In Deutschland sollen elektronische Rechnungen im B2B-Bereich zukünftig verpflichtend sein. Entsprechende umsatzsteuerrechtliche Regelungen sind im Wachstumschancengesetz enthalten, das sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindet. Wir geben einen Überblick über die geplanten Änderungen.
Hybride Konferenz: 46. Deutscher Steuerberatertag
FG Nürnberg: Grundsteuer in Bayern – Finanzgericht versagt AdV-Anträge
Das FG Nürnberg hat in einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung entschieden, dass bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Bayerischen Grundsteuergesetzes (BayGrStG) vom 10.12.2021, das ein reines Flächenmodell vorsieht, bestehen.
Größenklassen: Kurzfristige Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen
OZG-Antragsportal: Die Steuerberaterplattform erhält den nächsten Use-Case
Sozialversicherung: SV-Meldeportal löst sv.net ab
1. Allgemeines zur Anzeigepflicht
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Wachstumschancengesetzes auf den Weg gebracht, das bis zum Jahresende das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen soll. Darin werden neben zahlreichen weiteren Änderungen mit den neu in die Abgabenordnung aufgenommenen §§ 138l bis 138n AO-E die gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen geschaffen.
BFH: Umsatzsteuer und Bruchteilsgemeinschaft
Eine Bruchteilsgemeinschaft erbringt keine Leistungen gegen Entgelt als Unternehmer (Festhalten an den Urteilen des BFH v. 22.11.2018, V R 65/17 und v. 7.5.2020, V R 1/18). Über § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG i. d. F. von Art. 43 Abs. 6 i. V. m. Art. 16 Nr. 2 JStG 2022 war im Streitfall nicht zu entscheiden.
BFH: Umsatzsteuerliche Organschaft – wirtschaftliche Eingliederung
BFH: Zur Berechnung der Beteiligungsschwelle für Streubesitzdividenden
Der Begriff „Beteiligung“ bei der Berechnung der Beteiligungsschwelle des § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG für sog. Streubesitzdividenden (10 %) nimmt auf die allgemeinen Grundsätze der steuerrechtlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern (§ 39 AO) Bezug. Entscheidend ist somit das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen.