Grundstücksübertragung unter Zurückbehaltung eines Nießbrauchrechts: Stundung der Schenkungsteuer möglich

Die aus der Übertragung eines Grundstücks unter Zurückbehaltung eines Nießbrauchrechts resultierende Schenkungsteuer ist für zehn Jahre zu stunden, wenn die Beschenkte keine Möglichkeit hat, die Steuer aus eigenen Mitteln zu begleichen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Die Klägerin erhielt im Januar 2019 ein Mietwohngrundstück von ihrer Tante geschenkt, die sich ein lebenslanges Nießbrauchrecht hieran zurückbehielt. Im Eigentum der Klägerin stehen daneben ein Grundstück mit Gebäude, in dem sie lebt und ein Blumengeschäft betreibt sowie der hälftige Miteigentumsanteil an einer Ferienwohnung. Beide Grundstücke sind mit Grundschulden belastet. Das Finanzamt setzte für den Erwerbsvorgang gegenüber der Klägerin zunächst Schenkungsteuer in Höhe von circa 7.000 Euro fest. Die Klägerin beantragte die Stundung dieser Steuer. Zur Begründung führte sie aus, dass sie wegen des Nießbrauchvorbehalts keine Einnahmen aus dem erworbenen Grundstück erziele. Ferner verwies sie auf die geringe Höhe ihrer Einkünfte (circa 20.500 Euro im Jahr 2017 bei Krankenversicherungsbeiträgen von 4.700 Euro) sowie die hohe Darlehensbelastung der beiden übrigen Grundstücke und legte eine Bescheinigung ihrer Hausbank vor, wonach sie keinen weiteren Kredit erhalte.

Das Finanzamt lehnte die Stundung ab und wies den hiergegen eingelegten Einspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, dass eine Stundung bereits deshalb ausgeschlossen sei, weil auch die Tante zur Zahlung der Schenkungsteuer herangezogen werden könne. Dies setze aber eine erfolglose Vollstreckung bei der Klägerin voraus. Im Klageverfahren verwies die Klägerin ergänzend auf die coronabedingte zeitweise Schließung ihres Blumengeschäfts und reichte eine Liquiditätsrechnung ein, wonach ihr im Jahr 2019 finanzielle Mittel in Höhe von knapp 5.000 Euro zur Verfügung gestanden hätten. Die im Klageverfahren auf circa 10.500 Euro heraufgesetzte Schenkungsteuer erbrachte die Klägerin durch eine Drittschuldnerzahlung aufgrund einer Kontopfändung und durch ein Darlehen ihrer Mutter.

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Stundung der Schenkungsteuer für einen Zeitraum von zehn Jahren. Der durch Schenkung erworbene Gegenstand stelle als Mietwohngrundstück begünstigtes Vermögen im Sinne von § 28 Absatz 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) dar. Auch die weitere Voraussetzung, dass der Erwerber die Schenkungsteuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann, sei im Streitfall erfüllt. Hierdurch werde der Rechtsanspruch auf Stundung nur in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Erwerber die Steuer entweder aus weiterem erworbenem Vermögen oder aus seinem vorhandenen eigenen Vermögen aufbringen kann. Aus der Schenkung habe die Klägerin die Steuer nicht aufbringen können, weil sie das Grundstück nur unter Nießbrauchvorbehalt und daneben kein weiteres Vermögen erhalten habe. Auch das eigene Vermögen der Klägerin habe nicht für die Begleichung der Schenkungsteuer ausgereicht. Dies ergebe sich aus den von ihr eingereichten Unterlagen, insbesondere der Liquiditätsrechnung. Auch eine Veräußerung der weiteren vorhandenen Immobilien hätte wegen der hohen hierauf lastenden Grundschulden nicht zu einer Steigerung der Liquidität geführt. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin die Steuer durch Kreditaufnahme im familiären Umfeld habe begleichen können. Die Stundungsbedürftigkeit folge bereits daraus, dass die Klägerin bei ihrer Bank keinen Kredit zu marktüblichen Bedingungen erhalten konnte. Die Anforderungen an eine Stundung nach § 28 Absatz 3 ErbStG würden überspannt, wenn ein Erwerber gehalten wäre, sich jenseits des üblichen Kapitalmarkts zu refinanzieren.

