Grundsteuer: Niedersachsen hat als zweites Bundesland eigenes Gesetz

Der Niedersächsische Landtag hat am 07.07.2021 das vom Land selbst entwickelte Grundsteuergesetz verabschiedet. Wie das Finanzministerium des Landes mitteilt, ist Niedersachsen damit das zweite Bundesland nach Baden-Württemberg, das vom Modell des Bundes abweicht und ein eigenes Grundsteuergesetz hat.

Das niedersächsische Flächen-Lage-Modell sei leicht umsetzbar und enthalte keine streitanfälligen Determinanten. Gegenüber dem verkehrswertorientierten Bundesmodell biete es insbesondere den Vorteil, dass es mit nur noch einer einmaligen Hauptfeststellung für die circa 3,6 Millionen zu bewertenden Grundstücke in Niedersachsen leichter zu verwalten sei als das Bundesmodell, das regelmäßig weitere Hauptfeststellungen im Sieben-Jahre-Rhythmus benötige, erläutert das Finanzministerium. Nur bei gravierenden Änderungen der Lageverhältnisse, die automatisiert von der Verwaltung überprüft werden, komme es im Flächen-Lage-Modell zu neuen Steuerbescheiden in den betroffenen Gebieten. Insgesamt bedeute dies also erhebliche Einsparung von Personal- und Verwaltungskosten.

Für die Bürger habe das niedersächsische Modell – anders als das Gesetz des Bundes – den Vorteil, dass sie nur eine Erklärung abgeben müssen. Diese bestehe aus wenigen Angaben zu den Flächengrößen und der Nutzung. Den Rest übernehme die Verwaltung. Anders als bei der reinen Orientierung an der Fläche beziehe sich das niedersächsische Modell auch die Lage des Grundstücks mit ein. Dieser Faktor müsse angemessen berücksichtigt werden, meint das Landesfinanzministerium. Denn die Gemeinde biete dem Grundbesitzer typischerweise in guter Lage mehr und in mäßiger Lage weniger Nutzen, zum Beispiel in Gestalt unterschiedlich langer oder kurzer Wege, der Erreichbarkeit kommunaler Dienste und der Nutzungs- und Lebensqualität.

Als Indikator für die Lage würden die flächendeckend für Bauflächen vorhandenen Bodenrichtwerte für das jeweilige Grundstück genutzt. Der Bodenrichtwert des Grundstücks werde mit dem Gemeindedurchschnitt verglichen. Mit dieser Relation werde das „besser“ oder „weniger gut“ der Lagen messbar gemacht. Die Lage-Faktoren sorgten dafür, dass der Gedanke der Nutzen-Äquivalenz zum Tragen kommt. Sie spiegelten nicht den Wert der Bebauung wider, sondern die Teilhabe an der Kommune und deren Nutzungsangebot vermittelt durch den Grundbesitz in der jeweiligen Lage.

Da es im Gegensatz zum Verkehrswert-Modell also nicht auf die absolute Höhe der Werte ankommt, sondern auf das Verhältnis, werde der Faktor angemessen gedämpft. Im Ergebnis entstehe ein moderater Zu- oder Abschlag. Der doppelt so hohe Bodenrichtwert im Vergleich zum Durchschnitt führe also beispielsweise zu einem Zuschlag von 20 Prozent. Das ergebe einen Lage-Faktor von 1,2. Der jeweilige Lage-Faktor ergibt sich laut Finanzministerium Niedersachsen zukünftig direkt aus den Regelungen im Niedersächsischen Grundsteuergesetz. Die niedersächsische Finanzverwaltung werde lediglich die – einfache – Berechnung dieser Lage-Faktoren durchführen; das Ergebnis fließe automatisch in die Steuerberechnung ein. Für die Bürger werde ein „Grundsteuer-Viewer“ zur Verfügung gestellt. Dabei handele es sich um eine Kartendarstellung im Internet, aus der die Flächen und Faktoren ersichtlich sein werden. Er mache das Verfahren transparent und sei eine Ausfüllhilfe für die Flächenangaben. Mit dem neuen Gesetz wird es nach Ansicht des Finanzministeriums nicht zu einer strukturellen Erhöhung des Aufkommens der Grundsteuer kommen. Dem diene die so genannte Transparenzregelung. Diese verpflichte die Gemeinde, das Grundsteueraufkommen nach altem und neuem Recht gegenüberzustellen und einen aufkommensneutralen Hebesatz darzulegen. Die Abweichung von diesem Hebesatz müsse die Gemeinde in geeigneter Weise veröffentlichen.

