Steuerberater-Plattform: Soll Kommunikation und Datenaustausch erleichtern

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat auf ihrer 102. Bundeskammerversammlung im September 2020 entschieden, eine Steuerberater-Plattform zu errichten. Die digitale Plattform soll der Kommunikation und dem Datenaustausch zwischen Steuerberater, Mandant, Justiz und Verwaltung dienen. Wie die BStBK mitteilt, beginnen nun die Arbeiten daran.

Die Plattform soll als zentrales Authentifizierungs- und Identifizierungsmedium für Steuerberater fungieren. Steuerberater sollen ihre Mandanten medienbruchfrei und rechtssicher vertreten können. Eine weitere Funktion der Plattform: Steuerberater erhalten Zugang zum persönlichen Steuerberater-Postfach.

Die Vorteile der Plattform sieht die BStBK in einem sicheren, einfachen und schnelleren Datenaustausch. Außerdem ermögliche eine Chat-Funktion der Finanzsoftware eine direkte Kommunikation mit der Finanzverwaltung und sorge somit für eine schnelle Übermittlung von Ergänzungen zur Steuererklärung.

Weiter sei die Kommunikation nachvollziehbar, sodass keine Notwendigkeit zur gesonderten Dokumentation bestehe. Als weiteren Vorteil der geplanten Plattform nennt die BStBK den Zugriff auf berufsstandbezogene Services wie beispielsweise Fachsoftware. Schließlich könne mithilfe der Vollmachtsdatenbank auch auf das OZG-Konto eines Mandanten zugegriffen werden, um zum Beispiel Gewerbesteuerbescheide direkt in die Fachsoftware der Kanzlei zu importieren und dort digital weiterzuverarbeiten.

Bundessteuerberaterkammer, PM vom November 2020

KANZLEINACHRICHTEN: Jahreswechsel 2020-2021

KANZLEINACHRICHTEN: Jahreswechsel 2020-2021

Es kann nur besser werden

Sehr geehrte Mandanten,

das Corona-Virus bestimmte im vergangenen Jahr nicht nur hierzulande unseren Alltag sondern hat weltweit zu großen Problemen und auch großem Leid geführt. Dieses Thema konnte keinen kalt lassen: Kontakteinschränkungen, Sicherheitsabstände, ständige Desinfektion, Reisebeschränkungen, Sorgen um die Gesundheit – der eigenen und der Ihrer Familie; Sorgen um die eigene Existenz und die der Mitarbeiter. So hat das Jahr 2020 hat von uns allen mehr abverlangt als wir uns das vor einem Jahr noch gedacht hatten.

Nie war der Wunsch zum Jahreswechsel, gesund zu bleiben, so passend wir zum Jahreswechsel 2019-2020. Wir hoffen, dass dieser Wunsch in diesem Jahr für Sie in Erfüllung gegangen ist.

Aber die Corona-Pandemie ist noch nicht vorbei. Bis wir wieder ein normales Leben wie vor der Pandemie führen können, wird es noch ein schwieriger und möglicherweise auch noch längerer Weg sein.

Deswegen wünschen wir uns und Ihnen auch für das Jahr 2021 vor allem Gesundheit. Wir hoffen, Sie können die Tage des Jahreswechsels zur Erholung und zum Auftanken nutzen um 2021 mit neuer Kraft zu starten. Es kann nur besser werden…

Am 22.12.2020 um 16:30 Uhr endet unser „Arbeitsjahr“ 2020 und wir verabschieden uns in die Winterferien. Am 4. Januar 2021 stehen wir ab 8:30 Uhr wieder zu Ihrer Verfügung.