Schließlich könne der Klägerin nicht entgegengehalten werden, dass die Tante für die Zahlung der Schenkungsteuer in Anspruch genommen werden könne. Dies hätte im praktischen Ergebnis zur Folge, dass eine Stundung bei einem Erwerb unter Lebenden fast immer ausgeschlossen wäre. Die wirtschaftliche Situation des Schenkers sei für eine Stundung beim Beschenkten irrelevant. Das FG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 11.03.2012, 3 K 3054/19 AO, nicht rechtskräftig

Veräußerungen gegen Rentenzahlung im Rahmen der Betriebsaufgabe: Kein Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung

Das für den Fall einer Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge geltende Wahlrecht zwischen der sofortigen Versteuerung und der nachgelagerten Besteuerung bei Zufluss der Rentenzahlungen (R 16 Absatz 11 Einkommensteuer-Richtlinien – EStR) findet keine Anwendung, wenn im Rahmen einer Betriebsaufgabe Wirtschaftsgüter gegen Rentenzahlungen veräußert werden. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein klar.

Die Klägerin betrieb einen Steinmetzbetrieb in einem Anbau zu ihrem Einfamilienhaus, den sie krankheitsbedingt Ende 2013 einstellte. Anfang 2014 veräußerte sie den Geschäftsbetrieb gegen eine lebenslange Rente. Ausgenommen von der Veräußerung waren das zum Anlagevermögen gehörende Betriebsgrundstück mit dem betrieblich genutzten Anbau sowie weitere Wirtschaftsgüter, die nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörten. Den Entnahmegewinn, der auf die in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter entfiel, unterwarf die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung der sofortigen Besteuerung. Für die monatlichen Rentenzahlungen machte sie das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung nach R 16 Absatz 11 EStR geltend. Das Finanzamt lehnte die Anwendung des Wahlrechts auf die vorliegende Betriebsaufgabe ab und unterwarf auch den Veräußerungsgewinn der sofortigen Besteuerung, indem es vom Barwert der Rente den Buchwert der veräußerten Wirtschaftsgüter und die Rückbauaufwendungen abzog.

Das FG schloss sich der Rechtsauffassung des Finanzamts an und wies die Klage ab. Das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung könne nicht auf eine Betriebsaufgabe übertragen werden, in deren Rahmen Wirtschaftsgüter gegen Rentenzahlungen veräußert werden, da bei einer solchen Betriebsaufgabe die für das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung in den Fällen der Betriebsveräußerung herangezogenen Begründungselemente nicht in vollem Umfang erfüllt sind.

Der Steuerpflichtige trage zwar bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern gegen Rentenzahlungen sowohl bei der Betriebsaufgabe als auch bei der Betriebsveräußerung das Risiko einer erhöhten Steuerbelastung, wenn er vor Ablauf der für die Bemessung des Rentenbarwerts maßgeblichen statistischen Restlebensdauer verstirbt. Bei der Betriebsaufgabe verfüge der Steuerpflichtige aber regelmäßig über ausreichende Mittel, um die auf den Rentenbarwert entfallende Steuer begleichen zu können. Denn er könne sich diese Mittel durch Veräußerung der entnommenen Wirtschaftsgüter oder durch deren Verwendung als Sicherheiten für eine Darlehensaufnahme beschaffen. Bei der Veräußerung des gesamten Betriebs gegen Rentenzahlungen fehlten dagegen die Mittel zur Zahlung der Steuer, da der Steuerpflichtige den Kaufpreis aufgrund der Rentenzahlungen erst über einen längeren Zeitraum nach dem Veräußerungszeitpunkt erhält.

Sofern eine Betriebsaufgabe im Hinblick auf das Fehlen von Mitteln zur Steuerzahlung mit der Betriebsveräußerung vergleichbar ist, könne dies nur im Billigkeitswege durch abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 Abgabenordnung berücksichtigt werden, da sich für diese Fallgestaltungen keine eindeutigen Tatbestandsmerkmale formulieren lassen. Die Ausdehnung des Wahlrechts zur nachgelagerten Besteuerung auf sämtliche Fälle der Betriebsaufgabe gehe über das nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Erforderliche hinaus und führe damit zu einer ungerechtfertigten Abweichung von der gesetzlich angeordneten Sofortbesteuerung des Aufgabegewinns. Gegen das Urteil hat das FG die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 6/20 anhängig.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.01.2020, 4 K 28/18, nicht rechtskräftig

EDITORIAL – Spekulations-Steuer bei Zwangsversteigerung?