Neben Niedersachsen planen weitere Bundesländer, die Öffnungsklausel zu nutzen: Bayern bevorzugt ein reines Flächen-Modell, Hamburg und Hessen haben sich wie Niedersachsen für ein Flächen-Modell entschieden, das um eine Lage-Komponente erweitert wird.

Finanzministerium Niedersachsen, PM vom 07.07.2021

Steuererklärung: Abgabefrist verlängert

Der Bundesrat hat der Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 um drei Monate zugestimmt. Der Bundestag hatte sie am 21.05.2021 an das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie ATAD zur Anti-Steuervermeidung angefügt – und damit inhaltlich eine Anregung des Bundesrates aufgegriffen.

Die dreimonatige Verlängerung für den Veranlagungszeitraum 2020 gilt sowohl für Steuererklärungen, die von Steuerberatern erstellt werden, als auch für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen selbst anfertigen. Auch die besonderen Abgabefristen für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verlängern sich um drei Monate.

Bürger haben nun bis Ende Oktober 2021 Zeit, um ihre Erklärung beim Finanzamt abzugeben. Sind Angehörige der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung beauftragt, verlängert sich der Termin auf den 31.05.2022. Parallel wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um drei Monate ausgeweitet. Hintergrund sind die Belastungen in der Corona-Pandemie für Bürger und Angehörige der steuerberatenden Berufe – letztere hatten bereits im Februar 2021 einen Aufschub um sechs Monate für den Veranlagungszeitraum 2019 erhalten.

Teilzeitbeschäftigung: Auswirkung auf Höhe betrieblicher Altersversorgung

Eine Versorgungsregelung kann wirksam vorsehen, dass bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung des Altersruhegelds die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung lediglich anteilig berücksichtigt werden. Ebenso kann eine Versorgungsregelung vorsehen, dass eine Höchstgrenze eines Altersruhegelds bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Teilzeitgrad während des Arbeitsverhältnisses gekürzt wird. Diese Regelungen stellten keine unzulässige Diskriminierung wegen der Teilzeitarbeit im Sinne des § 4 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) dar, hält das Bundesarbeitsgericht (BAG) fest.

Die Klägerin war annähernd 40 Jahre bei der Beklagten überwiegend in Teilzeit beschäftigt. Seit dem 01.05.2017 bezieht sie auf Grundlage der im Betrieb der Beklagten geltenden Konzernbetriebsvereinbarung („Leistungsordnung“) ein betriebliches Altersruhegeld. Dessen Höhe hängt von dem zum Ende des Arbeitsverhältnisses erreichten versorgungsfähigen Einkommen und den zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstjahren ab. Soweit das maßgebende Einkommen ein Entgelt für Teilzeitarbeit ist, wird das Einkommen zugrunde gelegt, das der Mitarbeiter in Vollzeit erzielt hätte.

Die Leistungsordnung enthält ferner eine Regelung, wonach Dienstzeiten in Teilzeitarbeit nur anteilig angerechnet werden. Die anrechnungsfähige Dienstzeit ist auf höchstens 35 Jahre begrenzt. Wird dieser Zeitraum überschritten, werden die Jahre mit dem für den Arbeitnehmer günstigsten Verhältnis berücksichtigt. Nach der Leistungsordnung gilt für das Altersruhegeld eine absolute Höchstgrenze von 1.375 Euro im Monat, wenn das Einkommen bei Eintritt des Versorgungsfalls die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Bei der Klägerin sieht die Leistungsordnung einen Teilzeitfaktor von 0,9053 vor, obwohl sie in ihrem annähernd 40 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnis insgesamt 34,4 Vollzeitarbeitsjahre gearbeitet hat.

