Sehr geehrte Mandanten, der Fiskus ist gerne sehr formalistisch, wenn es darum geht, Steuermehreinnahmen zu generieren oder – wie im vorliegenden Fall – Kindergeld schlicht nicht mehr auszahlen zu müssen.
Insgesamt ist die Frage der Zahlung von Kindergeld bei volljährigen Kindern in Berufsausbildung streitbefangen. So wird Kindergeld nur gezahlt, wenn das Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Einzige Ausnahmen dabei: Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich.
In der Praxis ist Streit darüber ausgebrochen, wann bei mehreren Ausbildungsabschnitten noch eine einheitliche Erstausbildung gegeben ist und wann der nächste Ausbildungsabschnitt schon als kindergeldschädliche Zweitausbildung gewertet werden muss. Hierzu hat das FG Münster mit Urteil vom 22.1.2019 (Az: 12 K 3654/17 Kg) entschieden, dass das nach Abschluss eines Bachelor-Studiums aufgenommene Masterstudium einen Teil der Erstausbildung darstellen kann.
Dabei wiesen die Richter die Familienkasse auch in punkto übertriebener Formalismus in ihre Schranken. So heißt es: Ein Bachelor- und ein anschließendes Masterstudium stellen dann eine einheitliche Erstausbildung dar, wenn die beabsichtigte Aufnahme des Masterstudiums nicht unmittelbar nach dem Bachelorabschluss bei der Familienkasse angezeigt wurde. Der Zeitpunkt, zu dem der Familienkasse ein Sachverhalt unterbreitet wird, kann nur als Indiz gewertet werden. Am Ende entscheiden daher immer noch Fakten.