Menschen mit Behinderung kommen zum 01.012021 deutliche Verbesserungen bei der Besteuerung ihres Lohns und Einkommens zugute. Hierauf weist das Landesamt für Steuern (LfSt) Niedersachsen hin.
So würden insbesondere die bisher gültigen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung verdoppelt und bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 gewährt. Die zusätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Pauschbeträge bei einem Grad der Behinderung von unter 50 entfielen. Auch werde der Pflege-Pauschbetrag deutlich angehoben und auch schon bei den Pflegegraden 2 und 3 gewährt.
Um frühzeitig von diesen Verbesserungen profitieren, müssen Arbeitnehmer, bei denen schon bisher ein Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung als Freibetrag im elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren (ELStAM-Verfahren) berücksichtigt wurde, laut LfSt aktuell nichts veranlassen. Der Arbeitgeber werde die höheren Steuerfreibeträge voraussichtlich bereits ab Januar 2021 berücksichtigen können. Erst wenn auch die Lohnabrechnung für März 2021 den verdoppelten Pauschbetrag noch nicht enthalten sollte, sollte man sich an sein Finanzamt wenden.
Nichts ändere sich für diejenigen, die keine Arbeitnehmer sind oder den Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung – wie bisher – nicht im ELStAM-Verfahren berücksichtigen lassen möchten. Sie könnten den verdoppelten Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung wie gewohnt im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.
Wenn das zuständige Finanzamt noch keine Kenntnis von der Behinderung hat oder dort keine für 2021 gültige Bescheinigung des Versorgungsamts vorliegt, rät das LfSt Niedersachsen dazu, schon jetzt Kontakt mit dem Finanzamt aufzunehmen und dort einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung zu stellen. Dieser stehe im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (http://www.formulare-bfinv.de) zum Ausdrucken zur Verfügung und könne dann dem Finanzamt postalisch übermittelt werden. Für die Übermittlung von elektronischen Mitteilungen an das Finanzamt empfehle es sich, ELSTER zu verwenden (www.elster.de).
Landesamt für Steuern Niedersachsen, PM vom 08.12.2020