Gegen die Berücksichtigung des Teilzeitfaktors hat sich die Klägerin mit ihrer auf die Zahlung der Differenz zum höchstmöglichen Altersruhegeld gerichteten Klage gewandt. Das Arbeitsgericht (ArbG) hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte – im Gegensatz zur Anschlussrevision der Klägerin – vor dem BAG Erfolg. Die insgesamt klageabweisende Entscheidung des ArbG wurde wiederhergestellt. Die in der Leistungsordnung vorgesehene Berechnung des Altersruhegelds unter Berücksichtigung eines Teilzeitgrads sei wirksam. Die Klägerin werde nicht im Sinne von § 4 Absatz 1 TzBfG wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt, weil ihre über annähernd 40 Jahre erbrachte Arbeitsleistung nicht in 34,4 Vollzeitarbeitsjahre umgerechnet wurde. Mit einem Arbeitnehmer, der 34,4 Jahre in Vollzeit gearbeitet und dann in den Altersruhestand getreten ist, sei sie nicht vergleichbar. Auch könne sie nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt wird, weil der nach der Leistungsordnung ermittelte Teilzeitfaktor auch auf die Versorgungshöchstgrenze angewandt wird. Sie erhalte vielmehr ein Altersruhegeld in dem Umfang, der ihrer erbrachten Arbeitsleistung im Verhältnis zur Arbeitsleistung eines gleich lange im Unternehmen der Beklagten in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers entspricht. Das sei zulässig, so das BAG.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2021, 3 AZR 24/20

Erhöhte Pauschale: 7,5 Millionen Pendler mit Arbeitsweg von über 20 Kilometern

In der Debatte über steigende Benzinpreise und die CO2-Abgabe wird immer wieder auf die Entlastung von Vielfahrenden durch die Pendlerpauschale verwiesen. Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat auf Basis der Daten aus den Steuererklärungen berechnet, wie viele Pendler für ihren Arbeitsweg zumindest teilweise das Auto nutzen. Demnach gaben im Jahr 2017 rund 18,4 Millionen Pendler an, mindestens einen Teil der Strecke zur Arbeit mit dem Auto zu fahren. Das entsprach einem Anteil von 88 Prozent.

Die Pendlerpauschale sei im Rahmen des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung zum Jahresbeginn 2021 von 30 Cent auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer angehoben worden, um gerade Pendler mit langen Arbeitswegen zu entlasten, erläutert das Bundesamt. Sie könne unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel geltend gemacht werden. 2017 hatten laut Destatis 7,5 Millionen Pendler einen Arbeitsweg von mehr als 20 Kilometern. Nach eigenen Angaben legten sie dabei eine Strecke von insgesamt rund 27 Milliarden Kilometern zurück. 13,4 Millionen Pendler hätten den Daten aus den Steuererklärungen zufolge einen Arbeitsweg von höchstens 20 Kilometern zurückzulegen.

Dabei komme das Auto bei kürzeren Arbeitswegen etwas häufiger zum Einsatz als bei längeren: Pendelnde mit einem Arbeitsweg bis zu 20 Kilometern hätten zu gut 90 Prozent angegeben, teilweise das Auto zu nutzen. Bei Pendelnden mit einem Weg zur Arbeit von mehr als 20 Kilometern seien es 83 Prozent gewesen. Allerdings seien nur die Fälle erfasst worden, bei denen die Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro liegen. Dieser Wert werde bei kurzen Arbeitswegen, die sich leicht zu Fuß oder mit dem Rad zurücklegen lassen, häufig nicht erreicht. Übers ganze Jahr betrachtet, legten die Autopendler laut Destatis im Schnitt eine Strecke von 3.434 Kilometern zurück, das ergebe eine Gesamtstrecke von rund 63 Milliarden Kilometern. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, wurde für die dargestellten Ergebnisse die Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2017 ausgewertet. Diese Statistik sei aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung erst etwa dreieinhalb Jahre nach Ende des Veranlagungsjahres verfügbar.

Statistisches Bundesamt, PM vom 16.06.2021

Übernahmeverlust: Zur Berücksichtigung nach § 4 Absatz 6 Satz 6, 2. Alt. UmwStG

Das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein hatte sich mit diversen Fragen im Zusammenhang mit der (Nicht-)Berücksichtigung von Übernahmeverlusten im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 6, 2. Alt. Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) zu befassen, die bei der Verschmelzung einer GmbH auf das Einzelunternehmen des Klägers entstanden waren. Es stellt zunächst klar, dass § 4 Absatz 6 Satz 6, 2. Alt. UmwStG sich auf sämtliche Anteile beziehe, die an der Übernahmeergebnisermittlung teilnähmen. Die Norm sei daher unabhängig davon anwendbar, ob die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Privat- oder im Betriebsvermögen gehalten würden.

