Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der Tätigkeitsstätte wohnt. Der eigene Hausstand setzt dabei das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
Wenn ein erwachsenes Kind bei Aufnahme der (ersten) Berufstätigkeit am Beschäftigungsort eine kleine Wohnung hat, aber am Wochenende noch in seinem „Kinderzimmer“ wohnt, hat der BFH schon mehrfach klargestellt, dass dann vermutete wird, dass der elterliche Haushalt kein eigener Hausstand des Kindes ist.
Die Folge: Werbungkosten für die doppelte Haushaltsführung können nicht berücksichtigt werden. Nach einer Entscheidung des FG Münster (Urteil vom 7.10.2020, Az: 13 K 1756/18 E) gilt dies selbst dann, wenn das Kind sich an den Haushaltskosten finanziell beteiligt. Auch dann nimmt die Rechtsprechung noch an, dass die Führung des Haushalts nicht maßgeblich von dem Kind mitbestimmt wird.
Bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, gilt hingegen das Gegenteil. Hier ist zu vermuten, dass sie die Haushaltsführung maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als „eigener” zugerechnet werden kann.
Wohlgemerkt ist das Alter des Kindes jedoch nur ein Indiz. Soll daher auch bei jüngeren berufstätigen Kindern die doppelte Haushaltsführung mindernd wirken, muss deren maßgebliche Mitbestimmung dargelegt werden können.