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten, wer eine Vermietungsimmobilie innerhalb von zehn Jahren nach deren Anschaffung veräußert, muss den Gewinn im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäftes versteuern.

Im Fall einer Enteignung hatte der BFH bereits mit Urteil vom 23.7.2019 (Az: IX R 28/18) klargestellt, dass ein privates Veräußerungsgeschäft nicht vorliegen kann. Der Grund: Es mangelt an der Veräußerung. Darunter ist nur eine willentliche Entscheidung zu verstehen, von welcher bei einer Enteignung wohl kaum gesprochen werden kann.

Aktuell kommt nun vor dem Finanzgericht Düsseldorf die Frage auf, wie denn eine Zwangsversteigerung zu bewerten ist. Im ersten Impuls sollte man meinen, dass zur Enteignung kein Unterschied bestehen kann. Denn auch eine Zwangsversteigerung wird nicht dem Willen des Immobilieneigentümers entsprechen.

Tatsächlich kommt das Gericht jedoch (zumindest im Verfahren über den vorläufigen Rechtsschutz) zu einem anderen Ergebnis, so der Beschluss vom 26.11.2020 (Az: 2 V 2664/20): Der Eigentumsverlust im Wege der Zwangsversteigerung soll nicht mit einem Eigentumsverlust im Wege einer Enteignung vergleichbar sein. Der Unterschied soll in darin liegen, dass der Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren die Möglichkeit hat, die einstweilige Einstellung des Verfahrens zu beantragen. Selbstverständlich wird dieser Antrag abgelehnt, wenn der Schuldner seinen Gläubiger nicht bedienen kann, weshalb der Schuldner unter dem Strich seinen Willen nicht durchsetzen kann. Dies hält das Gericht jedoch für unbedeutend. Bleibt zu hoffen, dass das Hauptsacheverfahren anders ausgeht.

Corona-Sonderzahlung noch bis Ende März 2022 steuerfrei

Für Arbeitgeber besteht bereits seit 2020 die Möglichkeit, einen Coronabonus in Höhe von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei an Mitarbeiter auszuzahlen. Arbeitgeber sollen jetzt über den 30.06.2021 hinaus bis Ende März 2022 Zeit erhalten, den Bonus zu gewähren. Dies meldet der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV).

Arbeitnehmer könnten seit April 2020 vom so genannten Coronabonus profitieren. Bis 1.500 Euro könnten Arbeitgeber steuerund sozialversicherungsfrei als Beihilfe und Unterstützung aufgrund der Coronakrise an ihre Mitarbeiter auszahlen.

Die Auszahlungsfrist sei im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 zunächst auf Ende Juni 2021 terminiert worden. Laut DStV dürfte sich die Frist nun verlängern: Der Bundestag habe jüngst den Gesetzentwurf zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen (BT-Drs. 19/28925). Demnach würde die Frist für die Zahlung des Corona-Bonus bis Ende März 2022 verlängert. Die Zustimmung des Bundesrats werde am 28.05.2021 erwartet.

Laut DStV soll die Verlängerung den gegebenenfalls vorhandenen Liquiditätsengpässen vieler Arbeitgeber Rechnung tragen. Sie führe jedoch nicht dazu, dass die 1.500 Euro mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden könnten. Die Zahlung von mehreren Teilraten bis zu insgesamt 1.500 Euro solle jedoch möglich sein. Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 11.05.2021

Grundstückskaufvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter: Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer

Bloße Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Gegenleistung, die behoben werden können, reichen nicht aus, um nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) den Wert der Gegenleistung nach § 8 Absatz 1 GrEStG durch den Grundstückswert zu ersetzen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg im zweiten Rechtsgang zur Frage der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei einem Grundstückskaufvertrag zwischen einer Gesellschaft und einem Gesellschafter entschieden.

Die Kläger sind einer Planungs-GbR (P-GbR) beigetreten, die kurz zuvor ein unbebautes Grundstück erworben hatte. Durch notariellen Änderungsvertrag sind sie Gesamthandseigentümer des Grundstücks geworden. Nach Erteilung der Baugenehmigung haben die Gesellschafter eine W-GbR zur gemeinschaftlichen Bebauung gegründet. Vier Monate später hat die W-GbR in einer zusammengefassten Notarurkunde Miteigentumsanteile am Grundstück auf die Gesellschafter übertragen, diesen bestimmte Wohnungen zugewiesen und die Miteigentumsanteile mit dem Sondereigentum an der jeweiligen Wohnung verbunden. Das Finanzamt berücksichtigte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer den Grundbesitzwert, der nach dem Verkehrswert geschätzt sei und sich aus den kalkulierten Baukosten ergebe.

