Wertpapierrecht: Gesetzentwurf zur Einführung von elektronischen Wertpapieren vorgelegt

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren vorgelegt. Der Gesetzentwurf diene der Modernisierung des deutschen Wertpapierrechts und des dazugehörigen Aufsichtsrechts, schreibt das BMF dazu. Zentraler Bestandteil sei die Einführung des neuen Gesetzes über elektronische Wertpapiere – eWpG. Mit der Etablierung digitaler Wertpapiere werde einer der zentralen Bausteine der Blockchainstrategie der Bundesregierung sowie des gemeinsamen Eckpunktepapiers des BMF und des BMJV zu elektronischen Wertpapieren umgesetzt.

Nach aktueller Rechtslage sind Finanzinstrumente, die zivilrechtlich als Wertpapiere gelten, in einer Urkunde zu verbriefen. Die Papierurkunde ist Anknüpfungspunkt für die sachenrechtlichen Übertragungstatbestände und sie trägt u.a. dem Verkehrsschutz potentieller Erwerber Rechnung. Um die Verkehrsfähigkeit von Wertpapieren und den rechtssicheren Erwerb gleichwohl zu gewährleisten, bedürfe es eines geeigneten Ersatzes der Papierurkunde, z.B. durch Eintragung in ein Register auf Basis der Blockchain-Technologie.

Durch den vorliegenden Regelungsvorschlag werde zudem aufsichtsrechtliche Klarheit geschaffen: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird die Erbringung der Emission und das Führen dezentraler Register als neue Finanzdienstleistungen nach dem eWpG, dem KWG und der Zentralverwahrer-Verordnung überwachen. Der Entwurf unterscheidet zwischen der Führung eines zentralen elektronischen Wertpapierregisters durch einen Zentralverwahrer sowie der Führung von unter anderem durch Distributed-Ledger-Technologien ermöglichten Registern zur Begebung elektronischer Schuldverschreibungen.

Die Anpassung des Rechtsrahmens an neue Technologien, insbesondere die Blockchain-Technologie, diene der Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland und der Erhöhung der Transparenz, Marktintegrität und des Anlegerschutzes, so das BMF abschließend.

BMF. Mitteilung vom 11.08.2020

Unentgeltliche Wertabgaben: Neue Pauschbeträge bekannt gegeben

Nachdem mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 der ermäßigte Steuersatz für die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken eingeführt worden ist (§ 12 Absatz 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz), hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die für 2020 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben.

In den Vorbemerkungen dazu führt das Ministerium aus, die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben würden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Sie beruhten auf Erfahrungswerten und böten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie würden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung) entbinden. Diese Regelung diene der Vereinfachung und lasse keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (zum Beispiel individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Würden Betriebe jedoch nachweislich auf Grundeiner landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, könne in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.

Der Pauschbetrag für das erste Halbjahr 2020 (01.01. bis 30.06.2020) und für das zweite Halbjahr 2020 (01.07. bis 31.12.2020) stelle jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfalle der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist laut BMF die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren seien in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen würden, seien die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung). Die pauschalen Werte berücksichtigten im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) sei nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Das BMF hat das Schreiben, dem die neuen Pauschbeträge zu entnehmen sind, auf seinen Seiten (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei veröffentlicht.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 27.08.2020, IV A 4 – S 1547/19/10001 :001

EDITORIAL: Gewerblicher Grundstückshandel

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

die Frage nach einem gewerblichen Grundstückshandel bei Immobilienveräußerungen ist insbesondere bei großen Immobilienvermögen häufig ein Stachel im Fleisch des Immobilieneigentümers. Aufgrund aktueller Rechtsprechung gilt nun sogar, dass ein gewerblicher Grundstückshandel auch bei der Errichtung eines Erweiterungsbaus auf einem dem Steuerpflichtigen bereits langjährig gehörenden Grundstücks vorliegen kann. Im Urteilsfall war das Grundstück immerhin nahezu 30 Jahre im Privatbesitz.

Dennoch hat der BFH mit Urteil vom 15.1.2020 (Az: X R 18/18 und X R 19/18) entschieden, dass eine solche Immobilie Gegenstand eines gewerblichen Grundstückshandels werden kann, wenn der Steuerpflichtige im Hinblick auf eine Veräußerung Baumaßnahmen ergreift, die derart umfassend sind, dass hierdurch das bereits bestehende Gebäude nicht nur erweitert oder über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehend wesentlich verbessert wird, sondern ein neues Gebäude hergestellt wird.

