Fristunterschiede bei Abgabe von Steuererklärungen für steuerlich beratene und nicht beratene Steuerpflichtige: Beschwerde erfolglos

Macht ein Beschwerdeführer geltend, die in § 149 Absatz 3 AO vorgesehene Privilegierung von Steuerpflichtigen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten werden, sei wegen Verstoßes gegen Artikel 3 GG verfassungswidrig, muss er sich zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache mit der hierfür gegebenen Begründung des Gesetzentwurfs, der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zur Vorgängerregelung und der zur Frage der Zulässigkeit der Regelung vorhandenen Literatur auseinandersetzen. Diese Darlegungsanforderungen gölten für den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts entsprechend, so der BFH.

Die im Verwaltungsverfahren steuerlich nicht vertretene Klägerin, eine GmbH, beantragte beim beklagten Finanzamt, die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen sowie der Bilanz für das Jahr 2018 bis zum 29.02.2020 zu verlängern. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab. Das Sächsische FG wies die Klage mit Urteil vom 05.02.2020 (5 K 44/20) ab und ließ die Revision nicht zu.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. § 149 AO sei verfassungswidrig. Hiermit hatte sie keinen Erfolg. Laut BFH ist die Beschwerde unzulässig.

Die Klägerin habe die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt. Sie behaupte zwar, es bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Vereinbarkeit des § 149 AO mit Artikel 3 Absatz 1 GG. Durch die Gesetzesänderung sei diese Frage neu aufgeworfen worden.

Sie setze sich dabei aber weder mit der vom Gesetzgeber für die von ihm eingeräumte Ungleichbehandlung gegebenen Begründung (BT-Drs. 18/7457, S. 76f.) noch der vom FG zitierten Rechtsprechung des BFH zur Vorgängerregelung (zum Beispiel Beschluss vom 14.06.2000, X B 129/99; Urteil vom 29.01.2003, XI R 82/00) und der Literatur zur Rechtfertigung dieser Privilegierung auseinander, rügt der BFH.

Da das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ein Unterfall des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung ist, komme die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts aus denselben Gründen nicht in Frage.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.09.2020, XI B 17/20

Steuererklärungen 2019: Durchbruch bei Fristverlängerung

Am 17.12.2020 haben die beiden Koalitionspartner beschlossen, dass die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 bis zum 31.08.2021 verschoben werden soll. Dies teilt der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) mit.

Er und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hatten sich dafür seit Monaten eingesetzt. Denn der Berufsstand sei seit Beginn der Corona-Krise rund um die Uhr für seine Mandanten im Einsatz. Egal ob Beratung zu Kurzarbeitergeld, KfW-Kredite, befristete Umsatzsteuersenkung, Überbrückungshilfe I und II, November- und Dezemberhilfe, zu all diesen Themen hätten die Mandanten den Rat und die Unterstützung ihres Steuerberaters und seiner Mitarbeiter gesucht.

Routinetätigkeiten wie Lohn- und Finanzbuchhaltung seien darüber ins Stocken geraten, die Fristeinhaltung der Steuererklärungen 2019 sei unmöglich geworden.

BStBK-Präsident Hartmut Schwab zeigt sich erleichtert: „Damit löst sich die seit Monaten angespannte Lage in unseren Kanzleien etwas und wir können ein wenig aufatmen“. Das Engagement der Steuerberater werde endlich anerkannt. Die Bundesländer sollten verantwortungsbewusst der Initiative folgen, fügt DStV-Präsident Harald Elster hinzu.

Beide berufsständischen Organisationen seien über dieses erweiterte Zeitfenster erleichtert. Denn jetzt sei auch wieder mehr Zeit für die Bearbeitung der Corona-Hilfen. Steuerberater könnten sich nun weiter für ihre Mandanten und deren wirtschaftliches Überleben einsetzen, ohne kostspielige Verspätungszuschläge zu riskieren.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 18.12.2020

Reinigung öffentlicher Straße und Werkstattarbeiten nicht als haushaltsnah begünstigt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße nicht als haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistungen, die in einer Werkstatt erbracht werden, nicht nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) begünstigt sind.