Ihr Team von

BISCHOFF Steuerberatung

Anlegerschutz soll weiter verbessert werden

Die Bundesregierung will die Stabilität des Bankensektors weiter stärken sowie die Steuerzahler und Anleger besser schützen. Diesem Ziel dient der von der Regierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (BT-Drs. 19/22786). Zu den Maßnahmen dieses Risikoreduzierungsgesetzes gehören auch eine Erleichterung der Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen durch Darlehen sowie eine Beaufsichtigung von Förderbanken der Länder sowie der Landwirtschaftlichen Rentenbank nach nationalen Regelungen. Ein wichtiges Teilstück des Gesetzentwurfs sind die Maßnahmen zum Schutz der Steuerzahler und Kleinanleger vor Bankenkrisen.

Krisenbedingte Verluste von Banken und von deren Investoren sollen nicht mehr vom Steuerzahler getragen werden. Große Banken sollen künftig Verlustpuffer von mindestens acht Prozent ihrer Bilanzsumme vorhalten müssen. Damit sollen im Krisenfall Verluste abgefedert werden, heißt es in den Entwurf.

Mehr Schutz vor Verlusten erwartet die Regierung auch durch Änderungen im Anleihenbereich. Von Verlustrisiken besonders betroffene Anleihen wie Nachranganleihen sollen in Zukunft nur noch mit einer Stückelung von mindestens 50.000 Euro vertrieben werden dürfen.

Diesem Regelungsvorschlag widerspricht allerdings der Bundesrat in seiner Stellungnahme, in der zwar ein besonderes Schutzbedürfnis für Privatanleger im Hinblick auf nachrangige Verbindlichkeiten als neue Anlageklasse als gerechtfertigt bezeichnet wird. Für die im Gesetzentwurf vorgesehene Ausweitung der Mindeststückelung von 50.000 Euro im Wertpapierhandelsgesetz auch auf nachrangige Anleihen von Banken treffe dieses Argument hingegen nicht zu. Der Absatz entsprechender Produkte auch an Privatanleger sei bereits etabliert und stelle auch keine Besonderheit gegenüber den Nachranganleihen von Unternehmen anderer Branchen dar. Das Anlagespektrum für Privatanleger würde durch diese Regelung weiter verengt und die Möglichkeiten deutscher Kreditinstitute, Mittel zur Erfüllung der Eigenmittelanforderungen einzuwerben, würden gleichzeitig eingeschränkt. Auch europarechtlich sei keine Ausweitung der Mindeststückelung geboten.

In ihrer Gegenäußerung widerspricht die Bundesregierung den Ländern und erklärt, dass die Abwicklungsfähigkeit der Institute durch eine entsprechende Mindeststückelung verbessert werde. In der Vergangenheit habe sich gezeigt, dass es zu deutlich erschwerten Abwicklungen kommen könne, wenn entsprechende Instrumente in der Hand von Privatanlegern seien. Die Ausweitung der Mindeststückelung soll für Instrumente gelten, die nach dem 28.12.2020 begeben werden.

Mit dem Gesetzentwurf soll ferner die Aufsicht über Sicherungsfonds für Lebens- und Krankenversicherungen effektiver gestaltet werden. Damit werde ein verfahrenssicherer Prozess für den Fall gewährleistet, dass erstmalig der Bestand eines Lebens- oder Krankenversicherers auf einen Sicherungsfonds übertragen werden müsse.

Deutscher Bundestag, PM vom 01.10.2020

Abmahnwesen: Bundesrat billigt Gesetz gegen Missbrauch

Missbräuchliche Massen-Abmahnungen sollen sich nicht mehr lohnen: Der Bundesrat hat am 09.10.2020 das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs gebilligt, das der Bundestag am 10.09.2020 verabschiedet hatte.

Ziel ist es, dem Geschäftsmodell Abmahnmissbrauch die Grundlage zu entziehen und insbesondere Selbstständige sowie kleinere und mittlere Unternehmen vor den Folgen unnötiger und wettbewerbsschädlicher Massen-Abmahnungen zu schützen.

Das Gesetz beseitigt dazu finanzielle Fehlanreize: So sind die Kosten für Abmahnungen wegen Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet oder wegen Datenschutzverstößen von Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten sowie vergleichbaren Vereinen künftig nicht mehr erstattungsfähig. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe schon bei erstmaliger Abmahnung ist ausgeschlossen.