Für die Praxis gilt daher zu befürchten, dass ein gewerblicher Grundstückshandel künftig sehr viel häufiger auftreten kann. Dies gilt leider auch dann, wenn die sogenannte 3-Objekt-Grenze nicht überschritten wird, da ein gewerblicher Grundstückshandel (unter den Voraussetzungen des Urteils) schon beim Verkauf einer einzigen langjährig im Privatvermögen gehaltenen Immobilie gegeben sein kann.

Nur wer die Risiken kennt, kann daher den gewerblichen Grundstückshandel umgehen.

Einfacher Arbeitsweg: Halbe Entfernungspauschale

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein Urteil zur Entfernungspauschale gefällt, das Arbeitnehmer betrifft, die den Hin- und Rückweg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Arbeitstagen, verbunden mit einer Unterbrechung der Arbeit, zurücklegen. Danach ist die Entfernungspauschale, wird an einem Arbeitstag nur der einfache Arbeitsweg zurückgelegt, zu halbieren, wie die Lohnsteuerhilfe Bayern mitteilt.

Die meisten Arbeitnehmer führen am selben Tag zur Arbeit und wieder nach Hause. Dafür könnten sie 30 Cent je einfachem Kilometer in der Steuererklärung als Werbungskosten ansetzen, erläutert die Lohnsteuerhilfe. Diese Pauschale von 30 Cent decke gemäß dem Einkommensteuergesetz sowohl die Hin-, als auch Heimfahrt ab. Unerheblich sei die Reihenfolge der Arbeitsfahrten. Wird von einem Nachtarbeiter am Morgen zuerst die Wohnstätte aufgesucht und am selben Abend wieder die Arbeitsstätte, könne er ebenfalls den vollen Abzug nutzen.

Anders werde ab sofort gerechnet, wenn die Tätigkeit zwischen der Hin- und Rückfahrt eine mehrtägige Abwesenheit, wie bei Berufskraftfahrern oder Piloten und Flugbegleitern für Langstreckenflüge und Arbeitnehmern mit mehrtägigen Dienstreisen, mit sich bringt: Fällt an einem Arbeitstag nur die einfache Wegstrecke an, weil ein Angestellter an einem anderen Arbeitstag nach Hause zurückkehrt oder nach der Dienstreise nochmal die erste Tätigkeitsstätte vor der Heimfahrt aufgesucht wird, so dürften nach dem Urteil des BFH (VI R 42/17) nur mehr 15 Cent je Kilometer für den Arbeitsweg geltend gemacht werden.

Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 13.07.2020

Überbrückungshilfe wird verlängert, ausgeweitet und vereinfacht

Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember 2020 fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Das Hilfsprogramm unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.

Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben sich darauf verständigt, wie das Programm in den nächsten Monaten fortgeführt werden soll. Es bleibt dabei, dass die Überbrückungshilfe für Unternehmen aus allen Branchen offensteht, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind. Um besonders die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, noch besser zu erreichen, sollen Änderungen am Programm vorgenommen werden.

So soll die Eintrittsschwelle flexibilisiert werden. Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.

Die KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 beziehungsweise 15.000 Euro werden ersatzlos gestrichen. Die Fördersätze werden erhöht. Künftig werden erstattet: 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent der Fixkosten), 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten) und 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch).

Die Personalkostenpauschale von zehn Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen. Wie schon das laufende wird auch das neue Programm in einem vollständig digitalisierten Verfahren beantragt und bearbeitet werden können. Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen so genannten prüfenden Dritten (also einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt), der das beantragende Unternehmen meist schon gut kennt. Diese Vorprüfung soll dazu beitragen, dass die Anträge zügig beschieden und die Hilfen schnell ausgezahlt werden können. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer.