Die Klägerin hatte die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer nach § 35a EStG bei Aufwendungen für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Tischlerarbeiten als Handwerkerleistungen beantragt. Die Straßenreinigung wurde von der Kommune als öffentliche Aufgabe für die Anlieger durchgeführt. Die Kosten hierfür hatten die Anlieger anteilig zu tragen. Gegenstand der Tischlerarbeiten war die Reparatur eines Hoftores, das ausgebaut, in der Tischlerwerkstatt in Stand gesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Klägerin eingebaut worden war.

Anders als zuvor das Finanzgericht bestätigte der BFH die ablehnende Rechtsauffassung des Finanzamts. Die Tarifermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und ebenso für Handwerkerleistungen setze voraus, dass diese im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden. Eine haushaltsnahe Dienstleistung erfordere eine Tätigkeit, die üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht, in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werde und dem Haushalt diene. Dies sei, entsprechend der bisherigen Rechtsprechung, für die Reinigung eines Gehweges noch zu bejahen. Die Reinigung der Fahrbahn einer Straße könne aber nicht mehr als hauswirtschaftliche Verrichtung angesehen werden, die den geforderten engen Haushaltsbezug aufweise.

Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen seien ebenfalls nur begünstigt, wenn sie in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt würden. In der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistung würden zwar für den Haushalt aber nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. Die Arbeitskosten des Handwerkers seien daher gegebenenfalls im Wege der Schätzung in einen nicht begünstigten „Werkstattlohn“ und in einen begünstigten „vor Ort Lohn“ aufzuteilen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.05.2020, VI R 4/18

BFH-Urteil zur Kaufpreisaufteilung bei Grundstücken: Absage für BMF-Arbeitshilfe

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat der Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Kaufpreisaufteilung bei Grundstücken, die seit ihrer Veröffentlichung in der Kritik steht, eine Absage erteilt. Der Steuerrechtsausschuss des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) nimmt dies zum Anlass für weitere Hinweise im Fall einer Grundstücksbewertung.

Bereits seit April 2014 stelle das BMF die umstrittene Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) als unverbindliches Hilfsprogramm für die Steuerverwaltung zur Verfügung. Sie soll gleichfalls ein Serviceangebot für die Steuerpflichtigen darstellen. Seitdem stehe die Arbeitshilfe jedoch in der Kritik: Berichten aus der Praxis zufolge liefere sie weder marktkonforme noch überzeugend nachvollziehbare Aufteilungsergebnisse. Dies problematisiert auch der DStV-Steuerrechtsausschuss. Insbesondere die starken Preissteigerungen bei Immobilien in Regionen mit starkem Nachfrageüberhang führten zu einer Erhöhung des Bodenwerts.

Durch die Berechnungssystematik des BMF-Tools komme es demnach zu einer Überbewertung des Grund und Bodens gegenüber dem Gebäude. Dies führe regelmäßig zu intensiven Erörterungen mit der Finanzverwaltung – lege sie die Ergebnisse der BMF-Arbeitshilfe der Besteuerung zugrunde.

Die BFH-Richter hätten nun über folgenden Sachverhalt entschieden (Urteil vom 21.07.2020, IX R 26/19): Eine Vermieterin habe eine Eigentumswohnung in einer Großstadt zum Kaufpreis von 110.000 Euro erworben. Davon sollten gemäß Kaufvertrag 20.000 Euro auf das Grundstück entfallen. Der Gebäudeanteil für Abschreibungszwecke habe folglich rund 82 Prozent betragen. Dem sei das Finanzamt nicht gefolgt. Es habe mit der im Internet bereitgestellten BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung einen Gebäudeanteil von rund 31 Prozent ermittelt. So habe es auch das Finanzgericht (FG) gesehen, das die Arbeitshilfe sowohl als geeignetes Wertermittlungsverfahren als auch geeignete Schätzungshilfe bewertet habe.