Anschließend legt das FG dar, dass ein Anteilserwerb vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag auch dann vorliege, wenn der maßgebliche Abtretungsvertrag kalendarisch erst im Zeitraum zwischen dem steuerlichen Übertragungsstichtag und dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages geschlossen werde. Denn insofern sei § 5 Absatz 1 UmwStG zu beachten, dem zufolge der Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers auch dann so zu ermitteln sei, als hätte er die Anteile an der übertragenden KapG am steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft, wenn die Anschaffung tatsächlich erst nach diesem Stichtag erfolgt sei. Da für die Berechnung der Fünfjahresfrist die §§ 187 Absatz 1 und 188 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend gälten, rechne der Übertragungsstichtag als Endtermin für die Frist mit.

Schließlich werde eine – von den Klägern im Streitfall für erforderlich gehaltene – einschränkende Auslegung des § 4 Absatz 6 Satz 6, 2. Alt. UmwStG weder dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerecht, noch sei sie im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verfassungsrechtlich geboten. Selbst wenn § 4 Absatz 6 Satz 6, 2. Alt. UmwStG in verschiedenen Bereichen (vgl. die so genannten Erwerberfälle) überschießende Tendenzen aufweise, sei zu berücksichtigen, dass solche angesichts der vielgestaltigen denkbaren Gestaltungen der Lebenssachverhalte, die zur Entstehung eines Übernahmeergebnisses gemäß § 4 UmwStG führen könnten, wenn überhaupt, nur durch sehr komplizierte und kaum handhabbare gesetzliche Regelungen vermieden werden könnten.

Die überschießenden Tendenzen seien daher im Vereinfachungsinteresse hinzunehmen, zumal der Steuerpflichtige regelmäßig die Möglichkeit habe, durch Gestaltung des verwirklichten Lebenssachverhalts eine Wahl zwischen verschiedenen Belastungsalternativen zu treffen. Der Gesetzgeber habe daher die Grenzen der ihm eröffneten Typisierungsbefugnis nicht überschritten.

Nachdem die vom FG zugelassene Revision eingelegt worden ist, ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen III R 37/20 beim Bundesfinanzhof anhängig.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.05.2020, 1 K 148/18, nicht rechtskräftig

EDITORIAL: Verlustverrechnungsverbot bei Aktiengeschäften

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

der Gesetzgeber mag die Börse nur, wenn Anleger Gewinne machen, die er besteuern kann. Daher hat er das sogenannte Verlustverrechnungsverbot geschaffen.

Nachvollziehbar ist noch, dass Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit anderen positiven Einkunftsarten verrechnet werden dürfen. Immerhin haben die Einkünfte aus Kapitalvermögen auch mit der Abgeltungsteuer einen besonderen Steuertarif.

Wesentlich weniger nachvollziehbar ist jedoch, warum Verluste aus Aktienveräußerungen nicht mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen. Immerhin unterliegen beide dem gleichen Tarif und gehören zur gleichen Einkunftsart. Begründet hat der Gesetzgeber dieses Verlustverrechnungsverbot damit, dass er die öffentlichen Haushalte schützen muss, wenn aufgrund von Kursstürzen an der Börse mit Steuermindereinnahmen zu rechnen ist.

Für vollkommenen Blödsinn scheint der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs diese Begründung zu halten. Mit Beschluss vom 17.11.2020 (Az: VIII R 12/2 18) leitet er nämlich ein Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht ein, da er die Regelung für verfassungswidrig hält. Betroffene Steuerpflichtige sollten daher die Verlustverrechnung begehren und auf das Musterverfahren hinweisen.

Damit aber noch nicht genug. Das Einkommensteuergesetz kennt weitere Verlustverrechnungsverbote, die sogar bei Termingeschäften oder sonstigen Kapitalforderungen betragsmäßig begrenzt sind. Auch hier pfeifen die Spatzen entsprechend verfassungsrechtliche Zweifel von den Dächern. Da die Gesetzesregelung noch zu jung ist, kann es noch keine Musterverfahren geben. Davon sollte man sich nicht einschüchtern lassen.

