Macht ein Beschwerdeführer geltend, die in § 149 Absatz 3 AO vorgesehene Privilegierung von Steuerpflichtigen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten werden, sei wegen Verstoßes gegen Artikel 3 GG verfassungswidrig, muss er sich zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache mit der hierfür gegebenen Begründung des Gesetzentwurfs, der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zur Vorgängerregelung und der zur Frage der Zulässigkeit der Regelung vorhandenen Literatur auseinandersetzen. Diese Darlegungsanforderungen gölten für den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts entsprechend, so der BFH.
Die im Verwaltungsverfahren steuerlich nicht vertretene Klägerin, eine GmbH, beantragte beim beklagten Finanzamt, die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen sowie der Bilanz für das Jahr 2018 bis zum 29.02.2020 zu verlängern. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab. Das Sächsische FG wies die Klage mit Urteil vom 05.02.2020 (5 K 44/20) ab und ließ die Revision nicht zu.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. § 149 AO sei verfassungswidrig. Hiermit hatte sie keinen Erfolg. Laut BFH ist die Beschwerde unzulässig.
Die Klägerin habe die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt. Sie behaupte zwar, es bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Vereinbarkeit des § 149 AO mit Artikel 3 Absatz 1 GG. Durch die Gesetzesänderung sei diese Frage neu aufgeworfen worden.
Sie setze sich dabei aber weder mit der vom Gesetzgeber für die von ihm eingeräumte Ungleichbehandlung gegebenen Begründung (BT-Drs. 18/7457, S. 76f.) noch der vom FG zitierten Rechtsprechung des BFH zur Vorgängerregelung (zum Beispiel Beschluss vom 14.06.2000, X B 129/99; Urteil vom 29.01.2003, XI R 82/00) und der Literatur zur Rechtfertigung dieser Privilegierung auseinander, rügt der BFH.
Da das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ein Unterfall des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung ist, komme die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts aus denselben Gründen nicht in Frage.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.09.2020, XI B 17/20