Sollte sich eine Abmahnung als ungerechtfertigt herausstellen oder nicht die erforderlichen Informationen enthalten, können die Betroffenen vom Abmahnenden die Erstattung ihrer Kosten verlangen.

Diese Maßnahmen sollen vor allem Massen-Abmahnungen verhindern, deren primärer Zweck die Einnahme von Gebühren und Vertragsstrafen ist.

Wirtschaftsverbände können Ansprüche nur noch dann geltend machen, wenn sie auf einer Liste als qualifiziert eingetragen sind. Das Gesetz ergänzt außerdem das Designrecht um eine so genannte Reparaturklausel für sichtbare formgebundene Autoersatzteile: Diese sind designrechtlich nicht mehr geschützt. Ziel ist es, den Markt bei Ersatzteilen für Reparaturzwecke zu öffnen – und damit den Wettbewerb im Interesse der Verbraucher zu stärken. Das Gesetz wurde der Bundesregierung zugeleitet, die es dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorlegt. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll zu großen Teilen am Tag danach in Kraft treten.

Bundesrat, PM vom 09.10.2020 ch

Grünes Licht für WEG-Reform: Anspruch auf Einbau privater E-Ladesäulen

Der Bundesrat hat am 09.19.2020 die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) gebilligt, die der Bundestag Anfang September 2020 verabschiedet hatte. Damit gab er auch grünes Licht für den erleichterten Einbau privater Ladesäulen für Elektroautos.

Wohnungseigentümer und auch Mieter haben künftig einen Anspruch darauf, in der Tiefgarage oder auf dem Grundstück des Hauses eine Ladesäule zu installieren. Bisher scheiterte der Einbau häufig an der fehlenden Zustimmung der Miteigentümer oder Vermieter. Auf dieses Problem hatte der Bundesrat schon in der Vergangenheit hingewiesen – zuletzt im Oktober 2019. Nun hat der Bundestag diese Forderung der Länder in seinem Gesetzesbeschluss aufgegriffen.

Das Wohnungseigentumsgesetz aus dem Jahr 1951 wird darüber hinaus grundlegend reformiert und den Anforderungen der heutigen Zeit angepasst. Dazu gehört der leichtere barrierefreie Aus- und Umbau von Wohnungen sowie Maßnahmen zum Einbruchsschutz und zum Glasfaseranschluss – sofern sie auf eigene Kosten erfolgen. Die Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft über bauliche Veränderungen der Wohnanlage wird vereinfacht, vor allem für Maßnahmen, die zu nachhaltigen Kosteneinsparungen und energetischer Sanierung führen oder die Wohnanlage in einen zeitgemäßen Zustand versetzen.

Wohnungseigentümer können künftig beschließen, dass eine Online-Teilnahme an den Versammlungen möglich ist. Gerade in der Corona-Krise hatte sich die Notwendigkeit gezeigt, auf eine verpflichtende Präsenz verzichten zu können.

Wohnungseigentümer erhalten mehr Rechte, unter anderem auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen und auf einen jährlichen Vermögensbericht des Verwalters. Dieser soll über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft Auskunft geben. Weitere Schwerpunkte der Reform betreffen die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums – bislang häufig Grund für zivilrechtliche Auseinandersetzungen vor Gericht.

Der Bundestag hat im Laufe seiner Beratungen einige Ergänzungen des ursprünglichen Regierungsentwurfs vorgenommen – diese betreffen unter anderem Vorgaben für den Sachkundenachweis eines zertifizierten Verwalters und Regeln zur Bestellung und Abberufung des Verwalters.

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es tritt überwiegend zum übernächsten Monatsbeginn in Kraft.

Bundesrat, PM vom 09.10.2020

01.12. EDITORIAL: Vorher oder Nachher?

Sehr geehrte Mandantinnen, sehr geehrte Mandanten,

vorher ist nicht nachher, das weiß jedes Kind, und das gilt auch für die anschaffungsnahen Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Danach gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu den nur abschreibungsfähigen Herstellungskosten eines Gebäudes, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und ohne die Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.