Hochwasserschäden: Katastrophenerlass in Kraft gesetzt

Für die steuerlichen Hilfsmaßnahmen können sich Betroffene von der Hochwasser-Katastrophe mit den Finanzämtern vor Ort in Verbindung setzen.

Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 16.07.2021:

Die Auswirkungen des verheerenden Regentiefs „Bernd“ haben in Nordrhein-Westfalen zahlreiche Todesfälle und gesundheitliche Beeinträchtigungen verursacht. Zudem hat es extreme Schäden an Gebäuden, an der Infrastruktur, an der Umwelt und am Hab und Gut der Menschen in Nordrhein-Westfalen angerichtet. Als Reaktion auf die wirtschaftlichen Folgen dieses Unwetters hat die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen den Katastrophenerlass in Kraft gesetzt.

Von den Auswirkungen des Regentiefs betroffene Bürgerinnen und Bürger können damit rasch und ohne bürokratische Hürden unter erleichterten Voraussetzungen steuerliche Hilfsmaßnahmen in Anspruch nehmen. Damit will die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen helfen, die zum Teil erheblichen finanziellen Belastungen für Menschen in Notlagen zu bewältigen. „Mit den Maßnahmen aus dem Katastrophenerlass können wir schnell und unbürokratisch dort helfen, wo Hilfe dringend benötigt wird. Die unmittelbare Unterstützung für betroffene Bürgerinnen und Bürger steht für uns an erster Stelle“, so Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen.

Durch den jetzt geltenden Katastrophenerlass ermöglicht die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen über 30 steuerliche Unterstützungsmaßnahmen. Dazu gehören u. a. Sonderabschreibungsmöglichkeiten für den Wiederaufbau, davon profitieren Wirtschaft und Privatpersonen. Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Darüber hinaus gibt es großzügige Möglichkeiten für die Abzugsfähigkeit von Spenden. Der Katastrophenerlass und die einzelnen steuerlichen Maßnahmen sind hier abrufbar. Zusätzlich sind die Finanzämter angehalten, den Bürgerinnen und Bürgern insbesondere durch die Stundung von Steuern und die Herabsetzung von Vorauszahlungen entgegenzukommen. Für die steuerlichen Hilfsmaßnahmen können sich Betroffene von der Hochwasser-Katastrophe mit den Finanzämtern vor Ort in Verbindung setzen.

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 16.07.2021:

Die Unwetter in den letzten Tagen haben insbesondere im Norden von Rheinland-Pfalz zu beträchtlichen Schäden geführt. Hilfen für die Betroffenen sind auch in Form von steuerlichen Entlastungen möglich, wie Finanzministerin Doris Ahnen am 16.07.2021 in Mainz mitteilte.

„Wir lassen die von der Katastrophe betroffenen Bürgerinnen und Bürger in dieser Ausnahmesituation nicht alleine. Bei vielen Steuerpflichtigen wird die Beseitigung der Schäden zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Daher gelten ab sofort Hilfsmaßnahmen auch im steuerlichen Bereich, um unbillige Härten zu vermeiden und den Geschädigten entgegenzukommen. Die Finanzämter werden einzelfallbezogene Entscheidungen im Sinne der Steuerpflichtigen treffen. So können fällige Steuern gestundet, die Steuervorauszahlungen auf die Einkommensteuer angepasst sowie auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet werden“, sagte Finanzministerin Doris Ahnen. Dadurch werde gewährleistet, dass die besonderen Umstände im Einzelfall berücksichtigt werden. Steuerliche Erleichterungen gibt es auch für Spenden und Spendenaktionen, so genügt u. a. als Nachweis für Zuwendungen, die bis zum 31. Oktober 2021 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes.

Betriebsschließungen: Neben Corona-Soforthilfen keine weiteren Entschädigungsansprüche gegen den Staat

Betriebe bleiben auf Verlusten, die ihnen wegen coronabedingter Schließungen entstanden und nicht durch die so genannten Corona-Soforthilfen ausgeglichen wurden, sitzen. Zumindest dem Staat gegenüber haben sie keine Ansprüche auf weitergehende Zahlungen. Dies zeigen zwei Urteile des Landgerichts (LG) München I, in denen es um Schadenersatzansprüche gegen den Freistaat Bayern ging.

