Unentgeltliche Wertabgaben: Neue Pauschbeträge bekannt gegeben

Nachdem mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 der ermäßigte Steuersatz für die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken eingeführt worden ist (§ 12 Absatz 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz), hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die für 2020 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben.

In den Vorbemerkungen dazu führt das Ministerium aus, die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben würden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Sie beruhten auf Erfahrungswerten und böten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie würden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung) entbinden. Diese Regelung diene der Vereinfachung und lasse keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (zum Beispiel individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Würden Betriebe jedoch nachweislich auf Grundeiner landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, könne in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.

Der Pauschbetrag für das erste Halbjahr 2020 (01.01. bis 30.06.2020) und für das zweite Halbjahr 2020 (01.07. bis 31.12.2020) stelle jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfalle der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist laut BMF die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren seien in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen würden, seien die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung). Die pauschalen Werte berücksichtigten im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) sei nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Das BMF hat das Schreiben, dem die neuen Pauschbeträge zu entnehmen sind, auf seinen Seiten (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei veröffentlicht.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 27.08.2020, IV A 4 – S 1547/19/10001 :001