Streit darüber ausgebrochen, wann bei mehreren Ausbildungsabschnitten noch eine einheitliche Erstausbildung gegeben ist und wann der nächste Ausbildungsabschnitt schon als kindergeldschädliche Zweitausbildung gewertet werden muss. Hierzu hat das FG Münster mit Urteil vom 22.1.2019 (Az: 12 K 3654/17 Kg) entschieden, dass das nach Abschluss eines Bachelor-Studiums aufgenommene Masterstudium einen Teil der Erstausbildung darstellen kann.

Dabei wiesen die Richter die Familienkasse auch in punkto übertriebener Formalismus in ihre Schranken. So heißt es: Ein Bachelor- und ein anschließendes Masterstudium stellen dann eine einheitliche Erstausbildung dar, wenn die beabsichtigte Aufnahme des Masterstudiums nicht unmittelbar nach dem Bachelorabschluss bei der Familienkasse angezeigt wurde. Der Zeitpunkt, zu dem der Familienkasse ein Sachverhalt unterbreitet wird, kann nur als Indiz gewertet werden. Am Ende entscheiden daher immer noch Fakten.

Sterbegeld kann Einkommensteuer unterliegen

Ein Sterbegeld, das eine Pensionskasse an Erben zahlt, die nicht zugleich „Hinterbliebene“ sind, unterliegt der Einkommensteuer. Dies hebt das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hervor.

Den klagenden Eheleuten war nach dem Tod ihres Sohnes von einer Pensionskasse ein Sterbegeld ausgezahlt worden. Der Auszahlung lag ein Versicherungsvertrag zugrunde, der ursprünglich von einem ehemaligen Arbeitgeber des Sohnes im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen worden war. Nach einem Arbeitgeberwechsel hatte der Sohn die Versicherung übernommen. Im Versicherungsvertrag waren als Bezugsberechtigte im Todesfall die „Hinterbliebenen“ – also der Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährtin und Kinder – bestimmt. 7

Im Jahr 2012 verstarb der Sohn. Er hinterließ keine „Hinterbliebenen“ und wurde von seinen Eltern, den Klägern, beerbt. Die Pensionskasse zahlte an die Kläger die Versicherungsleistung begrenzt auf ein Sterbegeld von 8.000 Euro aus. Das beklagte Finanzamt sah in der Auszahlung einkommensteuerpflichtige sonstige Einkünfte der Kläger und unterwarf sie der Einkommensbesteuerung. #

Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das FG bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass die Auszahlung als eine Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag zu besteuern sei.

Auch das Sterbegeld sei eine Leistung aus der Versicherung. Dem stehe eine betragsmäßige Begrenzung des Sterbegeldes nicht entgegen. Zwar werde in der betrieblichen Altersversorgung eine Hinterbliebenenversorgung nur an den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspart ner, den Lebensgefährten oder die waisenrentenberechtigten Kinder ausgezahlt. Sofern – wie im Streitfall – keine der genannten Hinterbliebenen vorhanden seien, werde aufgrund des Versicherungsvertrags ein Sterbegeld an die Erben ausgezahlt.

Dem Einwand der Kläger, dass keine eigenen Einkünfte, sondern Einkünfte des Sohnes vorlägen, widersprach das Gericht. Die Besteuerung der Leistung knüpfe an den Zufluss an. Dem Sohn sei keine Versicherungszahlung zugeflossen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom FG zugelassene Revision ist unter dem Aktenzeichen X R 38/18 beim Bundesfinanzhof anhängig.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2018, 15 K 2439/18 E, nicht rechtskräftig

„Nummer der Rechnung“ als formelle Voraussetzung eines Vorsteuervergütungsantrags: EuGH soll für Klärung sorgen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Zweifel, welche Angaben des in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen zur Bezeichnung der „Nummer der Rechnung“ in einem Vorsteuervergütungsantrag erforderlich sind. Er hat deswegen den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung gebeten.