Geklagt hatten die Betreiberin einer Kartbahn (15 O 7232/20) sowie der Betreiber einer Musik- und Filmproduktion (15 O 10858/20). Beide Kläger haben vorgetragen, durch die am 16.03.2020 vom Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sowie für Familie, Arbeit und Soziales erlassene Allgemeinverfügung und daran anschließend durch die Bayerische Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 27.03.2020 Einnahmeausfälle erlitten zu haben, die nicht vollständig durch so genannte Corona-Soforthilfen aufgefangen wurden. Die genannte Allgemeinverfügung hatte unter anderem den Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht zur notwendigen Verrichtung des täglichen Lebens, sondern der Freizeitgestaltung dienen, untersagt. Danach wurde ebendies durch die Bayerische Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 27.03.2020 geregelt. Beide Kläger waren dadurch von entsprechenden Betriebsschließungen betroffen.

Das LG München I hat entschieden, dass weder ein normierter Schadenersatzanspruch nach Infektionsschutzgesetz besteht noch auf anderer gesetzlicher Grundlage oder in analoger Anwendung bestehender Reglungen ein Entschädigungsanspruch zugesprochen werden kann.

Der in § 65 Infektionsschutzgesetz normierte Schadenersatzanspruch setze voraus, dass die ergriffenen Maßnahmen der Infektionsabwehr dienten. Die den Klagen zugrunde liegenden staatlichen Maßnahmen seien jedoch mit dem Ziel der Infektionsbekämpfung begründet worden.

Eine analoge Anwendung der Norm auf Folgen von Infektionsbekämpfungsmaßnahmen sei nicht geboten. Eine analoge Anwendung setze zunächst voraus, dass eine vom Gesetzgeber nicht erkannte Regelungslücke bestehe. Das sei aber nicht der Fall, da der Gesetzgeber im Infektionsschutzgesetz bewusst zwischen Maßnahmen der Infektionsabwehr und solchen der Infektionsbekämpfung unterscheide und daran unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfe. Zu berücksichtigen sei insoweit auch, dass der Gesetzgeber im Rahmen der seit Beginn der Corona-Pandemie vielfältig vorgenommenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes offensichtlich keinen Anlass gesehen habe, diese Unterscheidung aufzugeben oder aber einen Schadenersatzanspruch im Zusammenhang mit Infektionsbekämpfungsmaßnahmen zu normieren.

Auch auf anderer Grundlage hat das LG keinen Anspruch der Klageparteien auf Entschädigung gesehen. Insbesondere könne eine solche Rechtsfolge nicht aus dem von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstitut des enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs abgeleitet werden. Denn es widerspreche dem Grundsatz der Gewaltenteilung, wenn Richterrecht eine Entschädigungsgrundlage für massenhaft auftretende Schäden darstellen sollte und dadurch in die freie Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers eingegriffen würde. Schließlich seien auch Amtshaftungsansprüche nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch nicht gegeben. Insoweit sei kein schuldhaftes Handeln eines Amtsträgers ersichtlich.

LG München I, Urteile vom 28.04.2021, 15 O 7232/20 und 15 O 10858/20, nicht rechtskräftig

Coronabedingte Einnahmeausfälle: Keine staatliche Entschädigung des Einzelhandels

Ein Sportgeschäft ist mit seiner Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen wegen coronabedingter Einnahmeausfälle gescheitert. Das LG Düsseldorf wies die Klage des Betreibers auf eine Entschädigung wegen Schließung seines Geschäfts aufgrund der Coronaschutzverordnung des Landes ab.

Die nordrhein-westfälisch CoronaschutzVO vom 22.03.2020 untersagte in § 5 Absatz 4 den Betrieb nahezu aller Einzelhandelsgeschäfte. Auch der Kläger musste sein Sportgeschäft bis zum 27.04.2020 schließen und erlitt Umsatzeinbußen. Mit der Klage beantragt er festzustellen, dass das Land ihm seinen Schaden ersetzen muss.

Das LG Düsseldorf verneint einen Entschädigungsanspruch des Klägers. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) selbst entschädige nur den Kranken beziehungsweise Krankheitsverdächtigen und in engen Grenzen den zur reinen Vorbeugung einer Infektionslage in Anspruch Genommenen. Das sei eine bewusste Begrenzung der Entschädigung durch den Gesetzgeber. Schon bei Einführung des IfSG im Jahr 2001 sei dem Gesetzgeber die Tragweite der Maßnahmen des IfSG bewusst gewesen. Trotzdem habe er keine weiteren Entschädigungsregelungen in das Gesetz aufgenommen.