Aufwendungen, die vor dem Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums angefallen sind, sind nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.11.2019, Az. 2 K 2304/17) nicht in diesen Drei-Jahres-Zeitraum einzubeziehen. Das klingt logisch, denn sie sind ja eben nicht nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt worden.

Ob vorher oder nachher war der Finanzverwaltung jedoch egal, weshalb sie mittels Nichtzulassungsbeschwerde vor den BFH zog. Mit Beschluss vom 28.04.2020 (Az. IX B 121/19) verwies dieser jedoch nur auf den Gesetzeswortlaut und das kleine Wörtchen „nach“ und schmetterte die Nichtzulassungsbeschwerde ab.

Vor der Anschaffung des Grundstücks getätigte Aufwendungen sind daher nach den allgemeinen handelsrechtlichen Abgrenzungskriterien als Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand steuerlich zu berücksichtigen. Im Falle von Erhaltungsaufwand können sie daher dann auch sofort als Werbungskosten abgezogen werden, selbst wenn 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes überschritten sind.

Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber hier mit einem Nichtanwendungserlass reagieren wird. Bis dahin wird sich die Gestaltung jedoch lohnen.

Pauschale Bonuszahlungen gesetzlicher Krankenkasse mindern Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge nicht unbedingt

Die von einer gesetzlichen Krankenkasse gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten mindert nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge, sofern hierdurch ein finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Dies gilt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, auch in den Fällen, in denen der Bonus pauschal ermittelt wird.

Der gesetzlich krankenversicherte Kläger hatte von seiner Krankenkasse für „gesundheitsbewusstes Verhalten“ Boni von insgesamt 230 Euro erhalten, unter anderem für einen Gesundheits-Check-up, eine Zahnvorsorgeuntersuchung, die Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio und Sportverein sowie für den Nachweis eines gesunden Körpergewichts. Das Finanzamt behandelte die Boni im Hinblick auf deren rein pauschale Zahlung als Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und minderte den Sonderausgabenabzug des Klägers. Demgegenüber wertete das Finanzgericht die Zahlungen als Leistungen der Krankenkasse, die weder die Sonderausgaben beeinflussten noch als sonstige Einkünfte eine steuerliche Belastung auslösten.

Der BFH nimmt in seiner Entscheidung, mit der er seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Bonuszahlungen gemäß § 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Urteil vom 01.06.2016, X R 17/15) weiterentwickelt, eine differenzierte Betrachtung vor. Danach mindern auch solche Boni, die nicht den konkreten Nachweis vorherigen Aufwands des Steuerpflichtigen für eine bestimmte Gesundheitsmaßnahme erfordern, sondern nur pauschal gewährt werden, nicht den Sonderausgabenabzug. Sie sind zudem nicht als steuerlich relevante Leistung der Krankenkasse anzusehen.

Voraussetzung sei allerdings weiterhin, dass die jeweils geförderte Maßnahme beim Steuerpflichtigen Kosten auslöst und die hierfür gezahlte und realitätsgerecht ausgestaltete Pauschale geeignet ist, den eigenen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen. Nimmt der Steuerpflichtige dagegen Vorsorgemaßnahmen in Anspruch, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind (zum Beispiel Schutzimpfungen, Zahnvorsorge), fehle es an eigenem Aufwand, der durch einen Bonus kompensiert werden könnte. In diesem Fall liege eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung der Krankenkasse vor. Gleiches gelte für Boni, die für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (beispielsweise gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.05.2020, X R 16/18

Akteneinsicht: Form und Ort richtet sich nach der FGO und nicht nach der DSGVO

Einsicht in Papierakten ist grundsätzlich nur in den Räumen eines Gerichts oder einer Behörde unter Aufsicht eines im öffentlichen Dienst stehenden Bediensteten möglich. Einen Rechtsanspruch auf die Übersendung von Akten oder die Überlassung vollständiger Kopien gebe es nicht, betont das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg.