Auf die Zurückweisung des Bundesfinanzhofs (II R 28/15) hat das FG entschieden, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung gemäß § 8 Absatz 1 GrEStG richte, wenn der Erwerb des Gesellschafters nicht zu Rechtsänderungen der Gesellschafterstellung führe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei eine Gegenleistung vorhanden und die Ermittlung der Höhe auch möglich. Mit Gründung der W-GbR sei die P-GbR, zu der auch die Kläger gehörten, in alle bestehenden Aufträge und Verträge eingetreten. Die Gesellschafter hätten somit die anteiligen Verbindlichkeiten übernommen, um die Eigentumswohnung erwerben zu können. Als Gegenleistung sei somit gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 1 GrEStG der Grundstückskaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen anteiligen Verbindlichen anzusetzen.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.12.2019, 12 K 4223/10

Umsatzsteuer: Neues zum One-Stop-Shop-Verfahren

Aus umsatzsteuerlichen Versandhandelsumsätzen werden zum 01.07.2021 so genannte Fernverkäufe. An die Stelle der nationalen Lieferschwellen tritt eine europaweit einheitliche Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 Euro. Unternehmer können ihre im EU-Ausland steuerpflichtigen Fernverkäufe über den so genannten One-Stop-Shop melden. Die Teilnahme an diesem Verfahren können Unternehmer seit dem 01.04.2021 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen. Dies teilt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) mit.

Am 01.07.2021 werde die derzeitige so genannte Versandhandelsregelung werde durch die Fernverkaufsregelung abgelöst. Damit einhergehend fielen die bislang geltenden länderspezifischen Lieferschwellen weg, erläutert der DStV. Diese hätten bislang zur Folge gehabt, dass sich gerade kleine und mittlere Unternehmen bei geringen Auslandsumsätzen im Ausland nicht umsatzsteuerlich registrieren mussten.

Der Steuerrechtsausschusses des DStV habe sich in seiner Sitzung am 19.03.2021 mit der neuen Fernverkaufsregelung befasst und gebe einen Überblick über einige wichtige Punkte: Bei Fernverkäufen im B2C-Bereich gelte künftig, dass sich der Ort der Lieferung dort befindet, wo sich der Gegenstand bei Transportende befindet. Voraussetzung sei, der liefernde Unternehmer die EU-einheitliche Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 Euro überschritten oder auf deren Anwendung verzichtet habe. Dies dürfte nach Ansicht des DStV dazu führen, dass mehr Unternehmer als bislang im Ausland Umsätze versteuern müssen. Um dies zu erleichtern, könnten Unternehmer das neue besondere Besteuerungsverfahren, den so genannten One-Stop-Shop (OSS), nutzen.

Der Ausschuss macht im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Teilnahme am OSS auf die Pressemitteilung des BZSt aufmerksam: Die Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren könne seit dem 01.04.2021 mit Wirkung zum 01.07.2021 elektronisch über das BZSt-Online-Portal (BOP) beantragt werden. Unternehmer, die bereits den so genannten Mini-One-Stop-Shop nutzen, müssten sich nicht erneut registrieren. Für die Sonderregelungen registrierte Unternehmer könnten im jeweiligen Bereich des BOP ihre Registrierungsdaten ändern, ihre Steuererklärung abgeben und berichtigen sowie sich vom Verfahren abmelden. Ausführlichere Informationen sollen laut DStV in Kürze auf der Homepage des BZSt veröffentlicht werden.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) habe zwischenzeitlich auch das finale Schreiben zur zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets veröffentlicht. Dieses stelle klar, dass die neue Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 Euro im Kalenderjahr 2021 nicht zeitanteilig aufzuteilen ist. Der DStV begrüßt diese Klarstellung.

