EDITORIAL: Aufteilung der Anschaffungskosten bei Grundstücken

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

wer eine Immobilie zum Zwecke der Vermietung kauft, muss den Gesamtkaufpreis auf Gebäude sowie Grund und Boden aufteilen. Der Grund: Nur die Anschaffungskosten des Gebäudes können über die Abschreibung steuermindernd berücksichtigt werden.

Es ist daher kein Wunder, dass über den jeweiligen Aufteilungsmaßstab permanent Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung entstehen, die naturgemäß einen hohen Grundund Bodenanteil annehmen möchte, da insoweit keine Steuerminderung bei den Vermietungseinkünften resultiert.

Am besten begegnet man der Finanzverwaltung an dieser Stelle nach wie vor mit einer ausdrücklichen Aufteilung des Gesamtkaufpreises im Notarvertrag. Ist dieser nämlich zumindest nicht augenscheinlich falsch, hat der Bundesfinanzhof schon vor geraumer Zeit entschieden, dass dieser Aufteilung zu folgen ist.

Hatte man hingegen nur einen Gesamtkaufpreis im Notarvertrag ausgewiesen, wollte die Finanzverwaltung bisher eine Aufteilung anhand des eigenen Excel-Tools vornehmen. Dieses gelangt insbesondere in Ballungsräumen jedoch zu aberwitzigen Ergebnissen und hat nicht selten einen Grund- und Bodenanteil von 75% und mehr angegeben. Damit ist nun Schluss, wie der BFH in seiner Entscheidung vom 21.7.2020 (Az: IX R 26/19) entschieden hat. Selbst eine vertragliche Kaufpreisaufteilung, die die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, darf danach nicht durch die unter Verwendung der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Aufteilung ersetzt werden.