Form und Ort der Akteneinsicht werde durch § 78 Absätze 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausdrücklich geregelt. Danach werde den Beteiligten Einsicht in die in Papierform geführten Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten „in Diensträumen“ gewährt. Kanzleiräume eines Rechtsanwalts seien keine Diensträume.

§ 78 Absatz 3 S. 2 FGO verpflichte das FG nicht, Behördenakten zu digitalisieren. Daher müsse das FG keine elektronische Fassung der in Papierform geführten Behördenakten herstellen und hierauf einen elektronischen Zugriff ermöglichen.

Aus Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergebe sich auch kein Anspruch auf Übersendung von Aktenkopien. Dessen Anwendung im Finanzgerichtsverfahren normiere die FGO nicht. Dies entspreche Artikel 23 Absatz 1 Buchst. f DSGVO zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und von Gerichtsverfahren. Die FGO gehe dem Datenschutzrecht und dem Auskunftsrecht aus Artikel 15 DSGVO vor.

Der Prozessbevollmächtigte einer Klägerin hatte beim FG beantragt, ihm Akteneinsicht durch Übersendung der vollständigen Akten im Original oder in Kopie in seine Kanzleiräume zu gewähren. Er verwies in seinem Antrag auf das „Gebaren“ des Beklagten, der erst nach Aufforderung des Senats nach der mündlichen Verhandlung die Akten im Original vorgelegt hatte. Dies mache eine umfangreiche Recherche am Arbeitsplatz erforderlich. Eine solche sei ihm in einem Gericht weder möglich noch zumutbar. Bei den hamburgischen Gerichten gebe es auch keinen Kopierer für Externe. Die Klägerin beantragte außerdem die Übersendung vollständiger Kopien der Akten gemäß Artikel 15 DSGVO.

Das FG sah keine besonderen Gründe, die ausnahmsweise eine Aktenübersendung rechtfertigen könnten. Der Prozessbevollmächtigte könne dem FG allerdings nach Akteneinsicht an einem anderen Gericht oder einer Behörde eine Liste mit Aktenseiten, die er kopiert haben wolle, vorlegen. „Soweit nicht von vornherein ersichtlich wäre, dass die Klägerin bereits im Besitz entsprechender Kopien oder Mehrfertigungen ist, würde der Senat dem entsprechenden Wunsch der Klägerin vollumfänglich entsprechen.“

Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2019, 2 K 770/17

Außenprüfung darf auch ohne Anfangsverdacht einer Steuerstraftat angeordnet werden

Für die (erstmalige) Anordnung einer Außenprüfung ist es unerheblich, ob hinsichtlich der betroffenen Steuerarten und Besteuerungszeiträume der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat besteht. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Eine Außenprüfung sei nach § 193 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) unter anderem zulässig bei Steuerpflichtigen, die, wie der Kläger im zugrunde liegenden Fall, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten. Weitere Anforderungen enthalte die Norm nicht; es handele sich um eine tatbestandlich voraussetzungslose Prüfungsermächtigung, so der BFH. Im Rahmen des § 193 Absatz 1 AO seien daher Außenprüfungen in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots grundsätzlich unbeschränkt zulässig.

Für die Anordnung einer Außenprüfung sei unerheblich, ob hinsichtlich der betroffenen Steuerarten und Besteuerungszeiträume der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat besteht. Dies gelte auch, soweit die erstmalige Anordnung einer Außenprüfung in Rede steht. Insoweit sei nicht zwischen erstmaligen Prüfungen und Anschlussprüfungen zu unterscheiden, betont der BFH. Denn die Anordnung einer Außenprüfung sei auch zulässig, soweit ausschließlich festgestellt werden soll, ob und inwieweit Steuerbeträge hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden sind. Eine sich insoweit gegenseitig ausschließende Zuständigkeit von Außenprüfung und Steuerfahndung bestehe nicht. Es sei möglich und zulässig, dass Ermittlungsmaßnahmen des Außenprüfers eine Doppelfunktion haben: die Ermittlung des steuerlichen und die des strafrechtlichen Sachverhalts.