Besonders aufpassen sollten Online-Händler, die umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer gelten, rät der Steuerberaterverband. Überschreiten sie die neue EU-weite einheitliche Lieferschwelle in Höhe von 10.000 Euro, könnten sie Meldepflichten im Ausland treffen. Sie sollten daher bereits jetzt prüfen, ob eine Teilnahme am OSS-Verfahren für sie in Frage kommt.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 07.04.2021

Steuerakten: Dritte haben kein Recht auf Einsichtnahme

Ein Dritter hat auch dann kein Recht auf Einsichtnahme in die Steuerakten eines Steuerpflichtigen, wenn gegen den Steuerpflichtigen der Verdacht des Betrugs zum Nachteil des die Akteneinsicht Begehrenden besteht. Dies hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden. Die Revision wurde zugelassen. Die Klägerin, Mitglied eines Bankenkonsortiums, unterhielt Geschäftsbeziehungen mit einer GmbH. Deren Gesellschafter-Geschäftsführer hatte sich im Jahr 2008 für Verbindlichkeiten der GmbH selbstschuldnerisch verbürgt. 2009 wurde auf Antrag der GmbH über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Gesellschafter-Geschäftsführer aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Es folgten Vergleichsverhandlungen zwischen der Klägerin und dem Gesellschafter-Geschäftsführer. Dieser legte der Klägerin zum 30.06.2009 eine Vermögensübersicht vor und versicherte eidesstattlich deren Richtig und Vollständigkeit. Diese führte zu einem Vergleich.

2015 erstattete die Klägerin bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer wegen Verdachts des Betrugs. Die Klägerin erlangte aus den Ermittlungsakten Kenntnis über eine Selbstanzeige des Gesellschafter-Geschäftsführers und ein beim beklagten Finanzamt geführtes steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren. Daraufhin beantragte sie Einsicht in die bei der Straf- und Bußgeldsachenstelle des beklagten Finanzamts geführten Ermittlungsakten und Auskunft zu Schweizer Konten des Gesellschafter-Geschäftsführers. Das beklagte Finanzamt gewährte unter Bezugnahme auf das Steuergeheimnis keine Akteneinsicht. Es erteilte keine Auskünfte.

Das FG Baden-Württemberg wies die Klage auf Akteneinsicht ab. § 30 der Abgabenordnung (AO) regle das Steuergeheimnis und abschließend die Voraussetzungen für eine Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten. Das beklagte Finanzamt sei nicht nach § 30 Absatz 4 AO zur Offenbarung seiner Kenntnisse befugt. Diese seien nicht „in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden“, sondern vor dessen Einleitung aufgrund der Selbstanzeige des Gesellschafter-Geschäftsführers. Diese Mitteilung von Tatsachen sei nicht freiwillig erfolgt. Hierzu sei der Gesellschafter-Geschäftsführer nach den Vorschriften der AO verpflichtet gewesen. Mit seiner Selbstanzeige habe er nicht zugleich eine allgemeine Straftat offenbart.

Allein die Erkenntnis über (weitere) Einkünfte reiche für die Annahme eines Betrugs zulasten der Klägerin nicht aus. Die von der Klägerin begehrte Mitteilung werde auch nicht zur Verfolgung eines Verbrechens benötigt. Ein Betrug sei kein Verbrechenstatbestand mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe. Dieser sei eine Wirtschaftsstraftat. Daher bestehe eine Offenbarungsbefugnis des beklagten Finanzamts nur, wenn sich die Straftat gegen die gesamtwirtschaftliche Ordnung richten würde. Solch gravierende Auswirkungen habe das Vorgehen des Gesellschafter-Geschäftsführers jedoch nicht. Dessen Vorgehen sei auch nicht geeignet, das Vertrauen in die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs erheblich zu erschüttern. Gehe es im Streitfall der Klägerin letztendlich um die zivilrechtliche Rechtsverfolgung (die Klägerin möchte Schadenersatzansprüche gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer geltend machen), bestehe auch kein „zwingendes öffentliches Interesse“ an der Offenbarung der Vermögenssituation des Gesellschafter-Geschäftsführers durch das beklagte Finanzamt.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2020, 4 K 1065/19