Anders hingegen die Auffassung des BFH: Zwar sei die im entschiedenen Fall zur Anwendung gekommene vertragliche Kaufpreisaufteilung wirtschaftlich nicht haltbar und verfehle die realen Wertverhältnisse. Eine ersatzweise Anwendung der BMF-Arbeitshilfe sei jedoch gleichfalls keine geeignete Lösung. Die BMF-Arbeitshilfe gewährleiste die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude im entschiedenen Fall nicht. Vielmehr verenge sie die zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren und lege der Kaufpreisaufteilung unzulässige Parameter zugrunde.

Grundsätzlich empfiehlt der DStV-Steuerrechtsausschuss: Es lohne sich bereits im Kaufvertrag eine nachvollziehbare Regelung zur Aufteilung des Kaufpreises auf Grundstück und Gebäude zu vereinbaren. Diese sei sodann für die Aufteilung auf Grund und Boden sowie Gebäude zugrunde zu legen und als Grundlage zur Berechnung der AfA auf das Gebäude heranzuziehen (vgl. BFH, Urteil vom 16.09.2015, IX R 12/14). Voraussetzung hierfür sei, dass die vertragliche Einigung der Vertragsparteien über den Grundstücksanteil im Gesamtkaufpreis nicht nur zum Schein getroffen wurde und keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt. Alternativ könne seitens der Vertragsparteien auch eine Schätzung herangezogen werden. Diese sei – nach Auffassung des BFH (vgl. Urteil vom 10.10.2000, IX R 86/97) – in dem Maße zu beachten, in dem die Grundlagen der Schätzung nachvollziehbar und plausibel sind. In der Literatur gebe es hierzu Verfahrensvorschläge. Eine Berechnungsmethode, das so genannte umgekehrte Ertragswertverfahren, hätten Jacoby/Geiling hierzu erarbeitet (vgl. „Kaufpreisaufteilung bei Grundstücksanschaffungen – Quo vadis? „, DStR 2020, S. 481 ff.).

Für eine Schätzung seitens des Finanzamts müssten hingegen so genannte nennenswerte Zweifel an der vereinbarten Aufteilung vorliegen, wie zum Beispiel Anhaltspunkte für die Vereinbarung eines Scheingeschäfts oder einen Gestaltungsmissbrauch (vgl. BFH, Urteil vom 16.09.2015, IX R 12/14). Das vereinfachte Schätzungsverfahren der Finanzverwaltung habe den BFH aufgrund der systemischen Defizite der Kaufpreisaufteilung nicht überzeugen können.

Insbesondere der fehlende Orts- oder Regionalisierungsfaktor bei der Ermittlung des Gebäudewerts stelle einen erheblichen Mangel des BMF-Berechnungstools dar. Diese fehlende Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten führe gerade in Großstädten mit hohen Bodenrichtwerten zu einem überproportionalen Anteil des Grund und Bodens und damit zu mitunter sehr niedrigen Gebäudebewertungen.

Im Fall einer streitigen Grundstücksbewertung sei der Gebäudeanteil nach Weisung des BFH regelmäßig durch das Gutachten eines unabhängigen vereidigten Sachverständigen zu ermitteln.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 03.12.2020

Bonuszahlungen eines Dritten können Vorsteuerabzug nachträglich mindern

Vom Franchisegeber an den Franchisenehmer weitergeleitete Bonuszahlungen können den Vorsteuerabzug nachträglich gemäß § 17 UStG mindern. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Die Klägerin ist eine GmbH und in ein Franchisesystem eingebunden. Die Franchisegeberin handelte mit Lieferanten Rahmenvereinbarungen aus, nach denen die Franchisenehmer Rabatte und Bonuszahlungen erhalten, die sich nach dem getätigten Nettoumsatz aller von der Franchisegeberin betreuten Abnehmer richten. Die Jahresboni wurden von den Lieferanten an die Franchisegeberin ausgezahlt, die diese an die Franchisenehmer weitergaben.

Das Finanzamt minderte den aus den Leistungen der Lieferanten in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug der Klägerin um die in den Bonuszahlungen enthaltenen Steuerbeträge nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz. Die Klägerin wandte hiergegen ein, dass die Franchisegeberin die Boni für ihre Vermittlungsleistungen erhalten und keine Verpflichtung bestanden habe, diese an die Franchisenehmer weiterzuleiten.

Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Die Bonuszahlungen stellten zwar unstreitig kein Entgelt für Leistungen der Klägerin an die Franchisegeberin – etwa in Form der Inanspruchnahme des Warenwirtschaftssystems – dar. Allerdings führten sie zur Minderung des Vorsteuerabzugs für die erhaltenen Warenlieferungen. Die Zahlungen stünden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Lieferungen der Lieferanten an die Franchisenehmer. Dies ergebe sich daraus, dass die Boni nach dem Umfang der Lieferungen bemessen und in voller Höhe weitergeleitet wurden.

Demgegenüber könne nicht festgestellt werden, dass die Bonuszahlungen Entgelte für Leistungen der Franchisegeberin darstellten. Zum einen erhalte diese von den Lieferanten gesonderte Zahlungen für Vermittlungstätigkeiten und Werbeleistungen. Zum anderen bezögen sich die Bonuszahlungen nach den Konditionsvereinbarungen ausdrücklich auf die Warenlieferungen, was wie bei Rabatten eine typische Einkaufsmodalität darstelle. Dass die Franchisegeberin nicht verpflichtet war, die Boni weiterzuleiten, sei für diese Beurteilung ebensowenig von Bedeutung wie der Umstand, dass den Franchisenehmern die Bonuszahlungen bei Erhalt der Lieferungen noch nicht bekannt waren.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 05.03.2020, 5 K 1670/17 U

Menschen mit Behinderung: Deutliche steuerliche Verbesserungen

Menschen mit Behinderung kommen zum 01.012021 deutliche Verbesserungen bei der Besteuerung ihres Lohns und Einkommens zugute. Hierauf weist das Landesamt für Steuern (LfSt) Niedersachsen hin.

So würden insbesondere die bisher gültigen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung verdoppelt und bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 gewährt. Die zusätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Pauschbeträge bei einem Grad der Behinderung von unter 50 entfielen. Auch werde der Pflege-Pauschbetrag deutlich angehoben und auch schon bei den Pflegegraden 2 und 3 gewährt.

Um frühzeitig von diesen Verbesserungen profitieren, müssen Arbeitnehmer, bei denen schon bisher ein Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung als Freibetrag im elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren (ELStAM-Verfahren) berücksichtigt wurde, laut LfSt aktuell nichts veranlassen. Der Arbeitgeber werde die höheren Steuerfreibeträge voraussichtlich bereits ab Januar 2021 berücksichtigen können. Erst wenn auch die Lohnabrechnung für März 2021 den verdoppelten Pauschbetrag noch nicht enthalten sollte, sollte man sich an sein Finanzamt wenden.

Nichts ändere sich für diejenigen, die keine Arbeitnehmer sind oder den Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung – wie bisher – nicht im ELStAM-Verfahren berücksichtigen lassen möchten. Sie könnten den verdoppelten Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung wie gewohnt im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Wenn das zuständige Finanzamt noch keine Kenntnis von der Behinderung hat oder dort keine für 2021 gültige Bescheinigung des Versorgungsamts vorliegt, rät das LfSt Niedersachsen dazu, schon jetzt Kontakt mit dem Finanzamt aufzunehmen und dort einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung zu stellen. Dieser stehe im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (http://www.formulare-bfinv.de) zum Ausdrucken zur Verfügung und könne dann dem Finanzamt postalisch übermittelt werden. Für die Übermittlung von elektronischen Mitteilungen an das Finanzamt empfehle es sich, ELSTER zu verwenden (www.elster.de).

Landesamt für Steuern Niedersachsen, PM vom 08.12.2020

Kindergeld und Freibeträge: Erhöhung ab Januar 2021

Am 27.11.2020 hat der Bundesrat dem vom Bundestag auf Initiative der Bundesregierung beschlossenen Zweiten Familienentlastungsgesetz zugestimmt. Es erhöht das Kindergeld pro Kind ab 01.01.2021 um 15 Euro pro Monat – dieses beträgt damit für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro pro Monat. Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt entsprechend von 5.172 Euro um 288 Euro auf 5.460 Euro. Auch der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes wird um 288 Euro auf 2.928 Euro erhöht.