Bundesfinanzministerium, PM vom 18.09.2020

Solidaritätszuschlag: Erste Urteilsbegründung liegt vor

Die Zahlung des Solidaritätszuschlags für 2020 ist aus Sicht des Bundes der Steuerzahler (BdSt) nicht mehr rechtens. Deshalb greift der Verband den Zuschlag auch gerichtlich an und begleitet die Klage eines Ehepaars aus Bayern. Nun liegt die – soweit ersichtlich – erste Urteilsbegründung eines Finanzgerichts (FG) zum „Soli“ 2020 vor. Konkret geht es um die Soli-Vorauszahlungen für das Jahr 2020, die die Kläger nicht mehr leisten wollen. Der BdSt argumentiert, der Solidaritätszuschlag sei stets eng mit den Hilfen für die neuen Bundesländer verbunden gewesen – weil diese Ende 2019 ausliefen, müsse auch der Soli wegfallen.

Das für diese Klage zuständige FG Nürnberg sei zwar von der Verfassungswidrigkeit des Zuschlags nicht überzeugt gewesen und habe die Klage im Wesentlichen abgewiesen, allerdings hätten die Richter ausdrücklich die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Damit sei der Weg zum höchsten deutschen Steuergericht frei. Die Kläger, der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt und der BdSt würden nun das Urteil prüfen und dann, voraussichtlich in Kürze, die Revision einlegen.

Damit gerate der Zuschlag von mehreren Seiten unter Druck, fährt der BdSt fort. Denn einige FDP-Bundestagsabgeordnete hätten nun gegen die Ergänzungsabgabe auch Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese sei am 24.08.2020 in Karlsruhe eingegangen, hätten die Abgeordneten Christian Dürr und Florian Toncar erklärt und drei Gründe für ihren Schritt genannt: Eine vollständige Soli-Abschaffung sei politisch richtig, wirtschaftlich vernünftig und verfassungsrechtlich geboten. Die Beschwerdeführer fordern laut BdSt die Feststellung der Verfassungswidrigkeit ab 2020. Der Steuerzahlerbund begrüße dies.

Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 27.08.2020

Faire und einfache Besteuerung in Europa: EU-Kommission legt Vorschläge vor

Die Europäische Kommission hat am 15.07.2020 Vorschläge für eine faire und einfache Besteuerung vorgelegt, mit denen sie die wirtschaftliche Erholung und das langfristige Wachstum in Europa unterstützen will. Steuermissbrauch soll bekämpft, unlauterer Steuerwettbewerbs eingedämmt und für größere Steuertransparenz gesorgt werden. Gleichzeitig sollen Steuervorschriften und -verfahren vereinfacht werden, um die Rahmenbedingungen für Unternehmen in der gesamten EU zu verbessern. Dazu zählt auch, dass steuerliche Hindernisse und Verwaltungsaufwands für die Steuerzahler in vielen Sektoren beseitigt werden damit die Unternehmen im Binnenmarkt leichter wirtschaften und wachsen können.

Die Vorschläge besteht aus drei getrennten, aber miteinander zusammenhängenden Initiativen:

Der Steuer-Aktionsplan enthält 25 verschiedene Maßnahmen, um die Besteuerung in den kommenden Jahren einfacher und gerechter zu gestalten und besser auf die moderne Wirtschaft abzustimmen. Die vorgesehenen Maßnahmen sollen ehrlichen Steuerzahlern das Leben erleichtern, indem Hindernisse in jedem Schritt von der Registrierung bis hin zur Steuererklärung, Zahlung, Überprüfung und Streitbeilegung beseitigt werden. Der Aktionsplan soll den Mitgliedstaaten dabei helfen, das Potenzial von Daten und neuen Technologien auszuschöpfen, Steuerbetrug besser zu bekämpfen, die Einhaltung der Vorschriften zu verbessern und den Verwaltungsaufwand zu verringern.

Mit dem Vorschlag über die Verwaltungszusammenarbeit (DAC 7) werden die EU-Steuertransparenzvorschriften auf digitale Plattformen ausgeweitet, sodass auch diejenigen, die durch den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen auf Plattformen Geld erwirtschaften, einen gerechten Anteil am Steueraufkommen leisten. Mit diesem neuen Vorschlag soll sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten automatisch Informationen über die von Verkäufern auf Online-Plattformen erzielten Einnahmen austauschen. Der Vorschlag konsolidiert und präzisiert auch die Vorschriften in anderen Bereichen, in denen die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um Steuermissbrauch zu bekämpfen, beispielsweise durch gemeinsame Steuerprüfungen.