Veräußerungserlös aus Managementbeteiligungsprogramm ist kein Arbeitslohn

Der aus einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung erzielte Veräußerungserlös ist kein Arbeitslohn, wenn die Einräumung der Beteiligungsmöglichkeit unabhängig von der Begründung oder vertraglichen Weiterentwicklung des Arbeitsverhältnisses erfolgte und durch private Mittel, ohne Finanzierungshilfen des Arbeitgebers, erworben wurde. Der Umstand, dass das Investment zu Vorzugskonditionen zur Verfügung gestellt wurde, führt nicht dazu, dass es bei der Veräußerung zu einer durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Zuwendung kommt. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung. Die daraus erzielten laufenden Erträge seien dann keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen, konstatiert das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg. Der Kläger war als leitender Angestellte einer GmbH beschäftigt. Um die GmbH in den nächsten Jahren auf einen Börsengang vorzubereiten, wurde ein Managementbeteiligungsprogramm (MPP) aufgelegt. Damit sollte aus den Managern, die das Unternehmen führen, Mitunternehmer gemacht werden. Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2006, indem er als Kommanditist der Manager-KG beitrat und hierfür ein privates Darlehen aufnahm. Hierdurch erwarb er mittelbar auch Anteile an der E, einer Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts, an der er unter einem Prozent beteiligt war. Im Zuge des Börsengangs veräußerte er seine Beteiligung an der E (Rückkauf der Anteile an der E gegen Übertragung von Aktien). Das Finanzamt meint, dass der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der E in Form des Tauschs gegen Aktien einen bei den Einnahmen des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigenden geldwerten Vorteil darstelle.

Der hiergegen gerichteten Klage gab das FG statt. Der Kläger habe mit dem Veräußerungserlös aus seiner Managementbeteiligung keinen in seinem Beschäftigungsverhältnis wurzelnden geldwerten Vorteil erlangt, der zu Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit führe. Er habe mit seiner Managementbeteiligung eine neben seinem Arbeitsverhältnis bestehende eigenständige Sonderrechtsbeziehung begründet, die eine unabhängige Erwerbsgrundlage darstelle.

Der Kläger habe im Jahr 2006 eine wirksame Beteiligung an der Manager-KG und dadurch mittelbar auch an der E erworben, die ihm in Höhe seines Anteils steuerlich zuzurechnen war. Ihm standen die mit seinem Gesellschaftsanteil verbundenen wesentlichen Gesellschaftsrechte zu. Der Kläger habe den Erfolg der Beteiligung bei der Veräußerung in Höhe seines Bruchteils an den Anteilen auch tatsächlich realisiert. Er habe nicht nur die Verbriefung einer Gewinnchance auf den Exiterlös (ähnlich einem Optionsrecht), sondern eine „echte“ Beteiligung erworben.

Selbst wenn das Arbeitsverhältnis Grundlage dafür gewesen sein sollte, dass der Kläger seine Anteile an der E zu einem Vorzugspreis, also vergünstigt, erworben hätte, könnte daraus noch nichts für die hier zu entscheidende Frage abgeleitet werden, ob auch der bei der Veräußerung der Anteile erzielte Exiterlös seine Grundlage im Beschäftigungsverhältnis gehabt und daher zu Arbeitslohn geführt habe. Denn es gebe keinen Grundsatz, dass sämtliche Gewinne, die durch an Arbeitnehmer verbilligt überlassene Mitarbeiterbeteiligungen erwirtschaftet werden, in vollem Umfang als Vorteile aus dem Dienstverhältnis zu qualifizieren wären. Die Beteiligungsmöglichkeit sei dem Kläger unabhängig von der Begründung oder vertraglichen Weiterentwicklung des Arbeitsverhältnisses eingeräumt worden. Er sei schon vor 2006, dem Jahr der Begründung des MPP, viele Jahre bei der GmbH beschäftigt gewesen. Er habe ein Festgehalt und eine variable Vergütung in Form einer Ziel-Tantieme und einer Ziel-Erfolgsbeteiligung erhalten. Die Beteiligung habe er mit Mitteln seines Privatvermögens erworben und hierfür private Darlehen aufgenommen, die vom Arbeitgeber weder finanziert noch vorfinanziert worden seien. Der Leistungsaustausch auf die Einräumung der Beteiligung sei damit auf einen Anspruch gegen Geld und nicht gegen Arbeitskraft gerichtet gewesen. Da den Führungskräften der GmbH die Beteiligung an dem MPP zudem freigestellt gewesen sei und auch kein arbeitsvertraglich geregelter Anspruch auf den Erwerb der Beteiligung oder einen Exiterlös bestand, sei nicht ersichtlich, dass der erzielte Veräußerungserlös als weitere Vergütung für die Arbeitsleistung des Klägers gedacht gewesen sei.

Der Umstand, dass den Managern ein Investment angeboten wurde, das von Anfang an auf eine im Vergleich zum Investor überproportionale Gewinnsteigerung ausgelegt war, wäre im Jahr der Anschaffung zu berücksichtigen gewesen. Daraus folge nicht, dass auch der Veräußerungsgewinn zu einem geldwerten Vorteil führte. Der Veräußerungserlös aus der Beteiligung des Klägers an der E sei auch keiner anderen Einkunftsart zuzuordnen.