Außerdem stellt das Gesetz mit der Anhebung des Grundfreibetrags sicher, dass das Existenzminimum der Steuerpflichtigen ab dem Veranlagungszeitraum 2021 steuerfrei bleibt: 2021 steigt der Betrag auf 9.744 Euro, 2022 weiter auf 9.984 Euro.

Zum Ausgleich der so genannten kalten Progression passt der Bundestag zudem die Eckwerte des Einkommensteuertarifs an. Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen nach dem Einkommenssteuergesetz wird ab 2021 ebenfalls angehoben. Darüber hinaus nimmt der Bundestagsbeschluss auf Basis der bisherigen Praxiserfahrungen Aktualisierungen zum automatisierten Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen vor.

Hintergrund: Bei der Besteuerung von Familien muss ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung der Kinder steuerfrei bleiben. Dies wird durch Freibeträge für Kinder oder durch Kindergeld sichergestellt. Die Bundesregierung legt alle zwei Jahre einen Bericht vor, aufgrund dessen der Gesetzgeber die Höhe des Existenzminimums einschätzen kann. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wird das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und kann dann am 01.01.2021 und hinsichtlich der für 2022 vorgesehenen Änderungen ein Jahr später in Kraft treten.

Bundesrat, PM vom 27.11.2020

EDITORIAL – Von biologischen und rechtlichen Vätern

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer richtet sich die Steuerbelastung insbesondere auch nach dem verwandtschaftlichen Verhältnis der beiden Parteien. Dies wird geregelt über die Einteilung in drei Steuerklassen. So gehören der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner, die Kinder und Stiefkinder, die Abkömmling von Kindern und Stiefkindern sowie im Fall des Erwerbs von Todes wegen auch die Eltern und Voreltern zur Steuerklasse I. Alle weiteren Personen teilen sich dann auf Steuerklasse II und Steuerklasse III auf.

Liest man dies so im Gesetz, würde man meinen, dass sowohl der biologische als auch der rechtliche Vater zur Steuerklasse I gehört. Tatsächlich sollen jedoch für die Steuerklasseneinteilung die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend sein. Vor diesem Hintergrund hat der BFH (Az: II R 5/17) entschieden, dass beim Erwerb eines Kindes von seinem leiblichen Vater, der nicht auch der rechtliche Vater ist, die Steuerklasse III Anwendung findet.

Die konkreten Folgen dieser Entscheidung: Als Freibetrag steht nur noch ein Betrag von 20.000 Euro (statt 400.000 Euro) zur Verfügung und der Steuersatz beträgt schon zu Beginn 30%.

Erfreulicherweise ist gegen die Entscheidung Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingelegt worden. Biologische (aber nicht rechtliche) Väter sollten sich daher ggf. an die Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1880/20 anhängen. Die steuerlichen Auswirkungen könnten enorm sein.

Corona-bedingte Ladenschließung: Keine Kürzung gewerblicher Miete

Die staatlich verordnete Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts im Zuge der Corona-Pandemie stellt keinen Mangel dar und rechtfertigt keine Mietminderung. Eine Mieterin kann in dieser Situation auch nicht wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage eine Vertragsanpassung und eine Reduzierung der Miete von der Vermieterin verlangen, solange sie nicht ausnahmsweise in ihrer Existenz bedroht ist. Dies stellt das Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main klar.

Die beklagte Mieterin verkauft Kleidung und Textilien und betreibt in Deutschland viele Filialen. Eines ihrer Einzelhandelsgeschäfte in Frankfurt musste sie vom 18.03.2020 bis 20.04.2020 wegen einer Anordnung des Landes Hessen im Zuge der Corona-Pandemie schließen. Dadurch entstand ihr im März ein Umsatzrückgang von 54 Prozent und im April von 41 Prozent im Vergleich zu den beiden Vorjahren. Die Beklagte verzeichnete eine so erhebliche Liquiditätslücke, dass sie die Miete für das Geschäft in Frankfurt im April 2020 zunächst nicht begleichen konnte.

