Umsatzsteuer: Neues zum One-Stop-Shop-Verfahren

Aus umsatzsteuerlichen Versandhandelsumsätzen werden zum 01.07.2021 so genannte Fernverkäufe. An die Stelle der nationalen Lieferschwellen tritt eine europaweit einheitliche Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 Euro. Unternehmer können ihre im EU-Ausland steuerpflichtigen Fernverkäufe über den so genannten One-Stop-Shop melden. Die Teilnahme an diesem Verfahren können Unternehmer seit dem 01.04.2021 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen. Dies teilt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) mit.

Am 01.07.2021 werde die derzeitige so genannte Versandhandelsregelung werde durch die Fernverkaufsregelung abgelöst. Damit einhergehend fielen die bislang geltenden länderspezifischen Lieferschwellen weg, erläutert der DStV. Diese hätten bislang zur Folge gehabt, dass sich gerade kleine und mittlere Unternehmen bei geringen Auslandsumsätzen im Ausland nicht umsatzsteuerlich registrieren mussten.

Der Steuerrechtsausschusses des DStV habe sich in seiner Sitzung am 19.03.2021 mit der neuen Fernverkaufsregelung befasst und gebe einen Überblick über einige wichtige Punkte: Bei Fernverkäufen im B2C-Bereich gelte künftig, dass sich der Ort der Lieferung dort befindet, wo sich der Gegenstand bei Transportende befindet. Voraussetzung sei, der liefernde Unternehmer die EU-einheitliche Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 Euro überschritten oder auf deren Anwendung verzichtet habe. Dies dürfte nach Ansicht des DStV dazu führen, dass mehr Unternehmer als bislang im Ausland Umsätze versteuern müssen. Um dies zu erleichtern, könnten Unternehmer das neue besondere Besteuerungsverfahren, den so genannten One-Stop-Shop (OSS), nutzen.

Der Ausschuss macht im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Teilnahme am OSS auf die Pressemitteilung des BZSt aufmerksam: Die Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren könne seit dem 01.04.2021 mit Wirkung zum 01.07.2021 elektronisch über das BZSt-Online-Portal (BOP) beantragt werden. Unternehmer, die bereits den so genannten Mini-One-Stop-Shop nutzen, müssten sich nicht erneut registrieren. Für die Sonderregelungen registrierte Unternehmer könnten im jeweiligen Bereich des BOP ihre Registrierungsdaten ändern, ihre Steuererklärung abgeben und berichtigen sowie sich vom Verfahren abmelden. Ausführlichere Informationen sollen laut DStV in Kürze auf der Homepage des BZSt veröffentlicht werden.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) habe zwischenzeitlich auch das finale Schreiben zur zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets veröffentlicht. Dieses stelle klar, dass die neue Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 Euro im Kalenderjahr 2021 nicht zeitanteilig aufzuteilen ist. Der DStV begrüßt diese Klarstellung.

Besonders aufpassen sollten Online-Händler, die umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer gelten, rät der Steuerberaterverband. Überschreiten sie die neue EU-weite einheitliche Lieferschwelle in Höhe von 10.000 Euro, könnten sie Meldepflichten im Ausland treffen. Sie sollten daher bereits jetzt prüfen, ob eine Teilnahme am OSS-Verfahren für sie in Frage kommt.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 07.04.2021