Der Kläger sei innerhalb der letzten fünf Jahre nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozent am Kapital der E beteiligt gewesen. Da ihm lediglich ein Bruchteil der Anteile der Manager-KG an der E in Höhe von 0, x Prozent zuzurechnen gewesen sei, greife § 17 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nr. 1 EStG, wonach zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer GmbH (und damit auch an einer Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts) gehöre, sei gemäß § 52 Absatz 28 Satz 11 EStG erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 erworben worden sind. Da der Kläger seine Anteile bereits im Jahr 2006 erworben hat, seien diese Vorschriften auf den im Streitjahr 2007 erzielten Veräußerungsgewinn nicht anwendbar.

Schließlich lägen auch keine sonstigen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor. Denn diese Vorschrift setze voraus, dass der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern als Grundstücken (worunter auch die Beteiligung an der E falle) nicht mehr als ein Jahr betrage. Da der Kläger das Investment einschließlich des auf ihn entfallenden Bruchteils an den Anteilen an der E außerhalb der Jahresfrist wieder veräußert habe, sei der Veräußerungserlös des Klägers auch nach diesen Vorschriften nicht steuerbar.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision wurde Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (VI B 49/20).

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2020, 2 K 1774/17, nicht rechtskräftig

Bürger-Identifikationsnummer: Kommt

Nach dem Bundestag hat am 05.03.2021 auch der Bundesrat der Einführung einer individuellen Identifikationsnummer für Bürger im Kontakt mit der öffentlichen Verwaltung zugestimmt. Das so genannte Registermodernisierungsgesetz kann daher nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend verkündet werden.

Die Bürger-Identifikationsnummer dient der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes für Serviceleistungen von Bund und Ländern. Bürger sollen beim Kontakt mit der Verwaltung nicht immer wieder die gleichen Daten angeben müssen, obwohl diese bei einer anderen Stelle in der Verwaltung bereits bekannt sind.

Bisher dienen bei Behördenleistungen Name, Geburtsdatum und Adresse zur Identifizierung des Betroffenen – was in der Praxis manchmal fehleranfällig oder auch aufwändig war, etwa wenn Betroffene ihre Geburtsurkunde vorlegen mussten. Die Verwendung der bereits an die Bürger ausgegebenen individuellen Steuer-Identifikationsnummer soll den Datenaustausch künftig eindeutiger und anwenderfreundlicher gestalten.

Das Gesetz regelt zudem die Bedingungen für den Datenaustausch konkreter: Dieser ist nur auf gesetzlicher Grundlage beziehungsweise mit Zustimmung des Einzelnen möglich. Mehr Transparenz soll ein so genanntes Datencockpit schaffen: Zukünftig können Bürger nachsehen, welche Behörde welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet hat.

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll überwiegend am Tag darauf in Kraft treten.

Bundesrat, PM vom 05.03.2021

EDITORIAL: Doppelte Haushaltsführung von Kindern

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der Tätigkeitsstätte wohnt. Der eigene Hausstand setzt dabei das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.

Wenn ein erwachsenes Kind bei Aufnahme der (ersten) Berufstätigkeit am Beschäftigungsort eine kleine Wohnung hat, aber am Wochenende noch in seinem „Kinderzimmer“ wohnt, hat der BFH schon mehrfach klargestellt, dass dann vermutete wird, dass der elterliche Haushalt kein eigener Hausstand des Kindes ist.

Die Folge: Werbungkosten für die doppelte Haushaltsführung können nicht berücksichtigt werden. Nach einer Entscheidung des FG Münster (Urteil vom 7.10.2020, Az: 13 K 1756/18 E) gilt dies selbst dann, wenn das Kind sich an den Haushaltskosten finanziell beteiligt. Auch dann nimmt die Rechtsprechung noch an, dass die Führung des Haushalts nicht maßgeblich von dem Kind mitbestimmt wird.

Bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, gilt hingegen das Gegenteil. Hier ist zu vermuten, dass sie die Haushaltsführung maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als „eigener” zugerechnet werden kann.

Wohlgemerkt ist das Alter des Kindes jedoch nur ein Indiz. Soll daher auch bei jüngeren berufstätigen Kindern die doppelte Haushaltsführung mindernd wirken, muss deren maßgebliche Mitbestimmung dargelegt werden können.