Die Vermieterin klagte auf Zahlung der Miete für diesen Monat in Höhe von rund 6.000 Euro. Das LG Frankfurt am Main gab der Klage statt.

Zwar könnten auch öffentlich-rechtliche Einschränkungen oder Verbote gerade bei der Vermietung von Gewerberäumen grundsätzlich einen Mietmangel darstellen. Dafür müsse die Ursache der staatlichen Nutzungsuntersagung aber in dem Mietobjekt selbst oder seiner Beziehung zur Umwelt begründet sein. Das sei bei Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie jedoch nicht der Fall, so das Gericht. Die hoheitlichen Maßnahmen dienten dem Schutz der Bevölkerung vor allgemeinen gesundheitlichen Gefahren. Sie knüpften nicht unmittelbar an die Beschaffenheit der Mietsache an, sondern allgemein an deren Nutzungsart sowie dem Umstand, dass in den Flächen Publikumsverkehr stattfindet und dadurch Infektionen begünstigt werden.

Die Mieterin könne von der Vermieterin auch keine Vertragsanpassung und keine Reduzierung der Miete wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage verlangen. Bei unvorhersehbaren Ereignissen könne eine Mietpartei zwar grundsätzlich eine Änderung der vereinbarten Mietzahlungen einfordern, wenn dies zur Vermeidung eines untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnisses unabweislich erscheint, so das LG. Einen solchen extremen Ausnahmefall, der nur bei existenziell bedeutsamen Folgen gegeben sei, habe die beklagte Mieterin aber nicht dargelegt. Ihre Liquiditätsengpässe reichten dafür nicht, zumal sie durch eine kurzfristige Gesetzesänderung vor einer Kündigung wegen Corona-bedingter Zahlungsschwierigkeiten geschützt worden sei. Außerdem habe die Beklagte in allen Filialen Kurzarbeit eingeführt und dadurch beträchtliche Einsparungen verbuchen können.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.10.2020, 2-15 O 23/20, nicht rechtskräftig

Digitale Rentenübersicht: Besserer Durchblick bei Rentenbescheiden

Die Bundesregierung will die Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation verbessern und die Sozialversicherungswahlen modernisieren. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/23550) vorgelegt, der unter anderem die Einführung einer Digitalen Rentenübersicht vorsieht.

Derzeit seien die von vielen Anbietern der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge zur Verfügung gestellten Renteninformationen sehr unterschiedlich und nur bedingt geeignet, einen Überblick über die bereits erreichten oder erreichbaren Vorsorgeleistungen zu erhalten. Das Angebot der Digitalen Rentenübersicht solle einen Anreiz setzen, sich intensiver mit der eigenen Altersvorsorge zu beschäftigen, heißt es im Gesetzentwurf. Bezüglich der Sozialversicherungswahlen ist vorgesehen, die Rahmenbedingungen für die Ausübung eines Ehrenamtes in der Sozialversicherung zu verbessern. Außerdem solle die Bedeutung der Selbstverwaltung und der SV-Wahlen durch bessere Information und mehr Transparenz stärker ins Blickfeld der Arbeitgeber und Versicherten gerückt werden.

Bei der Rehabilitation soll das „offene Zulassungsverfahren“, wie es die Träger der Rentenversicherung bisher praktizieren, reformiert werden. Ziel ist es, Transparenz, Diskriminierungsfreiheit und Gleichbehandlung bei der Beschaffung medizinischer Rehabilitationsleistungen durch die Träger der Rentenversicherung zu verbessern. Neben dem Wunsch- und Wahlrecht des versicherten Rehabilitanden sollen die Selbstverwaltung der Rentenversicherung und die Interessen der Rehabilitationseinrichtungen gestärkt werden.

Darüber hinaus soll der Anspruch auf Übergangsgeld gegen den Träger der Rentenversicherung weiterentwickelt werden, sodass die Höhe des Übergangsgeldes in angemessenem Verhältnis zum Umfang der in Anspruch genommenen Leistung zur Prävention und Teilhabe steht.