Für die (erstmalige) Anordnung einer Außenprüfung ist es unerheblich, ob hinsichtlich der betroffenen Steuerarten und Besteuerungszeiträume der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat besteht. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Eine Außenprüfung sei nach § 193 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) unter anderem zulässig bei Steuerpflichtigen, die, wie der Kläger im zugrunde liegenden Fall, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten. Weitere Anforderungen enthalte die Norm nicht; es handele sich um eine tatbestandlich voraussetzungslose Prüfungsermächtigung, so der BFH. Im Rahmen des § 193 Absatz 1 AO seien daher Außenprüfungen in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots grundsätzlich unbeschränkt zulässig.
Für die Anordnung einer Außenprüfung sei unerheblich, ob hinsichtlich der betroffenen Steuerarten und Besteuerungszeiträume der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat besteht. Dies gelte auch, soweit die erstmalige Anordnung einer Außenprüfung in Rede steht. Insoweit sei nicht zwischen erstmaligen Prüfungen und Anschlussprüfungen zu unterscheiden, betont der BFH. Denn die Anordnung einer Außenprüfung sei auch zulässig, soweit ausschließlich festgestellt werden soll, ob und inwieweit Steuerbeträge hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden sind. Eine sich insoweit gegenseitig ausschließende Zuständigkeit von Außenprüfung und Steuerfahndung bestehe nicht. Es sei möglich und zulässig, dass Ermittlungsmaßnahmen des Außenprüfers eine Doppelfunktion haben: die Ermittlung des steuerlichen und die des strafrechtlichen Sachverhalts.
Dem Einwand des Klägers, das Finanzamt sei im konkreten Fall dennoch nicht zum Erlass der Prüfungsanordnung berechtigt gewesen, weil es ihn aufgrund der falschen Anschuldigung eines Dritten der Begehung einer Steuerstraftat verdächtigt und hierüber weder in Kenntnis gesetzt noch steuerstrafrechtlich belehrt habe, folgte der BFH nicht. Zwar seien gemäß § 393 Absatz 1 Sätze 2 und 3 AO im Besteuerungsverfahren Zwangsmittel (§ 328 AO) gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn der Steuerpflichtige dadurch gezwungen wäre, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Ist gegen den Steuerpflichtigen ein Strafverfahren eingeleitet worden, sei er gemäß § 393 Absatz 1 Satz 4 AO darüber zu belehren, soweit dazu Anlass besteht. Entsprechendes regele § 10 der Betriebsprüfungsordnung.
Verstöße hiergegen – insbesondere gegen die Belehrungspflichten und damit gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit – führten jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit einer Prüfungsanordnung. Denn die vorgenannten Regelungen beträfen nicht die Voraussetzungen, unter denen eine Außenprüfung angeordnet werden kann, und damit das „ob“, sondern bestimmten, nach welchen rechtstaatlichen Grundsätzen und damit „wie“ eine zuvor angeordnete Prüfung durchzuführen ist, so der BFH. Zudem richteten sich die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren stünden grundsätzlich unabhängig und gleichrangig nebeneinander.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.04.2020, VI R 32/17