In der Mitteilung über verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich liegt der Schwerpunkt auf der Förderung einer fairen Besteuerung und der Bekämpfung unlauteren Steuerwettbewerbs in der EU und auf internationaler Ebene. Zu diesem Zweck schlägt die Kommission eine Reform des Verhaltenskodexes vor, der den Steuerwettbewerb regelt und schädliche Steuerpraktiken in der EU bekämpft. Ferner wird eine Aktualisierung der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete vorgeschlagen, in der Drittländer aufgeführt werden, die sich weigern, international vereinbarte Standards einzuhalten. Schon jetzt biete diese Liste einen Anreiz für Drittländer, Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich zu übernehmen, so die Kommission. Aber es müsse noch mehr getan werden. In der Mitteilung wird auch das Konzept der EU für die steuerliche Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern im Einklang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung skizziert.

Das aktuelle Paket ist laut Kommission der erste Teil einer steuerpolitischen Agenda der EU für die kommenden Jahre. Die Kommission werde auch an einem neuen Konzept für die Unternehmensbesteuerung für das 21. Jahrhundert arbeiten, um die Herausforderungen der digitalen Wirtschaft anzugehen und sicherzustellen, dass sich alle multinationalen Konzerne in gerechter Weise am Steueraufkommen beteiligen.

Im Rahmen des Grünen Deals kündigte die Kommission Vorschläge an, wie auch die Steuerpolitik der EU einen Beitrag leisten kann, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Dieser vielschichtige Ansatz zur Reform der Besteuerung in der EU ziele darauf ab, die Besteuerung gerechter und umweltfreundlicher zu gestalten und besser auf die moderne Wirtschaft abzustimmen und so zu langfristigem, nachhaltigem und integrativem Wachstum beizutragen.

Europäische Union, PM vom 15.07.2020

Verlängerung des Erbbaurechts: Kapitalisierter Erbbauzins als grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage

Wird ein Erbbaurecht gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses verlängert, ist grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage der kapitalisierte Erbbauzins für die Verlängerungszeit. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Der Kläger ist Inhaber eines 1960 bestellten Erbbaurechts, das zunächst am 30.09.2040 auslief. Durch Vertrag mit der Grundstückseigentümerin vom 11.10.2016 wurde das Erbbaurecht bis zum 30.09.2096 verlängert. Gleichzeitig wurde mit Wirkung vom 01.10.2016 ein Erbbauzins von 3.992 Euro p.a. nebst Wertsicherungsklausel vereinbart. Streitig war, wie dieser Vorgang grunderwerbsteuerlich zu behandeln ist.

Ist ein Erbbaurecht im Sinne des § 1 Absatz 1 des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG), dem eine Erbbauzinsverpflichtung im Sinne des § 9 Absatz 1 ErbbauRG gegenübersteht, Gegenstand eines grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgangs, so sei Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer die auf die vereinbarte Laufzeit des Erbbaurechts kapitalisierte Erbbauzinsverpflichtung, führt der BFH hierzu aus. Entsprechendes gelte, wenn Gegenstand des Erwerbsvorgangs das verlängerte Erbbaurecht ist. In diesem Fall sei der auf die Laufzeit der Verlängerung des Erbbaurechts kapitalisierte Erbbauzins als Wert der Gegenleistung der Bemessung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen.

Laut BFH baut diese Berechnungsweise folgerichtig auf der Grunderwerbsteuerpflicht selbst auf. Die Verlängerung des Erbbaurechts stehe ebenso wie die Übertragung eines bestehenden Erbbaurechts und die Bildung (Bestellung) eines Erbbaurechts der Übereignung gleich.

Wegen des Zeitbezugs des Erbbaurechts sei die seitens des Klägers thematisierte Frage des bürgerlich-rechtlichen Rechtsträgerwechsels nicht mehr erheblich, so der BFH. Für diejenige Zeit, auf die sich die Verlängerung des Erbbaurechts bezieht, finde auch bürgerlich-rechtlich die Abspaltung des Erbbaurechts vom Eigentum nicht anders statt, als dies bei einer Neubestellung des Erbbaurechts der Fall gewesen wäre. Denn ohne Verlängerung ende das Erbbaurecht ohne Zutun der Parteien. Es treffe deshalb nicht zu, dass die Situation von vornherein auf Kontinuität angelegt wäre. Dies gelte nur bis zum Auslaufdatum der jeweiligen Erbbaurechtsbestellung, gerade nicht darüber hinaus.