Im Streitfall wurde der Vergütungsantrag der in Österreich ansässigen Klägerin (einer Spedition) dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) über das von der österreichischen Finanzverwaltung eingerichtete Portal elektronisch übermittelt. Dem Antrag lagen Rechnungen über die Lieferung von Kraftstoffen, aus denen die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend macht, zugrunde. In der amtlichen Anlage zum Antrag ist zu den Rechnungen in der Spalte „Beleg Nr.“ nicht die in der jeweiligen Rechnung aufgeführte Rechnungsnummer, sondern eine weitere, jeweils in der Rechnung ausgewiesene und in der Buchhaltung der Klägerin erfasste Referenznummer eingetragen. Das BZSt lehnte die Vorsteuervergütung ab, weil der Antrag den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen habe.

Nach Artikel 171 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG muss der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Steuerpflichtige einen elektronischen Erstattungsantrag einreichen und hierbei für jede Rechnung unter anderem Angaben zu Datum und Nummer machen. Der Erstattungsantrag muss dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen, wobei der Antrag nur dann als vorgelegt gilt, wenn der Antragsteller unter anderem alle in Artikel 8 geforderten Angaben gemacht hat (Artikel 8 Absatz 2d beziehungsweise Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2008/9/EG).

Der BFH vertritt in dem Vorlagebeschluss die Auffassung, die Angabe der Referenznummer ermögliche eine eindeutige Zuordnung der Rechnungen. Der fristgemäß beim BZSt eingegangene Antrag sei allenfalls unrichtig, jedenfalls nicht unvollständig und damit nicht unwirksam. Soweit die Klägerin nach Ablauf der Antragsfrist eine Zuordnung der Referenznummern zu der jeweiligen Rechnungsnummer vorgenommen hat, handele es sich um eine unabhängig von der Antragsfrist mögliche Ergänzung der Angaben.

Mit dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH soll insbesondere geklärt werden, ob Artikel 8 Absatz 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/9/EG dahingehend auszulegen ist, dass auch die Angabe der Referenznummer einer Rechnung, die als zusätzliches Ordnungskriterium neben der Rechnungsnummer ausgewiesen ist, genügt.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13.02.2019, XI R 13/17

Erweiterte Kürzung bei Gewerbesteuer: Beteiligung an GbR kann Grundbesitz sein

Unterliegt eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, kann sie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) entschieden.

Gewerblich tätige Personen- und Kapitalgesellschaften unterliegen der Gewerbesteuer. Soweit sich allerdings solche Gesellschaften auf die Verwaltung ihres eigenen Grundbesitzes beschränken, ist der daraus erwirtschaftete Gewinn durch den Tatbestand der erweiterten Kürzung in diesem Umfang vollständig von der Gewerbesteuer ausgenommen. Klägerin in dem Revisionsverfahren, das zur Vorlage an den Großen Senat führte, war eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, die an einer rein vermögensverwaltenden GbR beteiligt war. Diese GbR war wiederum Eigentümerin einer Immobilie. Die Klägerin machte für ihre aus der Beteiligung an der GbR bezogenen anteiligen Mieterträge die erweiterte Kürzung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil die Beteiligung an der GbR im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kein eigener Grundbesitz der Klägerin sei, sondern Grundbesitz der GbR.

Der vorlegende IV. Senat des BFH wollte dieser Auffassung des Finanzamtes nicht folgen, sah sich an einer entsprechenden Entscheidung aber durch ein Urteil des I. BFH-Senats vom 19.10.2010 (I R 67/09) gehindert. Er rief daher mit Vorlagebeschluss vom 21.07.2016 (IV R 26/14) den Großen Senat zur Klärung der Rechtsfrage an. Der IV. Senat war der Ansicht, dass steuerrechtlich das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig zuzurechnen sei. Ein im zivilrechtlichen Eigentum der Personengesellschaft stehendes Grundstück sei daher eigener Grundbesitz der Gesellschafter der GbR.

Dem folgte der Große Senat. Ob eigener Grundbesitz im Sinne der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung vorliegt, richte sich nach den allgemeinen ertragssteuerrechtlichen Grundsätzen. Nach der Systematik und dem Regelungszweck der erweiterten Kürzung sowie unter Berücksichtigung des gewerbesteuerrechtlichen Belastungsgrundes  sei unter eigenem Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz zu verstehen. Auch aus dem historischen Regelungskontext und der Entstehungsgeschichte der Norm sah sich der Große Senat bei dieser Auslegung, die zugunsten der Steuerpflichtigen wirkt und für den Immobilienbereich von großer Bedeutung ist, bestätigt.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25.09.2018, GrS 2/16