Schlussbesprechung: Kein Anspruch auf Durchführung mit persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer

Eine Schlussbesprechung im Sinne des § 201 Abgabenordnung (AO) erfordert nicht die persönliche Anwesenheit der Teilnehmer. Dies stellt das Düsseldorfer Finanzgericht (FG) klar.

Die Antragstellerin wünschte zum Abschluss einer bei ihr durchgeführten Betriebsprüfung eine Schlussbesprechung. Aufgrund der Corona-Pandemie schlug das Finanzamt eine telefonische Schlussbesprechung vor, was die Antragstellerin ablehnte. Das Finanzamt ging aus diesem Grund in seinem endgültigen Betriebsprüfungsbericht davon aus, dass an einer Schlussbesprechung kein Interesse bestehe.

Daraufhin wollte die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung die Durchführung einer Schlussbesprechung unter persönlicher Anwesenheit der Beteiligten erreichen. Sie meint, dass vor der von ihr begehrten Schlussbesprechung keine Änderungsbescheide aufgrund der Betriebsprüfung ergehen dürften. Das FG hat den Antrag abgelehnt. Die Richter sahen keinen Anspruch für eine solche Anordnung. Eine Schlussbesprechung müsse nicht unter persönlicher Anwesenheit erfolgen, insbesondere da kein Ende der Corona-Epidemie absehbar sei. § 201 Absatz 1 Satz 1 AO mache keine Vorgaben zu dem Ort sowie der Art und Weise der Durchführung einer Schlussbesprechung. Die Prüfungsfeststellungen könnten auch in einem telefonischen Gespräch erörtert werden. Das entsprechende Angebot des Finanzamts zu einer telefonischen Besprechung habe die Antragstellerin mehrfach abgelehnt. Es sei daher von einem Verzicht auf die Durchführung einer Schlussbesprechung auszugehen.

Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2020, 3 V 1087/20 AE (AO), rechtskräftig

Textbausteine allein genügen nicht: 146 starke Berufungsbegründung unzureichend

Eine Berufungsbegründungsschrift, die sich weitgehend aus Textbausteinen sowie Urteilsversatzstücken zusammensetzt und auf das angegriffene erstinstanzliche Urteil – wenn überhaupt – nur „sporadisch“ eingeht, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Berufung kann dann als unzulässig verworfen werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie 146 Seiten fasst, wie ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln zeigt.

Die Klägerin hatte im Zusammenhang mit dem „Dieselskandal“ Hersteller und Verkäufer des Fahrzeugs auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und Schadenersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht Köln hatte die Klage wegen Bedenken an der Substantiierung abgewiesen. Daraufhin hat die Klägerin Berufung eingelegt.

Das OLG hat die Berufung als unzulässig verworfen. Die Berufungsbegründung erfülle die gesetzlichen Anforderungen nicht. Diese ergäben sich aus § 520 Zivilprozessordnung (ZPO). Danach müsse deutlich werden, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden (§ 520 Absatz 3 S. 2 Nr. 1 ZPO). Es müssten die Umstände bezeichnet werden, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben (Nr. 2). Weiter müssten konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen begründen, benannt werden (Nr. 3). Schließlich müssten neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie die Tatsachen, aufgrund derer sie zuzulassen sind, bezeichnet werden (Nr. 4).

Trotz des Umfangs von 146 Seiten sei die Berufungsbegründung nicht ausreichend. Um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, müsse eine solche nämlich auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Diese Anforderung sei nicht erfüllt. Vielmehr ähnele die Darstellung teilweise einem allgemeinen Rechtsgutachten zur Dieselkrise mit umfassend Ausführungen zur „Historie“, wohingegen die im vorliegenden Fall primär zu prüfenden Fragen ausgeblendet worden seien.

In der Berufungsbegründung fehle jeder Einzelfallbezug und jede Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil. Der Schriftsatz verwende die geschlechtsneutrale Formulierung „die Klagepartei“ und sei ersichtlich so aufgebaut, dass er pauschal zur Begründung jedweder gegen einen Hersteller von Dieselfahrzeugen gerichteten Klage genutzt werden könne. Die konkreten Formulierungen ließen sogar erkennen, dass viele Textbausteine schon im Ansatz nicht für eine Berufungsbegründung, sondern für eine erstinstanzliche Klage gedacht gewesen seien. Die Schreibvorlage habe offenbar sowohl Euro 5- als auch Euro 6-Fahrzeuge verschiedener Motorentypen abdecken sollen. Dem Gericht seien in dem Schriftsatz teilweise alternativ zu lesende Auswahlbegründungen vorgegeben worden, ohne dass man sich die Mühe gemacht habe, sich in den Textbausteinen zumindest am Ende fallbezogen festzulegen. So sei beispielsweise unter Beweisantritt ausgeführt worden, bei dem Fahrzeug sei „kein/ein“ Ad-Blue-Tank verbaut.