Bürgerlich-rechtlich und demzufolge auch steuerrechtlich stelle es einen erheblichen Unterschied dar, ob die Gesamtlaufzeit durch eine einmalige langfristige Erbbaurechtsbestellung oder durch Verlängerung(en) entsteht. Im ersten Fall seien die Vertragsparteien von vornherein für die Gesamtlaufzeit gebunden. Im zweiten Fall hätten sie zu jedem Auslaufdatum die Wahl, ob und zu welchen Bedingungen sie das Erbbaurecht verlängern. Es stünde dazu im Widerspruch, wenn Verlängerungen über den Zeitraum von 101 Jahren hinaus, von dem an der Vervielfältiger nach Anlage 9a zum BewG bei 18,600 verharrt, stets zu einer Bemessungsgrundlage von null Euro führten. Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.04.2020, II B 80/19

Forderungsausfall aus Gesellschafterdarlehen kann steuerlich absetzbar sein

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat zur steuerlichen Behandlung eines Forderungsausfalls aus einem Gesellschafterdarlehen Stellung bezogen. Das diesbezügliche Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt wurde.

Die klagenden Eheleute gewährten einer GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Ehemann war, im Januar 2012 ein Darlehen. Im März 2012 riet die Hausbank der GmbH zu einer Umschuldung. Im Dezember 2012 gewährte die Hausbank den Klägern einen Kredit, der als Gesellschafterdarlehen dienen sollte. Im Juni 2013 gewährten die Kläger der GmbH ein weiteres Darlehen. Die GmbH wurde zum 31.12.2014 aufgelöst. Die beiden Darlehen wurden nicht vollständig an die Kläger zurückgezahlt.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2014 machten die Kläger für den Kläger einen Auflösungsverlust im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend. Sie vertraten die Ansicht, dass bei der Verlustberechnung die beiden nicht zurückgezahlten Darlehen als nachträgliche Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung des Klägers zu berücksichtigen seien. Die Darlehen seien erforderlich gewesen, um den Kapitalbedarf der unterkapitalisierten GmbH mit Fremdmitteln abzudecken. Ob ein Darlehen eigenkapitalersetzenden Charakter habe, sei nach der Einführung des MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) vom 23.10.2008 nicht mehr erheblich.

Das beklagte Finanzamt folgte dieser Berechnung nicht. Es meinte, die beiden Darlehen seien vor der Krise gewährt worden und der Kläger habe bei Kriseneintritt die Rückforderung unterlassen. Dadurch seien seine Forderungen wertlos geworden und hätten mithin keine Auswirkung auf die Höhe seines Auflösungsverlusts. Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass der Verlust des im Januar 2012 gewährten Darlehens zu negativen Einkünften der Kläger aus Kapitalvermögen führt und dass der Ausfall des im Juni 2013 gewährten Darlehens den Auflösungsverlust des Klägers erhöht. Wegen der Vermögenslosigkeit der GmbH habe der endgültige Darlehensverlust bereits im Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft festgestanden. Die Verluste seien daher im Streitjahr 2014 zu berücksichtigen.

In seiner Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass die erste Darlehenshingabe (Januar 2012) vor Eintritt der Krise und die zweite Darlehenshingabe (Juni 2013) während der Krise erfolgt sei. Die GmbH sei im Laufe des Jahres 2012 in eine Krise geraten, denn die Hausbank sei nicht mehr bereit gewesen, ihr weitere Darlehen zu gewähren. Bei der Berechnung des Auflösungsverlusts im Sinne des § 17 EStG sei der vom Kläger im Juni 2013 gewährte und nicht zurückgezahlte Darlehensanteil als nachträgliche Anschaffungskosten anzusetzen. Unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens sei der Auflösungsverlust des Klägers entsprechend zu erhöhen. Das im Januar 2012 gewährte Darlehen führe hingegen nicht zu einer Erhöhung des Auflösungsverlusts. Der Kläger sei als alleiniger Geschäftsführer über die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft hinreichend informiert gewesen. Dennoch habe er dieses Darlehen bei Eintritt der Krise nicht zurückgefordert. Dadurch sei der Wert dieses Darlehens auf null Euro gesunken.