In der Pandemielage habe der Gesetzgeber am 27.03.2020 das Gesetz nur um einen einzigen Entschädigungstatbestand ergänzt, nämlich den Verdienstausfall für Sorgeberechtigte von betreuungsbedürftigen Kindern. Der Gesetzgeber habe sich sowohl im März 2020 als auch im November 2020 bewusst gegen eine Entschädigung für Betriebsschließungen aufgrund des IfSG entschieden. Entschädigungsansprüche ergäben sich auch nicht aus dem Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen, weil die CoronaschutzVO vom zuständigen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales erlassen worden sei und nicht von einer Ordnungsbehörde, so das LG.

Schließlich ergebe sich ein Entschädigungsanspruch auch nicht aufgrund eines enteignenden Eingriffs. Denn die temporäre Schließungsanordnung sei kein Eingriff in die Substanz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs des Klägers. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.07.2000, III ZR 131/99) sei eine Betriebsbehinderung nur dann mit einer Enteignung vergleichbar, wenn die Maßnahme rechtlich oder tatsächlich zu einer dauerhaften Betriebsschließung führe, der Gewerbebetrieb mithin in seiner Gesamtheit dauerhaft entwertet werde.

Gegen das Urteil kann Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2021, 2b O 110/20, nicht rechtskräftig

Anteilstausch: Bestehende finanzielle Eingliederung des Übertragenden dem Übernehmenden als Rechtsnachfolger zuzurechnen

Eine körperschaftsteuerliche Organschaft kann im Fall eines unterjährigen Anteilstauschs im Jahr des Anteilstauschs entstehen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden und damit der im Umwandlungssteuererlass enthaltenen Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen.

Alleingesellschafter der Klägerin, einer GmbH, war die natürliche Person C. Das Wirtschaftsjahr der 2008 gegründeten Klägerin entsprach dem Kalenderjahr. Zwischen C und der Klägerin bestand keine Organschaft. Die Klägerin und C waren an einer GmbH & Co. KG jeweils sowohl als Kommanditist als auch als Gesellschafter der Komplementär-GmbH beteiligt. Die Beteiligungshöhe betrug in beiden Gesellschaften 70 Prozent (C) und 30 Prozent (Klägerin). Im Januar 2010 wurden mehrere Verträge geschlossen: Mit Rückwirkung zum 01.01.2010, 0.00 Uhr brachte C seine Kommanditbeteiligung und seinen Anteil an der Komplementär-GmbH zu Buchwerten in die Klägerin ein. Zudem brachte er in die von ihm neu gegründete B-GmbH seine Beteiligung an der Klägerin als Stammeinlage ein. Zwischen der B-GmbH und der Klägerin wurde ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass erst ab 2011 eine Organschaft zwischen der Klägerin und der B-GmbH begründet worden sei. Beim Anteilstausch sei der maßgebliche Zeitpunkt für die Organschaft der Beginn des auf die Einbringung folgenden Wirtschaftsjahres. Die B-GmbH sei erst 2010 gegründet worden; zum 01.01.2010 liege daher keine finanzielle Eingliederung vor. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass zwischen der Klägerin und der B-GmbH bereits 2010 eine Organschaft begründet wurde. Die insofern allein streitige finanzielle Eingliederung der Klägerin sei im Jahr 2010 ganzjährig gegeben.

Bei einem Anteilstauschs im Sinne des § 21 Umwandlungssteuergesetz könne eine Organschaft bei einer unterjährigen Einbringung auch im laufenden Jahr begründet werden. Zwar sei ein Anteilstausch nicht mit steuerlicher Rückwirkung möglich. Der Übernehmer sei aber der umwandlungssteuerrechtliche Rechtsnachfolger des Übertragenden und trete in dessen „Fußstapfen“. Im Streitfall sei der B-GmbH daher als Rechtsnachfolgerin des C dessen finanzielle Eingliederung bis zum Zeitpunkt des Anteilstauschs zuzurechnen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof unter I R 40/20 anhängig.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2020, 6 K 2704/17 K, nicht rechtskräftig