Dem OLG seien damit nur in sich geschlossene Textbausteine vorgetragen worden, aus denen er sich das Gebotene selbst hätte heraussuchen müssen. Wie wenig Mühe man sich gemacht habe, zeige auch, dass in der Berufungsbegründung der Umfang der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils („über den bereits zugesprochenen Umfang hinaus“), das Datum des angefochtenen Urteils und der Kaufpreis des Fahrzeugs unrichtig wiedergegeben worden seien. Insgesamt habe sich die Berufungsbegründung mit dem Urteil des offenbar als „Durchlaufstation“ empfundenen Landgerichts im Einzelnen gar nicht auseinandersetzt, sondern darauf gesetzt, dass das Berufungsgericht sich aus den mannigfachen Textbausteinen und dem Sachvortrag nach dem Gießkannenprinzip selbst das Passende „heraussuchen“ werde. Auch wenn man keine überzogen strengen Anforderungen an die inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung stellen wolle, genüge ein solcher Schriftsatz den gesetzlichen Anforderungen nicht, unterstreicht das OLG.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 18.08.2020, 15 U 171/19

EDITORIAL: Aufteilung der Anschaffungskosten bei Grundstücken

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

wer eine Immobilie zum Zwecke der Vermietung kauft, muss den Gesamtkaufpreis auf Gebäude sowie Grund und Boden aufteilen. Der Grund: Nur die Anschaffungskosten des Gebäudes können über die Abschreibung steuermindernd berücksichtigt werden.

Es ist daher kein Wunder, dass über den jeweiligen Aufteilungsmaßstab permanent Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung entstehen, die naturgemäß einen hohen Grundund Bodenanteil annehmen möchte, da insoweit keine Steuerminderung bei den Vermietungseinkünften resultiert.

Am besten begegnet man der Finanzverwaltung an dieser Stelle nach wie vor mit einer ausdrücklichen Aufteilung des Gesamtkaufpreises im Notarvertrag. Ist dieser nämlich zumindest nicht augenscheinlich falsch, hat der Bundesfinanzhof schon vor geraumer Zeit entschieden, dass dieser Aufteilung zu folgen ist.

Hatte man hingegen nur einen Gesamtkaufpreis im Notarvertrag ausgewiesen, wollte die Finanzverwaltung bisher eine Aufteilung anhand des eigenen Excel-Tools vornehmen. Dieses gelangt insbesondere in Ballungsräumen jedoch zu aberwitzigen Ergebnissen und hat nicht selten einen Grund- und Bodenanteil von 75% und mehr angegeben. Damit ist nun Schluss, wie der BFH in seiner Entscheidung vom 21.7.2020 (Az: IX R 26/19) entschieden hat. Selbst eine vertragliche Kaufpreisaufteilung, die die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, darf danach nicht durch die unter Verwendung der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Aufteilung ersetzt werden.

Betriebs-Kfz: Gewinn aus Veräußerung nicht wegen Besteuerung privater Nutzung zu mindern

Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, teilweise privat genutztes Kfz veräußert, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn. Der Umstand, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene Absetzung für Abnutzung (AfA) infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme für die Privatnutzung bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt keine Gewinnkorrektur. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der Kläger nutzte einen Pkw, den er 2008 angeschafft und seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte, zu 25 Prozent für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 Prozent für private Zwecke. Ab 2008 berücksichtigte das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers einerseits antragsgemäß AfA für den Pkw. Andererseits erfasste es wegen der privaten Nutzung des betrieblichen Pkw auch Betriebseinnahmen in Höhe von 75 Prozent der für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen einschließlich der AfA. Dies führte dazu, dass der steuermindernde Effekt der AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise „neutralisiert“ wurde. Wegen dieses Effektes setzte der Kläger, als er das Fahrzeug 2013 nach vollständiger Abschreibung der Anschaffungskosten verkaufte, lediglich ein Viertel des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme an. Das Finanzamt war demgegenüber der Meinung, der Kläger müsse den vollen Verkaufserlös versteuern.