Der Verlust des im Januar 2012 gewährten Darlehens sei aber als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Dies gelte auch, soweit die Klägerin Darlehensgeberin gewesen sei. Seit der Einführung der Abgeltungssteuer führe der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. Die insofern erforderliche Einkunftserzielungsabsicht der Kläger werde dabei widerlegbar vermutet.

Der Ausfall des im Juni 2013 gewährten Darlehens führe hingegen nicht zu negativen Kapitaleinkünften der Kläger. Dies gelte sowohl für den Anteil der Klägerin als auch für den im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens nicht abzugsfähigen Anteil des Klägers. Die Vermutung der Einkunftserzielungsabsicht sei insofern widerlegt, weil dieses Darlehen in der Krise gegeben worden und damit durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei.

Das FG hat die Revision zugelassen, da der BFH bislang nicht entschieden habe, ob ein Steuerpflichtiger sich nur teilweise dafür entscheiden kann, die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen weiter anzuwenden, wenn die Anwendung von § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu einem für ihn steuerlich günstigeren Ergebnis führt (vgl. dazu auch FG Münster, Urteil vom 12.03.2018, 2 K 3127/15 E, Revision anhängig unter IX R 9/18).

Die Revision wurde eingelegt und ist beim BFH unter IX R 5/20 anhängig.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2020, 10 K 2166/16 E, nicht rechtskräftig.

Handwerker und haushaltsnahe Dienstleistungen: Kosten verringern nur die tarifliche Einkommensteuer

Wer Aufwendungen für Handwerker oder eine Haushaltshilfe hat, kann diese Kosten in der Steuererklärung angeben. Gemäß § 35a EStG wird dann die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt. Geklagt hatte ein Ehepaar, das Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte hatte. Die Summe der Einkünfte sowie das zu versteuernde Einkommen waren negativ. Daneben erzielte das Ehepaar aber auch (positive) Einkünfte aus Kapitalvermögen. Teilweise unterlagen diese Einkünfte dem Kapitalertragsteuerabzug, teilweise sind sie gemäß § 32d Abs. 3 EStG in die Einkommensteuerfestsetzung mit dem gesonderten Steuertarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG eingegangen.

In der Steuererklärung machte das Ehepaar Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Privathaushalt in Höhe von 25.379 Euro, für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 424 Euro und für Handwerkerleistungen in Höhe von 6.482 Euro geltend.

Diese wurden vom Finanzamt nicht anerkannt, da der Einkommensteuerbescheid auf Null Euro lautete. Nach § 35a Abs. 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) handelt, um 20%, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Für andere als in Abs. 1 dieser Vorschrift aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Abs. 3 dieser Vorschrift sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20%, höchstens 4.000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG). Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 Euro (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG).

Entsprechende Kosten lagen hier zwar vor, eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer kam aber dennoch nicht in Betracht. Denn die tarifliche Einkommensteuer lag ja bereits bei Null. Tarifliche Einkommensteuer ist der Steuerbetrag, der sich aus der Anwendung des Einkommensteuertarifs gemäß § 32a EStG auf das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG, in das Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 EStG und § 43 Abs. 5 EStG nicht einzubeziehen sind (§ 2 Abs. 5b EStG), ergibt.

Die gemäß § 32d Abs. 3 und 4 EStG „veranlagte“ und dem gesonderten Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterliegende Einkommensteuer ist nicht (Bestand-)Teil der tariflichen Einkommensteuer. Vielmehr ist diese um die Einkommensteuer auf Kapitalerträge gemäß § 32d EStG zu erhöhen (§ 32d Abs. 3 Satz 2 EStG). Dem entspricht die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer in § 2 Abs. 6 EStG. Danach ist die tarifliche Einkommensteuer u.a. um Steuerermäßigungen zu vermindern und um die Steuer nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG zu vermehren.

Das führt zu dem Ergebnis, dass die auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen entfallende, gesondert zu ermittelnde Steuer nicht der tariflichen Einkommensteuer zugehört, sondern lediglich eine Maßgröße für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer ist.

BFH-Beschluss vom 28.4.2020, Az. VI R 54/17