Dem Einwand des Klägers, das Finanzamt sei im konkreten Fall dennoch nicht zum Erlass der Prüfungsanordnung berechtigt gewesen, weil es ihn aufgrund der falschen Anschuldigung eines Dritten der Begehung einer Steuerstraftat verdächtigt und hierüber weder in Kenntnis gesetzt noch steuerstrafrechtlich belehrt habe, folgte der BFH nicht. Zwar seien gemäß § 393 Absatz 1 Sätze 2 und 3 AO im Besteuerungsverfahren Zwangsmittel (§ 328 AO) gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn der Steuerpflichtige dadurch gezwungen wäre, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Ist gegen den Steuerpflichtigen ein Strafverfahren eingeleitet worden, sei er gemäß § 393 Absatz 1 Satz 4 AO darüber zu belehren, soweit dazu Anlass besteht. Entsprechendes regele § 10 der Betriebsprüfungsordnung.

Verstöße hiergegen – insbesondere gegen die Belehrungspflichten und damit gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit – führten jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit einer Prüfungsanordnung. Denn die vorgenannten Regelungen beträfen nicht die Voraussetzungen, unter denen eine Außenprüfung angeordnet werden kann, und damit das „ob“, sondern bestimmten, nach welchen rechtstaatlichen Grundsätzen und damit „wie“ eine zuvor angeordnete Prüfung durchzuführen ist, so der BFH. Zudem richteten sich die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren stünden grundsätzlich unabhängig und gleichrangig nebeneinander.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.04.2020, VI R 32/17

Keine Vorsteueraufteilung bei Unternehmensfortführung durch Insolvenzverwalter einer GmbH & Co. KG

Vorsteuern aus Leistungen eines Insolvenzverwalters einer GmbH & Co. KG sind auch dann nicht aufzuteilen, wenn der Insolvenzverwalter im Rahmen der Unternehmensfortführung steuerfreie Ausgangsumsätze ausführt. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH & Co. KG. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte er das Unternehmen der KG über mehrere Jahre fort, wobei er steuerpflichtige Umsätze in einem Umfang von insgesamt rund 2,3 Millionen Euro sowie eine steuerfreie Grundstücksveräußerung für rund 300.000 Euro ausführte. Im Streitjahr 2015 führte er keine Umsätze mehr aus, sondern machte lediglich Vorsteuern aus seinen eigenen Rechnungen als Insolvenzverwalter geltend. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuern nur zu etwa 88,5 Prozent an (Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze zu den gesamten Umsätzen seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens). Hiergegen wandte der Kläger ein, dass es für die Vorsteueraufteilung allein auf die Umsätze der KG vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ankomme und Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters nicht einzubeziehen seien.

Das FG Münster hat der Klage stattgegeben und dem Kläger den Vorsteuerabzug in vollem Umfang gewährt. Die Leistungen des Insolvenzverwalters, für die der Kläger den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, stünden im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei dabei folgendermaßen zu unterscheiden: Handele es sich beim Insolvenzschuldner um eine natürliche Person, sei eine Aufteilung im Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten vorzunehmen. Im Fall der Insolvenz einer KG seien dagegen im Regelfall alle geltend gemachten Insolvenzforderungen der unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen, sodass ein vollständiger Vorsteuerabzug möglich sei.

Diese Unterscheidung sei auch auf den Streitfall zu übertragen, in dem der Insolvenzverwalter das Unternehmen der KG zunächst fortgeführt hat. Dementsprechend sei die steuerfreie Grundstücksveräußerung für die Vorsteueraufteilung nicht von Bedeutung.

Finanzgericht Münster, Gerichtsbescheid vom 04.05.2020, 5 K 546/17 U, rechtskräftig