Dies hat der BFH als zutreffend bestätigt. Der Veräußerungserlös sei – trotz vorangegangener Besteuerung der Nutzungsentnahme – in voller Höhe als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Er sei weder anteilig zu kürzen noch finde eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA statt. Dies beruhe – so der BFH – darauf, dass die Besteuerung der Privatnutzung eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens in Form der Nutzungsentnahme und dessen spätere Veräußerung zwei unterschiedliche Vorgänge darstellten, die getrennt zu betrachten seien. Aus dem Gesetz, insbesondere aus § 23 Absatz 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz, lasse sich kein anderes Ergebnis herleiten. In der Besteuerung des vollständigen Veräußerungserlöses sei auch kein Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und das objektive Nettoprinzip zu sehen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.06.2020, VIII R 9/18

Grundsteuerreform: Gesetzentwurf zu erleichterter Umsetzung beschlossen

Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (GrStRefG) vom 26.11.2019 wurde das Grundsteuer- und das dazugehörende Bewertungsrecht innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist bis Ende 2019 neu geregelt. Im Rahmen der Umsetzung der Grundsteuerreform hat sich laut Bundesfinanzministerium (BMF) weiterer gesetzlicher Handlungsbedarf ergeben. So seien zur fristgerechten Umsetzung der Reform und zur Gewährleistung einer weiterhin relations- und realitätsgerechten Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer zum Hauptfeststellungsstichtag 01.01.2022 insbesondere folgende gesetzliche Änderungen fachlich geboten:

  • Schaffung einer Möglichkeit zur Beibehaltung der auf Grundlage der bisherigen Regelung zum Umfang der wirtschaftlichen Einheiten bei Ehegatten und Lebenspartnern nach § 26 des Bewertungsgesetzes (BewG) sowie Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nach § 34 Absatz 4 bis 6 BewG gebildeten wirtschaftlichen Einheiten durch Einführung eines neuen § 266 Absatz 5 BewG,
  • Anpassung der sich aus Anlage 39 (zu § 254 BewG) ergebenden durchschnittlichen Nettokaltmieten zur Ermittlung des Rohertrags von Wohngrundstücken und Einführung einer neuen Mietniveaustufe 7 auf der Grundlage aktueller Daten des Statistischen Bundesamtes aus dem Mikrozensus 2018 sowie
  • Absenkung der Steuermesszahl für Wohngrundstücke.

Im Bereich der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer sind laut BMF infolge aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung folgende gesetzliche Änderungen erforderlich:

  • Erhaltung der sach- und praxisgerechten Anwendung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten der Gutachterausschüsse sowie
  • Definition konkreter Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Gutachters beim Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG.

Darüber hinaus sehe der Entwurf die gesetzliche Umsetzung des Beschlusses der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder am 03.03.2021 vor, wonach „der Länder und Kommunalanteil an dem im Jahr 2021 einmalig gezahlten Kinderbonus in Höhe von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind … den Ländern vom Bund nachträglich erstattet [wird]“ über die Änderung der Festbeträge der vertikalen Umsatzsteuerverteilung des Jahres 2021 in § 1 Absatz 2 Finanzausgleichsgesetz. Im Weiteren habe sich kurzfristig weiterer Änderungsbedarf im Forschungszulagengesetz (FZulG) ergeben. Im Rahmen der Umsetzung des FZulG habe sich gezeigt, dass in einzelnen Punkten die derzeitigen gesetzlichen Formulierungen in der Interpretation zu unterschiedlichen – auch nicht gewollten – Folgen führen können. Die vorgeschlagene Umsetzung des identifizierten Änderungsbedarfs dient laut BMF vor allem der Rechtsklarheit und Vereinfachung und soll so zu einer größeren Akzeptanz der Förderung von Anfang an beitragen.

