Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten, wer eine Vermietungsimmobilie innerhalb von zehn Jahren nach deren Anschaffung veräußert, muss den Gewinn im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäftes versteuern.
Im Fall einer Enteignung hatte der BFH bereits mit Urteil vom 23.7.2019 (Az: IX R 28/18) klargestellt, dass ein privates Veräußerungsgeschäft nicht vorliegen kann. Der Grund: Es mangelt an der Veräußerung. Darunter ist nur eine willentliche Entscheidung zu verstehen, von welcher bei einer Enteignung wohl kaum gesprochen werden kann.
Aktuell kommt nun vor dem Finanzgericht Düsseldorf die Frage auf, wie denn eine Zwangsversteigerung zu bewerten ist. Im ersten Impuls sollte man meinen, dass zur Enteignung kein Unterschied bestehen kann. Denn auch eine Zwangsversteigerung wird nicht dem Willen des Immobilieneigentümers entsprechen.
Tatsächlich kommt das Gericht jedoch (zumindest im Verfahren über den vorläufigen Rechtsschutz) zu einem anderen Ergebnis, so der Beschluss vom 26.11.2020 (Az: 2 V 2664/20): Der Eigentumsverlust im Wege der Zwangsversteigerung soll nicht mit einem Eigentumsverlust im Wege einer Enteignung vergleichbar sein. Der Unterschied soll in darin liegen, dass der Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren die Möglichkeit hat, die einstweilige Einstellung des Verfahrens zu beantragen. Selbstverständlich wird dieser Antrag abgelehnt, wenn der Schuldner seinen Gläubiger nicht bedienen kann, weshalb der Schuldner unter dem Strich seinen Willen nicht durchsetzen kann. Dies hält das Gericht jedoch für unbedeutend. Bleibt zu hoffen, dass das Hauptsacheverfahren anders ausgeht.