EDITORIAL – Von biologischen und rechtlichen Vätern

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer richtet sich die Steuerbelastung insbesondere auch nach dem verwandtschaftlichen Verhältnis der beiden Parteien. Dies wird geregelt über die Einteilung in drei Steuerklassen. So gehören der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner, die Kinder und Stiefkinder, die Abkömmling von Kindern und Stiefkindern sowie im Fall des Erwerbs von Todes wegen auch die Eltern und Voreltern zur Steuerklasse I. Alle weiteren Personen teilen sich dann auf Steuerklasse II und Steuerklasse III auf.

Liest man dies so im Gesetz, würde man meinen, dass sowohl der biologische als auch der rechtliche Vater zur Steuerklasse I gehört. Tatsächlich sollen jedoch für die Steuerklasseneinteilung die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend sein. Vor diesem Hintergrund hat der BFH (Az: II R 5/17) entschieden, dass beim Erwerb eines Kindes von seinem leiblichen Vater, der nicht auch der rechtliche Vater ist, die Steuerklasse III Anwendung findet.

Die konkreten Folgen dieser Entscheidung: Als Freibetrag steht nur noch ein Betrag von 20.000 Euro (statt 400.000 Euro) zur Verfügung und der Steuersatz beträgt schon zu Beginn 30%.

Erfreulicherweise ist gegen die Entscheidung Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingelegt worden. Biologische (aber nicht rechtliche) Väter sollten sich daher ggf. an die Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1880/20 anhängen. Die steuerlichen Auswirkungen könnten enorm sein.