Bundesfinanzministerium, PM vom 19.03.2021

Umsatzsteuer auf Sachspenden: Sonderregelung für coronagebeutelte Einzelhändler

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in Anbetracht der Corona-Krise eine Sonderregelung für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sachspenden getroffen, die coronagebeutelte Einzelhändler an steuerbegünstigte Organisationen geleistet haben. Das BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden vom 18.03.2021 (III C 2 – S 7109/19/10002 :001) schöpfe den möglichen Gestaltungsspielraum, den das Unionsrecht durch die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie setzt, umfassend aus, um Unternehmern eine rechtssichere umsatzsteuerliche Abwicklung von Sachspenden zu ermöglichen. Es beseitige vollumfänglich Unsicherheiten bei der Ermittlung der Umsatzsteuer auf eine Sachspende, die bislang von den Unternehmern immer wieder als Grund für den Verzicht auf eine Spende genannt wurden, so das BMF. Unabhängig davon habe jedoch die Corona-Pandemie hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Spendenthematik zu einer einzigartigen Sondersituation geführt, gibt das BMF zu bedenken. Durch die Ausnahmesituation der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Maßnahme des Lockdowns sei der Einzelhandel in besonderer Weise betroffen. Zwar habe es der Online-Handel auch den Einzelhändlern erlaubt, ihre Waren trotz des Lockdowns weiterhin zu verkaufen. Der typische Verkauf, der durch persönliche Beratung des Kunden und die Darbietung der Ware im Ladengeschäft gekennzeichnet ist, sei jedoch nicht möglich gewesen. Dadurch habe sich vor allem Saisonware in einmalig großen Mengen in den Lagern der Einzelhändler angestaut, die jetzt nur noch schwerlich abzusetzen sei.

Unter Berücksichtigung dieser einzigartigen Belastung des Einzelhandels gewährt das BMF flankierend zu seinem Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden vom 18.03.2021 (III C 2 – S 7109/19/10002 :001) und begleitend zu den bereits getroffenen coronabedingten steuerlichen Hilfsmaßnahmen sowie den Überbrückungshilfen eine befristete Billigkeitsregelung für Sachspenden. Danach werde bei Waren, die von Einzelhändlern, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden beziehungsweise gespendet worden sind, auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet. Diese Regelung gilt laut Ministerium nur für Spenden, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2021 erfolgt sind.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 18.03.2021, III C 2 – S 7109/19/10002 :001

Temporäre Mehrwertsteuer-Senkung: Bewirkte Konsumanstieg

Die Bundesregierung sieht die volkswirtschaftlichen Effekte der temporären Absenkung der Umsatzsteuersätze im Jahr 2020 positiv. Dies geht aus ihrer Antwort (BT-Drs. 19/26842) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 19/26445) hervor.

Erste Studien deuteten darauf hin, dass durch die temporäre Mehrwertsteuer-Senkung ein Anstieg des Konsums erreicht wurde, so die Regierung. So hätten Supermärkte die Senkung fast vollständig an ihre Kunden weitergegeben und die Preise um durchschnittlich zwei Prozent gesenkt. Da die Teuerungsrate des Verbraucherpreisindex in der zweiten Jahreshälfte 2020 insgesamt deutlich unter dem Vorjahresniveau lag, bedeute dies bei gleichem Einkommen einen Kaufkraftgewinn für die Verbraucher.

Laut einer vom Bundesfinanzminister in Auftrag gegebenen wissenschaftlichen Kurzexpertise des ifo Instituts München habe die temporäre Senkung der Umsatzsteuersätze eine positive Wirkung auf die Verteilung der Konsummöglichkeiten der Haushalte gehabt. Alleinstehende, Alleinerziehende und Haushalte mit keinem oder einem Kind mit niedrigem Einkommen hätten relativ gesehen ihre Konsumausgaben am stärksten ausgeweitet und entsprechend am meisten profitiert.

Zudem gehe die Bundesregierung davon aus, dass auch die temporäre Erweiterung des Verlustrücktrags zur Verbesserung der Liquidität von krisenbetroffenen Unternehmen beigetragen hat. Allein die Anpassung von Vorauszahlungen aufgrund eines vorläufig erwarteten Verlustrücktrags für 2020 wurde im Umfang von 3,15 Milliarden Euro angenommen, schreibt die Bundesregierung.

Deutscher Bundestag, PM vom 01.03.2021

Eigentumsübergang im Wege der Zwangsversteigerung: Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG

Eine Zwangsversteigerung eines Grundstücks kann ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) sein. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden. 2019 wurden zwei Grundstücke des Antragstellers zwangsversteigert. Beide hatte er 2009 im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Das Finanzamt sah darin zwei private Veräußerungsgeschäfte und versteuerte sonstige Einkünfte des Antragstellers.

