In einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) geht es um die umsatzsteuerliche Behandlung der Veräußerung von Miteigentumsanteilen an einem Gegenstand.
Das BMF nimmt Bezug auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 18.02.2016, wonach der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Miteigentumsanteil an einem Gegenstand geliefert wird (V R 53/14). Der BFH halte eine Beurteilung der Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Gegenstand als sonstige Leistung als nicht mit Unionsrecht vereinbar und verweise hierzu auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 15.12.2005 (C-63/04, Centralan Property Ltd.).
Die Aufspaltung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand mit der Folge, dass mehrere Personen das Recht innehaben, über einen Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, entspreche damit der Rechtsposition des Miteigentümers, der nach § 747 Bürgerliches Gesetzbuch über seinen Miteigentumsanteil frei verfügen könne. Miteigentum nach Bruchteilen sei seinem Wesen nach dem Alleineigentum gleichartig, sodass der Miteigentümer dieselbe Rechtsposition habe wie ein Eigentümer (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.05.2007, V ZB 6/07). Bestätigt werde diese Auffassung dadurch, dass das Miteigentum als Bruchteil an einem Gegenstand im Wirtschaftsleben wie ein Gegenstand behandelt werde.
Das BMF hat das BFH-Urteil zum Anlass für eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) genommen. Danach wird Abschnitt 3.5 wie folgt geändert:
- In Absatz 2 wird in der Nummer 5 der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: „6. 1die Übertragung von Miteigentumsanteilen (Bruchteilseigentum) an einem Gegenstand im Sinne des § 3 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 18. Februar 2016, V R 53/14, BStBl 2019 II S. XXX) – siehe auch für Anlagegold Abschnitt 25c.1. 2Zur Übertragung eines Miteigentumsanteils zur Sicherheit vgl. Abschnitt 3.1 Abs. 3 Satz 1 und Abschnitt 1.2 Abs. 1.“
- In Absatz 3 wird Nummer 2 gestrichen. Laut BMF sind die Grundsätze seines aktuellen Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei vor dem Datum der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt ausgeführten Leistungen werde es jedoch – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn zwischen den Beteiligten entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung übereinstimmend von sonstigen Leistungen ausgegangen wird.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 23.05.2019, III C 2 – S 7100/19/10002 :002