Im Aussetzungsverfahren führte der Antragsteller dagegen zwei Argumente an: Zum einen sei ein Eigentumsverlust aufgrund einer Zwangsversteigerung keine Veräußerung im Sinne des § 23 EStG. Eine Zwangsversteigerung beruhe – wie eine Enteignung – nicht auf einem willentlichen Entschluss des Eigentümers. Zum anderen sei für die Berechnung der Zehnjahresfrist nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe des Meistgebots, sondern auf das spätere Datum des Zuschlagbeschlusses abzustellen. Bei beiden Grundstücken sei der Zuschlagsbeschluss nach Ablauf der Zehnjahresfrist erteilt worden.

Das FG hatte keine Zweifel am Vorliegen privater Veräußerungsgeschäfte und lehnte eine Aussetzung der Vollziehung ab. Auch bei einer Zwangsversteigerung beruhe der Eigentumsverlust auf einem Willensentschluss des Eigentümers, weil er den Eigentumsverlust – anders als bei einer Enteignung – durch eine Befriedigung der Gläubiger verhindern könne. Ob dem Antragsteller dies wirtschaftlich möglich gewesen sei, sei insofern nicht entscheidend.

Die Richter bejahten außerdem eine Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb. Entscheidend sei dabei der Tag der Abgabe des jeweiligen Meistgebots, nicht die Erteilung des Zuschlagsbeschlusses. Für die Berechnung der Frist des § 23 EStG sei grundsätzlich das obligatorische Rechtsgeschäft maßgeblich. Bei einer Zwangsversteigerung sei der obligatorische Teil mit der Abgabe des Meistgebots abgeschlossen. Der Zuschlag, mit dem der Erwerber das Eigentum kraft Hoheitsakts erwerbe, sei der „dingliche“ Akt der Eigentumsübertragung.

Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2020, 2 V 2664/20 A(E)

Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes geklärt, dass bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 2 EStG, sondern in die Gewinnermittlung einzubeziehende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind. Dies bekräftigt der BFH und verwirft eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf als unzulässig.

Es sei kein Zulassungsgrund dargelegt worden. Die Kläger hätten keine klärungsbedürftige Rechtsfrage dargelegt. Zwar hielten sie es für klärungsbedürftig, ob die für anwaltliche Leistungen eines freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen vereinnahmte Umsatzsteuer in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Betriebseinnahme zu behandeln ist. Allerdings sei diese Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt. Die Kläger hätten auch keine neuen Gesichtspunkte angeführt, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen ließen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.10.2021, VIII B 54/20

Vorsteuer: Rechnung erfordert Leistungsbeschreibung

Ein Abrechnungsdokument ist keine Rechnung. Es kann deshalb auch nicht mit der Folge einer Ausübungsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug rückwirkend berichtigt werden, wenn es wegen ganz allgemein gehaltener Angaben (hier „Produktverkäufe“) nicht möglich ist, die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die in den elektronischen Vertrieb von Software eingebunden ist. Sie betreibt einen Onlineshop für verschiedene Softwarehersteller. Der Kunde schließt über den Onlineshop einen Kaufvertrag unmittelbar mit der Klägerin, die wiederum die Software beim Softwarehersteller einkauft. Die Klägerin erwarb Standardsoftware von einem Verlag und rechnete darüber mit einer Credit Note ab, in der aber Angaben zur Steuernummer und zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Verlags fehlten. Zusammen mit der Credit Note übermittelte die Klägerin einen „Accounting Report“, in dem unter „Sales Products“ (Produktverkäufe) die Nettoumsätze aus den verkauften Software-Produkten in einer Summe zusammengefasst dargestellt waren; darauf wurde der Steuersatz „16 %“ angewendet. Die Klägerin übermittelte die Credit Note und den Accounting Report an den Verlag per E-Mail ohne elektronische Signatur. Streitig war, ob die Klägerin die Vorsteuer aus der Credit Note abziehen kann.

Der BFH verneint dies. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung müsse insbesondere Angaben zu der dem Leistenden erteilten Steuernummer oder USt-IdNr. sowie zu Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder zu Umfang und Art der sonstigen Leistung zu enthalten. Die streitgegenständliche Credit Note sei deswegen keine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung. Die Klägerin habe auch mit einer Berichtigung der Credit Note kein Recht zum Vorsteuerabzug erlangt. Die Credit Note sei nämlich keine Rechnung und damit nicht berichtigungsfähig, so der BFH. Die in ihr enthaltenen Angaben seien zu unbestimmt und ermöglichten es nicht, die abgerechnete Leistung zu erkennen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.03.2020, V R 48/17